Für den Minijob muss deine Frau keine Lohnsteuerkarte abgeben. (Es kann aber sein, dass der Minijobarbeitgeber eine Kopie möchte um dort einige Daten abzuschreiben).
Der 400-Euro-Job wird zwar versteuert, doch ihr werdet davon nichts mitbekommen. Auf der Abrechnung taucht kein Abzug für Steuern auf. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von meist 30,77 Prozent zusätzlich an die Knappschaft (Minijobzentrale). In dieser Pauschale sind auch 2 % Steuern enthalten.
Der Arbeitnehmer hat keine Abzüge, viele wissen nicht einmal, dass der Arbeitgeber noch rund 123 Euro extra abführt.
Vorteil für den Arbeitnehmer: klar und übersichtlich, keine Abzüge.
Nachteil für den Arbeitnehmer: es werden ohne Weiteres keine Punkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben - die Rente erhöht sich durch den Minijob nicht. Auch bei einer eventuellen zukünftigen Berechnung von Arbeitslosengeld bleiben die 400 Euro unberücksichtigt.
Herr Kleinsorge,kann der A.nehmer auch die Lohnsteuerkarte ablehnen? Und welche Vorteile hat es für den A.geber, wenn er die Lohnsteuerkarte anbietet?. Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) empfiehlt: "Arbeitnehmer sollten in der Regel eine zweite Lohnsteuerkarte meiden, empfiehlt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Der Extralohn muss bei dieser Variante meist voll versteuert werden. «Die Abzüge sind krass, da geht zunächst rund die Hälfte weg», winkt der Fachmann ab." Herr Kleinsorge,irgendwie werde ich aus seiner Begründung nicht schlau. Warum stehen die Abzüge hier in einem grossen Missverhältnis?
http://www.n24.de/news/newsitem_4858283.html
Der Regelfall ist dass der Arbeitgeber die Abgaben pauschal abführt, dann ist der Minijob steuerfrei.
Muss der Minijob über die Steuerkarte abgerechnet werden, weil der Arbeitgeber die Abgaben nicht pauschal bezahlen möchte werden bei den Steuerklassen 5 und 6 Lohnsteuern fällig. Bei Steuerklasse 5 sind dies 48,50 Euro, bei Steuerklasse 6 sind dies 60 Euro, dazu kommt noch die Kirchensteuer.
Die Aussage von E. Nöll ist prinzipiell richtig, die Betonung liegt auf zunächst, da zu viel gezahlte Steuern im Rahmen des Einkommenssteuerausgleichs zurückgezahlt werden.
Besteht der Arbeitgeber auf der Abrechnung über Steuerkarte bleibt dem Arbeitnehmer nur den Job abzulehnen oder den Arbeitgeber davon zu überzeugen die Abgaben pauschal zu zahlen.
Peter Kleinsorge
Danke schön!