Wir haben vor 1 1/2 Jahren einen Neubau vom Bauträger bezogen. Die Heizung und das Sanitär wurde von einer Firma übernommen, mit der wir seitdem einigen Ärger hatten. Daher haben wir die Heizungswartung von einem anderen Fachunternehmen durchführen lassen. Als wir nun wieder eine Beanstandung hatten, wurde uns mitgeteilt, dass die 5-jährige Gewährleistung durch das einbauende Unternehmen nun verfallen sei. 1. Stimmt das? 2. Was fällt denn bei Heizung und Sanitär unter die 5-jährige Gewährleistung? Die Geräte sind es ja nun nicht, die unterliegen der Hersteller-Garantie von 2 Jahren (oder??!!) Was wäre denn so ein Gewährleistungsfall, der 5 Jahre gültig wäre?
5 Jahre Gewährleistung auf Handwerker-Leistung (Heizung und Sanitär) - was fällt drunter?!
Antworten (11)
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Meinereiner67Meinereiner67
Moin,-das is so wie "mig112" schreibt.-In den meisten Fällen gilt die VOB, in der fast Alles ziemlich genau geregelt ist.-Gerichte beziehen sich häufig auch bei lückenhaften BGB-Verträgen auf die VOB.-In die 5-jährige Gewährleistung fällt z.B. ein Montagefehler.-oder wenn nicht zulässige Materialien verarbeitet wurden.-Man kann z.B nicht einfach so verschiedene Materialien Verbinden.-Das würde zwangsläufig Korrosion geben (elektrochemische Spannungsreihe). -Oder wenn ne Brandschutztür mit PU-Schaum fixiert wurde (Todsünde), is es mit dem Brandschutz vorbei.- Oder bei Geländern usw. wenn die einer mit Plastikdübeln (Baumarktbilligzeug) befestigt hat.- Damnn fägt sowas meist nach 2-3 Jahren, (wenn das Plastik spröde is) an zu wackeln.-da is beim Geländer nicht gut.-Wenn jetzt z.B. bei deiner Heizung ne Pumpe kaput ist, fällt das unter dir Herstellergarantie o Verschleis.-D.H Die 5jährige gewährleistung gilt nur für die Bauleistungen, bzw. Handwerksleistungen, NICHT für die Ware, wie z.B die Heizung, dafür gilt die "normale" Gewährleistung v. 2 Jahren.-Wenn ein Fliesenleger z.B falschen (unzulässigen) Kleber verwendet, dann ist das son 5-Jahres Fall.- Das Problem is immer die Beweislast.-Zug genauen Information solltest du dich an die Handwerkskammer o. die Innung wenden.-Die so genannten "anerkannten Regeln der Technik" ändern sich alle paar Jahre.- Was z.B. vor 5 Jahren Vorschrift war. kann heute unzulässig sein.- Das heißt nun NICHT, dass man sofort alles umreißen müsste.- Es gilt immer die Regelung. die bei der Erstellung der Leistung gültig war.-Da wird sich häufig bei Hellhörigen wohnungen gezankt.- Funktionierender Trittschall z.B. war halt vor 35 Jahren noch nicht "anerkannte Regel der Technik"- Wenn man das aber heute vernachlässigt, ist gleich große Kirmes.-Also, für genaue Einzelheiten Kammer u. Innung fragen.-
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mig112mig112
Eine falsch gepresste Muffe die sich nach 3 Jahren löst und einen Wasserschaden verursacht, beispielsweise.
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cptvisioncptvision
Die Gewährleistung ist NICHT erloschen, wenn die Wartung durch eine andere Fachfirma durchgeführt worden ist! Wichtig nur, dass Du einen NAchweis über die Wartung hast und dass es eine Fachfirma gemacht hat!
Hättest Du keine Wartung gemacht, kann es passieren, das die Gewährleistung nur eingeschränkt ist.
Es ist ein Irrglaube unter Handwerksbetrieben, dass angeblich die Gewährleistung erlischt, wenn sich jemand anderes an die Pflege und Wartung der Anlage macht....
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anjannianjanni
Ich denke nicht, daß der Heizungsbauer sich generell dahinter zurückziehen kann, daß die Wartung von einer anderen Firma übernommen wurde. Allerdings hängt es unter Umständen vom Schaden oder Mangel ab, wem man das dann anlasten kann.
Beim Bau gelten ganz andere Bedingungen als bei Kaufverträgen. Du solltest Dich vielleicht mal an die zuständige Handwerkskammer wenden und Dein Problem eventuell auch einem (Fach-)Anwalt vorlegen.
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ReinerUnsinnReinerUnsinn
Gewährleistung bedeutet einfach nur, daß Du beweisen mußt, daß der Schaden von Anfang an bestanden hat.
Wie lange Herstellergarantie ist, weiß ich nicht. Aber wenn das abgelaufen ist, hast Du Pech.
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fisherman68 Gerichtsentscheidung aus Mai 2011: LG Frankfurt/Main, 2/09 S 52/10,
Leitsatz Die fünfjährige Gewährleistungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch dann, wenn nach dem Einbau einer kompletten Heizungsanlage innerhalb dieser Frist nur der Brenner ausgetauscht werden muss, weil er mit Mängeln behaftet war, aber die übrige Anlage weiterhin mangelfrei ist.
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Meinereiner67Meinereiner67
Moin,-das is so wie mig112 schreibt.-In den meisten Fällen gilt die VOB, in der fast Alles ziemlich genau geregelt ist.-Gerichte beziehen sich häufig auch bei lückenhaften BGB-Verträgen auf die VOB.-In die 5-jährige Gewährleistung fällt z.B. ein Montagefehler.-oder wenn nicht zulässige Materialien verarbeitet wurden.-Man kann z.B nicht einfach so verschiedene Materialien Verbinden.-Das würde zwangsläufig Korrosion geben (elektrochemische Spannungsreihe).-Oder wenn ne Brandschutztür mit PU-Schaum fixiert wurde (Todsünde), is es mit dem Brandschutz vorbei.-Oder bei Geländern usw. wenn die einer mit Plastikdübeln (Baumarktbilligzeug) befestigt hat.- Damnn fägt sowas meist nach 2-3 Jahren, (wenn das Plastik spröde is) an zu wackeln.-da is beim Geländer nicht gut.-Wenn jetzt z.B. bei deiner Heizung ne Pumpe kaput ist, fällt das unter dir Herstellergarantie o Verschleis.-D.H Die 5jährige gewährleistung gilt nur für die Bauleistungen, bzw. Handwerksleistungen, NICHT für die Ware, wie z.B die Heizung, dafür gilt die "normale" Gewährleistung v. 2 Jahren.-Wenn ein Fliesenleger z.B falschen (unzulässigen) Kleber verwendet, dann ist das son 5-Jahres Fall.- Das Problem is immer die Beweislast.-Zug genauen Information solltest du dich an die Handwerkskammer o. die Innung wenden.-Die so genannten "anerkannten Regeln der Technik" ändern sich alle paar Jahre.- Was z.B. vor 5 Jahren Vorschrift war. kann heute unzulässig sein.- Das heißt nun NICHT, dass man sofort alles umreißen müsste.- Es gilt immer die Regelung. die bei der Erstellung der Leistung gültig war.-Da wird sich häufig bei Hellhörigen wohnungen gezankt.- Funktionierender Trittschall z.B. war halt vor 35 Jahren noch nicht "anerkannte Regel der Technik"- Wenn man das aber heute vernachlässigt, ist gleich große Kirmes.-Also, für genaue Einzelheiten Kammer u. Innung fragen.-
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maoammaidmaoammaid
Vertragspartner ist der Bauträger. Dieser hat uns gesagt, wenn wir irgendwelche Probleme hätten, sollten wir uns direkt an die Handwerker wenden. Sehr engagiert ist er leider auch nicht, was Mängel betrifft. Kann man das irgendwie rechtlich festmachen, dass es nicht relevant ist, wer die Heizungswartung gemacht hat? Momentan haben wir kein Problem, und die 2 Jahre sind auch noch nicht ganz rum. Allerdings gehen wir fest davon aus, dass auch nach den zwei Jahren (nach ca. 15 Reklamationen bis jetzt!) nicht auf einmal alles reibungslos funktionieren wird auf Dauer. Daher wollen wir gerüstet sein, um reagieren zu können, wenn der Handwerker sich weigert, Fehler zu beheben.
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akademikusakademikus
Nun mit Bauträgern ist das so eine Sache. Handelt es sich bei der Werkleistung um die Herstellung, Wartung oder Verlängerung einer Sache (Heizungsanlage) beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Abnahme. Die üblichen Reparaturen an einer Sache fallen hierunter. Bei arglistigem Verschweigen des Mangels gilt nach § 195 BGB eine Frist von 30 Jahren. D.h. in diesem Fall ist die Gewährleistungsfrist isoliert auf die Heizungsanlage 2 Jahre gem. § 634 a BGB
Ist der Bauträger Ihr Vertragspartner und ist die Heizung ein Teil des erbrachten Bauwerkes, so beträgt die Frist fünf Jahre ab Abnahme.
Sind in der vertraglichen Konstellation die VOB/B zum Vertragsbestandteil gemacht worden beträgt die Frist für Bauwerke nach VOB/B 2 Jahre nach der Abnahme.
Ich empfehle das Sie sich an den Hersteller wenden. Es ist unerheblich, ob die Anlage zwischenzeitlich von einem anderen Betrieb als der welcher die Anlage eingebaut hat gewartet oder repariert wurde, solange es sich um eine Fachfirma handelte.
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maoammaidmaoammaid
Der Handwerker meinte, dadurch, dass wir die Heizungswartung nicht über ihn gemacht hätten, hätten wir keine Gewährleistung mehr. Keine Ahnung, ob das stimmt.
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Manne67Manne67
Warum ist die Gewährleistung nun verfallen? Gibt es dazu eine Begründung, wie z.B. Übergabe der Sache oder Zeit abgelaufen?
Schau doch mal in Deinem Vertrag nach und/oder erkundige Dich beim Bauträger. Vielleicht erfährst Du da mehr.