In meinen AV heißt es im Abschnitt, der sich mit der Arbeitszeit befasst: 3. Der AN ist verpflichtet jede Arbeitsverhinderung, den Grund und ihre voraussichtliche Dauer dem AG unverzüglich und in jeden Fall rechtzeitig vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn mitzuteilen. EINE ENTGELTFORTZAHLUNG NACH §616 ABS.1 BGB WIRD AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN. Mein Fall: AV ab 2.8.10 im Call Center. Da ich der Arbeit aber in keinster Weise gewachsen war und mich völlig überfordert fühlte, habe ich mich drei Tage, also am später, also am 5.8.10 krankschreiben lassen (KEIN ATTEST; SONDERN IMMER FOLGEBESCHEINIGUNGEN). Mitte August habe ich dann die Kündigung zum 31.8.10 erhalten. Heute dann hatte ich die erste Lohnzahlung auf dem Konto. 109,06€ wurden von der Firma überwiesen. Selbstverständlich habe ich immer jede Krankschreibung sofort nach dem Erhalt zum AG geschickt und ich habe auch nie eine Anruf erhalten, das eine Krankschreibung nicht angekommen ist. Da zwischen erster Krankschreibung 5.8.10 und Kündigungsdatum 31.8.10 noch keine sechs Wochen vergangen sind, bin ich von einer vollen Lohnzahlung ausgegangen. Ich hoffe es gibt jemanden hier, der mir in verständlichen Worten die Bedeutung des § 616 Abs. 1 BGB erklären kann und vielleicht was ich jetzt tun sol. Vielen Dank im Vorraus
Antworten (6)
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2Antwort von
MendianMendian
BGB § 611 Absatz 1 - Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Kurz und knapp ausgedrueckt: Keine Leistung = Kein Lohn
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Die von Ihnen gestellten Fragen sind nicht maßgebend!
Die Lohnfortzahlung wird im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, gemäß §3 Absatz 1 EntgFG.
Da Ihr Arbeitsverhältnis aber noch keine 4 Wochen bestand, haben Sie auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da gemäß §3 Absatz 3 EntgFG, der Anspruch nach Absatz 1 erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht.
http://dejure.org/gesetze/EntgFG/3.html
Fazit:
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen zu Recht nur die Zeit in der Sie gearbeitet haben, bezahlt.
Sie haben aber für die Zeit in der Sie keine Lohnfortzahlung bekommen, einen Anspruch auf Krankengeld.
Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und fordern Sie diese auf Ihnen Krankengeld zu zahlen.
Peter Kleinsorge Fazit:im Krankheitsfall Bei der Entgeltfragten
Wenden Sie sich anDie Frag
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1Antwort von
ITDAUITDAU
Vorallem solltest Du Dich schämen, ohne Leistung Lohn erhalten zu wollen. Sende mal dieses Geständnis an Deinen Arbeitgeber, den Du voll vera...t hast!
Für Dich träfe der Paragraph ohnehin nicht zu, da er nur für relativ kurze Zeiträume gilt im verhältnis zur Gesamtzeit. Davon kann bei Dir keine Rede sein.
Du solltest Deine Einstellung zum Thema Arbeit und Abeitgeber mal überdenken!
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1Antwort von
ErsterSchneeErsterSchnee
Ist nicht die ersten vier Wochen nach Arbeitsbeginn eine Lohnfortzahlung ausgeschlossen?
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EFZG § 3 Absatz 3
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen (In Tarifverträgen kann von dieser Frist abgesehen werden, so bspw. im TVöD - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - geschehen). Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein, d. h. er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. So kann beispielsweise eine Heiserkeit bei einer Sängerin, nicht aber bei einer Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten. Die Arbeitsunfähigkeit muss Folge einer Krankheit sein. Der Arbeitnehmer darf seine auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben, wobei hier ein „grober Verstoß“ gemeint ist. Der eine Erkältung verursachende Spaziergang im Regen reicht beispielsweise nicht aus, der auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführende Verkehrsunfall schon. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgFG gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.