Kann mir einer die beiden wesentlichen Unterschiede einer Geltendmachung von Ansprüchen nach §6 VOB/B einerseits und nach §642 BGB andererseits erklären?
§6 Nr.6 VOB/B & §642 BGB
Antworten (3)
-
0Antwort von
hansjoerg1961hansjoerg1961
Der Unterschied ist relativ schlicht. Lt. VOB (mal Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vernachlässigt) muss nur der nachweislich entstandene Schaden ersetzt werden - gem BGB nach einem durchaus auch hypothetischen Schaden: "Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann." Also tritt lt. BGB der entgagene GEwinn im Gegensatz zur VOB auch hinzu, wenn kein Vorsatz etc. vorhanden ist.
-
0Antwort von
WOLF1961WOLF1961
Hallo sesam1990,
suche mal auf http://dejure.org/ hach einer Lösung.
Bei VOB/B $6 Nr. 6 geht es um öffentliche Aufträge und (in gewissen Fällen) private Auftraggeber (§ 99 GWB unterscheidet als öffentliche Aufträge Lieferaufträge (Beschaffung von Waren), Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge und Auslobungsverfahren (z. B. Architektenwettbewerb). Nicht enthalten ist die sogenannte Dienstleistungskonzession (= Übertragung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe auf einen Dritten) [Wikipedia - Vergaberecht für Deutschland].) .
Bei BGB $642 geht es um Werksverträge (Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (beispielsweise Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, Anfertigen eines Maßanzuges), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt), Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.[Wikipedia - Werkvertrag für Deutschland]).
Die Ansprüche auf Geltendmachung ergibt sich aus der Nichteinhaltung einer Vertragsseite würde ich dann dazu sagen.
Gruß aus Hagen
-
0Antwort von
AvocadosAvocados
§ 6 Nr. 6 VOB/B setzt Verschulden voraus. Behinderung muss also zumindest leicht fahrlässig verusacht worden sein.
Mehr findest Du hier:
http://www.baurecht-ratgeber.de/baurecht/abwicklung/behinderung.html
-
das ist so nicht richtig - bei Verschulden muss der entgangene Gewinn ersetzt werden - bei Nichtverschulden aber Vertreten der nachweislich entstandene Schaden