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§ 6-Schein (Wohnberechtigungsschein)

Frage von Auswanderer Auswanderer

So, noch mal, weiß wer bescheid, was für Vorraussetzung ich brauch um dieses Schein zu bekommen.

Wohnungen die öffentlich gefördert wurden, sind mit einen § 6-Schein (Wohnberechtigungsschein) anzumieten.

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Antworten (3)

  • 7
    Antwort von GerdaG GerdaG

    Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung brauchen Wohnungsuchende eine Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 27 Wohnraumförderungsgesetz (sog. § 5 Schein, im weiteren Text als § 5 Schein bezeichnet) einen Dringlichkeitsschein oder eine Dringlichkeitsbestätigung. Sie erhalten den § 5 Schein und den Dringlichkeitsschein nur auf Antrag in dem Bezirksamt, in dem sie gemeldet sind. Die Dringlichkeitsbestätigung wird von Amts wegen ohne Antrag für bestimmte Personengruppen in dem Bezirksamt ausgestellt. Lassen Sie sich dort vorsorglich beraten.

    Der § 5 Schein kann nur erteilt werden, wenn das Jahresgesamteinkommen eines Haushalts die gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Deshalb muss bei Antragstellung das Jahres-Bruttoeinkommen aller Personen angegeben werden, die zusammen eine geförderte Wohnung beziehen wollen. Das Jahreseinkommen wird für jede Person gesondert festgestellt.http://www.hamburg.de/start-oeffentliche-foerderung/135612/gefoerderte-mietwohnung.html

    Auswanderer, die Infos kannst Du Dir alle im Internet beschaffen. Ob es noch einen Bundesland-Unterschied gibt, das recherchiere bitte selbst.

    Kommentar von Auswanderer AuswandererAuswanderer

    ok, aber ich meine den "§ 6-Schein (Wohnberechtigungsschein)", nicht 5

    Kommentar von GerdaG GerdaGGerdaG

    Dann googele doch bitte selbst mal.

    Kommentar von Auswanderer AuswandererAuswanderer

    Habe ich auch schon, dort steht nur: Der § 6-Schein ist für Wohnräume gedacht, die durch öffentliche Zuschüsse (2. Förderweg) gefördert werden. Sie sollen Mietern zur Verfügung gestellt werden, die wegen Ihrer Einkommenshöhe nicht mehr berechtigt sind, öffentlich geförderte Wohnungen des 1. Förderweges anzumieten – oder Mietern, die in einer Sozialwohnung leben und Fehlbelegungsabgaben zahlen müssen.

    Der § 6-Schein (2. Förderweg) soll so vor allem jungen Paaren und Familien zu Gute kommen. Ziel solcher Förderung ist die Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Lebensräumen.

    Sprich ab welchen einkommen, kann ich denn sowas gekommen.

  • 0
    Antwort von wfwbinder wfwbinder

    Wenn Du bei Google Voraussetzungen WBS eingibst hats Du gleich als erste Anzeige den link zu einem pdf Dokument wo alles drin steht. konnte den Link leider nciht kopieren.

    Kommentar von Auswanderer AuswandererAuswanderer

    Danke dir

  • 0
    Antwort von Ally32 Ally32

    Geh mit einer Verdienstbescheinigung ins Bürgerbüro, die können Dir sagen ob Du ein ANrecht hast oder nicht

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