§46 OWiG Bußgeldverfahren eingestellt.

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§46 OWiG

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

§ 170 StPO

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.


Das Verfahren wird also eingestellt, Kosten die Dir entstanden sind, z.B. für den Anwalt trägst Du selbst.

Das freut mich grade richtig ;) Vielen Dank für die erneut gute Antwort gibt dann noch 2 Sterne für diese und die letzte Frage von mir :) Vielen Dank :)

Paragraph 46 bedeutet Verjährung und das heißt soviel wie Verfahren eingestellt wegen XY.Den Zusammenhang hast du dann ja wohl selbst rausgefunden:) Google hilft dir!

hab google schon gefragt und ich komm mit diesem Juristischem Deutsch nicht klar :D

@passy95

OWiG kannte ich auch nur von meinem Berufspraktikum in meiner Gemeinde wo ich als Verwaltungsfachangestellter tätig war für 2 Wochen. PS: Bin 14

Paragraph 46 bedeutet Verjährung

Und warum kann ich im §46 OWiG nichts über Verjährung finden?