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§6 Nr.6 VOB/B & §642 BGB

Frage von sesam1990 sesam1990

Kann mir einer die beiden wesentlichen Unterschiede einer Geltendmachung von Ansprüchen nach §6 VOB/B einerseits und nach §642 BGB andererseits erklären?

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Antworten (3)

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    Antwort von hansjoerg1961 hansjoerg1961

    Der Unterschied ist relativ schlicht. Lt. VOB (mal Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vernachlässigt) muss nur der nachweislich entstandene Schaden ersetzt werden - gem BGB nach einem durchaus auch hypothetischen Schaden: "Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann." Also tritt lt. BGB der entgagene GEwinn im Gegensatz zur VOB auch hinzu, wenn kein Vorsatz etc. vorhanden ist.

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    Antwort von WOLF1961 WOLF1961

    Hallo sesam1990,

    suche mal auf http://dejure.org/ hach einer Lösung.

    Bei VOB/B $6 Nr. 6 geht es um öffentliche Aufträge und (in gewissen Fällen) private Auftraggeber (§ 99 GWB unterscheidet als öffentliche Aufträge Lieferaufträge (Beschaffung von Waren), Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge und Auslobungsverfahren (z. B. Architektenwettbewerb). Nicht enthalten ist die sogenannte Dienstleistungskonzession (= Übertragung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe auf einen Dritten) [Wikipedia - Vergaberecht für Deutschland].) .

    Bei BGB $642 geht es um Werksverträge (Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (beispielsweise Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, Anfertigen eines Maßanzuges), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt), Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.[Wikipedia - Werkvertrag für Deutschland]).

    Die Ansprüche auf Geltendmachung ergibt sich aus der Nichteinhaltung einer Vertragsseite würde ich dann dazu sagen.

    Gruß aus Hagen

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    Antwort von Avocados Avocados

    § 6 Nr. 6 VOB/B setzt Verschulden voraus. Behinderung muss also zumindest leicht fahrlässig verusacht worden sein.

    Mehr findest Du hier:

    http://www.baurecht-ratgeber.de/baurecht/abwicklung/behinderung.html

    Kommentar von hansjoerg1961 hansjoerg1961hansjoerg1961

    das ist so nicht richtig - bei Verschulden muss der entgangene Gewinn ersetzt werden - bei Nichtverschulden aber Vertreten der nachweislich entstandene Schaden

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