Kann man nach 4 Tagen ohne Heizung bei der momentanen Kälte eine Mietminderung geltend machen?
4 Tage ohne Heizung. Mietminderung?
Antworten (5)
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selbstverständlich kannst du die miete mindern, bei totalausfall bis zu 100%, es sei denn, der vermieter hat ersatzheizung gestellt, dann weniger, aber zumindest die dir durch elektroheizung entstandenen mehrkosten (stromkosten). vorher kann ja wohl kaum die miete gemindert werden, im nachhinein aber sicher. für die volle zeit des heizungsaus-falls. informiert hattest du ihn ja dass der mangel da ist. nun teilst du ihm mit, dass du ab übernächstem monat die mietminderung vornimmst indem du die fällige miete entsprechend kürzt. bei entspr. meldung bis 3. werktag märz kannst du die miete also im mai kürzen. dazu brauchst du keine zustimmung des vermieters. die handwerkersituation ist dabei nebensache, das ist das geschäftsrisiko des vermieters. entscheidend ist, dass die mietsache (deine wohnung) im gebrauch gemindert ist.
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2Antwort von
anjannianjanni
Nachträglich kannst Du keine Mietminderung geltend machen.
Für die Zukunft:
Gleich mit der Mängelanzeige (schriftlich) kündigst Du eine Mietminderung an. Bei der ausgefallenen Heizung würde ich mal sagen ab dem nächsten Tag.
Aber bei vier Tagen kannst Du nicht wirklich was sagen: Der Vermieter wird ja nicht die Heizung selbst reparieren. Und erst mal muß er einen Handwerker erwischen...
Hat der Vermieter Dir denn einen Radiator oder so was zur Verfügung gestellt?
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2Antwort von
bitmapbitmap
Wurde der Vermiter verständigt? Was hat er veranlasst?
Kommentar von
talia Klar wurde der Vermieter verständigt und er hat uns immer vertröstet, man würde sich darum kümmern, was aber eben erst nach 4 Tagen der Fall war.
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2Antwort von
Mimixs2Mimixs2
Natürlich, das könntest du im Prinzip schon nach dem ersten Tag machen!
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0Antwort von
kunnikunni
selbstverständlich ist eine Mietminderung zulässig. Der Mieter hat eine Obhutspflicht, muß also den Vermieter verständigen (nachweisbar) Wenn der Mieter seine volle Miete weiterzahlt, verliert er den Anspruch auf Mietminderung.
Du kannst definitiv nicht im Nachhinein die Miete kürzen. Du mußt es erst ankündigen. Daß Du die Miete für die danach folgende Ausfallzeit im Nachhinein einbehältst, ist was anderes.
Wenn die Voraussetzungen für die Mietminderung gegeben ist, mußt Du keineswegs bis zum übernächsten Monat warten. Die Kürzung behältst Du gleich bei der nächsten Mietzahlung ein.
Natürlich spielt die Handwerkersituation für die Kürzung keine Rolle. Natürlich kann man die Miete gleich ab dem auf die Ankündigung folgenden Tag kürzen - unabhängig davon, ob der Vermieter nun ein Handwerkerproblem hatte oder nicht. Aber das "erst" am 4. Tag ein Handwerker kommt, ist deshalb trotzdem noch im Rahmen.
hallo anjanni, habe deinen kommentar gelesen und teile deine meinung nach wie vor nicht. die rechtsprechung (bgh vom 16.7.03, az. VIII ZR 274 /02, folgt dem neuen ab 01.09.01 geltenden mietrecht. demzufolge ist sehr wohl rückwirkend mietminderung zulässig. voraussetzung ist natürlich, dass ich den vermieter überhaupt über das vorliegen des mangels informiert habe und ihm auch mitteile, dass die miete wegen des mangels gemindert werden soll. es gilt für die verrechnung der minderung mit der miete eine vierwöchige ankündigungsfrist. daraus resultiert allgemein, dass die verrechnung erst im übernächsten monat erfolgen darf.