Jein. Das ist je nach Tarifvertrag unterschiedlich. Nach TVöD und anderen besteht erst Urlaubsanspruch nach 6 Monaten, in anderen Branchen kann der Urlaubsanspruch bereits anteilig für die bislang erarbeiteten Monate erworben worden sein, da Einzelregelungen, die für den Arbeitnehmer vorteilhafter sind, in nachfolgenden Vereinbarungen getroffen werden können, auch wenn sie vom Gesetz abweichen.
Häufig besteht auch in den Firmen die Möglichkeit, innerhalb der Frist von 6 Monaten einen Teil des Urlaubes (z.B. eine Woche) in Absprache mit Führungskraft und Personalabteilung zu gewähren. Einfach mal Rücksprache mit dem Personalsachbearbeiter und ggf. dem Betriebsrat halten.
''du hast das genau richtig verstanden.''
Nein.
Es geht in dem § um den vollen Urlaubsanspruch. Vor Ablauf der Wartezeit erwirbt man nur einen anteiligen Urlaubsanspruch. Siehe auch § 5 BUrlG.