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400 Euro Job und Hartz4? Unterhalt erhalten bei Bedarfsgemeinschaft?

Frage von babyessen babyessen

Hallo, ich (22 Jahre) habe mal ein paar Fragen. Und zwar: Ich würde gerne zu meinem Lebensgefährten ziehen, der Hartz 4 bezieht. Habe aber selber nur einen 400-Euro-Job. Bezahlt das Amt dann die Wohnung weiter? Bekomme ich auch Hartz 4?

Nächste Sache: Mein Vater zahlt keinen Unterhalt mehr, da ich nicht mehr in der Schule/Ausbildung bin. Ich suche zwar eine Ausbildung, jedoch dauerte ihm dies wohl zu lange, er drohte abermals mit Klage und ich habe ihm Unterschrieben, dass ich auf den Unterhalt verzichte, da ich von seiner ganzen Klagerei müde geworden bin und nurnoch meine Ruhe vor ihm haben will. Muss meine Mutter dann Unterhalt für mich bezahlen, wenn ich zu meinem Freund ziehe und somit ja dann Hartz 4 beantrage? (meiner Meinung anch nicht, da mir ein Anwalt gesagt hat, dass ich keinen Anspruch auf Unterhalt habe, da ich nicht in einer Ausbildung bin).

Letzte Sache: Ein Bekannter (bezieht auch Hartz 4) hat mir erzählt, es gäbe eine neue Regelung, bei der man, trotz Hart 4, die 400 Euro vom Job fast vollständig behalten kann. Richtig oder nicht?

Danke schonmal,

Gruss

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Antworten (3)

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Grundsätzlich bedarf es aus ARGE-Sicht eines besonderen Grundes, von zu Hause auszuziehen, wenn du unter 25 bist. Ein solcher Grund lässt sich alledings relativ leicht konstruieren.
    Liegt der Grund vor und ziehst du dann aus, besteht dein gesetzlicher Bedarf im vollen Regelsatz und den Kosten der Unterkunft. Ziehst du zu deinem Freund, darf die ARGE im ersten Jahr nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen, sondern muss euch getrennt rechnen.
    Deinem Bedarf wird dein anrechnungsfähiges Einkommen gegenübergestellt.
    Bei einem 400 EUR-Job bleiben da 160 EUR für dich, 240 EUR dürfen angerechnet werden.
    Unabhängig davon kann die ARGE dich auffordern, Unterhaltsansprüche prüfen zu lassen und sofern die vorliegen gerichtlich geltend zu machen. Alternativ kannst du deine Unterhaltsansprüche auch an die ARGE quasi abtreten, so dass sich dann die ARGE mit deinen Eltern auseinander setzt.
    Grundsätzlich kann es natürlich sein, dass keinerlei Unterhaltsansprüche bestehen, denn diese richten sich nicht nach der willkürlichen 25-Jahre-Grenze des SGB II; das wäre dann das Problem der ARGE bzw. des Steuerzahlers

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    Antwort von Volker13 Volker13

    Wenn Du Hartz IV beantragst, werden Deine Eltern automatisch zur Kasse gebeten. Das ergibt sich aus § 1601 BGB.

    Kommentar von LellyKellyGirl LellyKellyGirlLellyKellyGirl

    Wenn sie Hartz 4 beantragt, kann die ARGE darauf bestehen, dass sie bei den Eltern (da sie unter 25j ist) wieder einziehen muss.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Genau das wird die ARGE in der Regel nicht können, da dem gravierende soziale Gründe entgegenstehen.
    Grundsatz ist: wer einmal ausgezogen war, darf nicht ohne Weiteres zurückgeschickt werden.
    Das heißt nicht, dass der ARGE-SB es nicht versucht; aber hier schaffen Widerspruch und/oder Klage fast immer Abhilfe.

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    Antwort von LellyKellyGirl LellyKellyGirl

    Beim Hartz 4 werden alle deine Einkünfte und die deines Freundes angerechnet. Bei dem 400,-€ Lohn sind 100,- € Frei + 10 %.

    Das du eine Verzichtserklärung unterschrieben hast finde ich entweder sehr leichtfertig von dir oder wegen Unkenntnis. An deiner Stelle würde ich eine kostenlose Beratung beim Anwalt wahrnehmen.

    Kommentar von Volker13 Volker13Volker13

    Die erste Aussage ist falsch. Denn im ersten Jahr des Zusammenlebens entsteht keine Bedarfsgemeinschaft

    Kommentar von LellyKellyGirl LellyKellyGirlLellyKellyGirl

    Grundsätzlich ist es aber von der Seite des Gesetzgeber so, dass keine Unterhaltspflicht bei Unverheirateten besteht. Somit kann nicht gleich davon ausgegangen werden, dass der eine Bewohner den anderen unterstützt. Auch ist ein Zeitraum von einem Jahr nicht repräsentativ.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Der Zeitraum von einem Jahr ergibt sich unmittelbar aus dem § 7 SGB II.
    Nach einem Jahr liegt die Beweispflicht, dass keine BG vorliegt, beim Antragsteller.

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