Hallo,
ich habe mir Anfang Mai einen Renault Megane Grandtrour beim Renaulthändler gekauft. 6000€ bezahlt. 90000 gelaufen, Baujahr 12/2003. Der Verkäufer meinte, das der Zahnriemen gemacht worden sei, dies aber nochmals gemacht werden müsse. Ich solle erstmal 3 biss 4 Monate fahren und dann wiederkommen, er würde sich dan drum kümmern! Passieren könne nichts. Wenn er das zum Zeitpunkt der Verkaufs macht, würde das Autohaus nicht mehr so viel verdienen. Jetzt bin ich ca. 4 Monate gafahren (10000 KM - was ich dem Händler aber vorher gesagt habe) und der Zahnriemen ist gerissen, der Motor (lt. Aussage des Händlers hin!). Die Versicherung würde nur einen Teil übernehmen, es blieben ca. 1000€ die ich übernehmen sollte. Das wäre kein Fall einer gesetzlichen Gewährleistung sondern meiner Gebrauchtwagengarantie.
Ich also zum Anwalt. Der meinte klare Sache von §433 BGB, der Verkäufer sei zuständig. Jetzt bekomme ich heute ein Schreiben zur Kenntnissnahme. Der Riemen sei 2008 gewechselt worden und vor Abgabe an mich erneut kontrolliert worden. Ich sei schließlich ca 10000 km ohne Beanstandung gefahren! Mein Anwalt meinte nur das er den Wagen nicht beim Gegner reparieren lasse würde. Die Kosten könne man hinterher einklagen! Dem Verkäufer kann ich schlecht seine Aussage nachweisen!
Hat einer ne Idee was ich nun tun kann? Mein Anwalt scheint ja auch unfähig.. besten Dank
alle 5 jahre oder 120000 km. Er sei aber im Dezember 2008 (habe keine KM-Angabe) gewechselt worden!
Da seit Dez. 2008 wahrscheinlich keine 120.000 km gefahren wurden, vermute ich das der Zahnriemen innerhalb der Intervallvorgabe des Herstellers gewechselt wurde.
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Die Gebrauchtwagengarantie greift, da eben der erforderliche Intervall eingehalten wurde, dies bedeutet für dich wohl oder übel den Eigenanteil der Garantie zu tragen :(
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Was mich aber stutzig macht, und du scheinbar leider nichts schriftliches hast, ist die Aussage des Händlers, dass der Zahnriemen zwar gewechselt wurde, aber in 3 bis 4 Monaten dies nochmal geschehen muss.
Warum der Zahnriemen lt. Händler nochmals gewechselt werden muss wird mir leider nicht sonderlich klar, und da ebenfalls nichts schriftliches darüber im Kaufvertrag festgehalten wurde sehe ich für eine Inanspruchnahme der Gewährleistung nur sehr geringe bis gar keine Erfolgsaussichten.