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§377 HGB für Kaufleute, warum aber nicht für Nichtkaufleute?

Frage von mausolene mausolene

Hallo

Dieser § gilt, wenn 2 Kaufleute einen Kaufvertrag abschließen. (Zweiseitiges Rechtsgeschäft) Es besagt, dass der Käufer die Ware des Verkäufers unverzüglich (also binnen Stunden oder wenigen Tagen) auf Sachmängel überprüfen muss. Zeigt er keinen Fehler an, erlischt die Gewährleistung. Der Verkäufer kann also nicht mehr dafür haftbar gemacht werden, wenn der Käufer erst nach Wochen einen Mangel findet. (außer bei arglistiger Täuschung)

Wenn ich aber als Privatmensch im Handel einen Gegenstand neu kaufe, dann habe ich in der Regel 2 Jahre Gewährleistung. Also kann mir auch nach 2 Monaten ein Mangel auffallen, der dann ausgebessert werden muss bzw. findet dann ein Umtausch der Ware statt.

Soweit habe ich das auch Alles verstanden. Denn der Sinn des § ist es, den Verkäufer zu schützen. Nun sollen wir aber überlegen, warum dieser § gerade für Kaufleute und nicht für Nichtkaufleute gilt. Warum habe ich als Privatmensch ein 2jährige Gewährleistung, aber als Kaufmann nicht?

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Antworten (5)

  • 1
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von marcopolo79 marcopolo79

    1) Du hast auch als Verbraucher nicht 2 Jahre uneingeschränkt Gewährleistung. Als Erleichterung wird nur vermutet, dass ein Mangel schon bei Übergabe vorlag, falls der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Übergabe auftrat. Danach bist du beweispflichtig. Eine richtige Erleichterung hat der Verbraucher daher nur 6 Monate.

    2) Kaufleuten wird unterstellt sie seien weniger schutzwürdig als Verbraucher. Sinn der Rügeobliegenheit ist unter anderem die Herstellung der Rechtssicherheit. Der andere Vertragspartner, der oft Waren an eine Vielzahl von Zwischenhändlern ausliefert, soll möglichst schnell wissen, ob es Beanstandungen gibt und ob er sich auf die geschlossenen Verträge verlassen kann. Auch hat der Kaufmann oft mehr Kenntnisse und kann Fehler schneller erkennen als der Laie. Zudem genügt ja eine stichprobenartige Überprüfung.

    Diesem Schutz bedarf der Einzelhändler, der mit einem Verbraucher einen Vertrag schließt insofern nicht, da er für den Fall das er vom Endkunden in Anspruch genommen wird (wg. Mangelhaftigkeit der Sache) sich diese Kosten vom Zwischenhändler über § 478 BGB zurückholen kann.

    Kommentar von MojitoTom MojitoTomMojitoTom

    Super Antwort!

  • 1
    Antwort von HHSthp HHSthp

    Kaufleute sind schon mal keine Endverbraucher, sie verkaufen das Zeug weiter.

    Meist ist es ja Ware vom Hersteller, der bietet i.d.R. aber auch 2 Jahre Garantie.

    So kannst du als Verkäufer das Gerät z.B. an den Hersteller einschicken. (wenn das Gerät schon ein paar Jahre auf Lager lag, sogar noch länger, weil Garantie ab Kaufdatum des Kunden zählt.)

  • 1
    Antwort von MojitoTom MojitoTom

    Mir fallen dazu zwei Gründe ein:


    Erstens geht man davon aus, dass Kaufleute bzw. die Firma entsprechende Fachleute haben, die in der Lage sind, gelieferte Artikel auf Sachmängel zu prüfen.
    .
    Zweitens werden Produkte oftmals weiter verarbeitet. Spätere Schäden lassen sich dann schwer auf ein bestimmten Artikel zurück verfolgen.

  • 1
    Antwort von Kl3MM4 Kl3MM4

    schon die massen die unter kaufleuten gehandelt und transferiert werden ist hier ein maßgeblicher grund...

    es wäre dem verkäufer kaum möglich und zumutbar beispielsweise noch noch 4 monaten 500 fernsehgeräte umzutauschen.

    Kommentar von Kl3MM4 Kl3MM4

    sind*

  • 0
    Antwort von IVIARSHALL IVIARSHALL

    Es gilt: Auch für nicht Kaufleute besteht ein ähnlicher, aber weit weniger strenger Paragraph (sorry fällt mir nicht ein), der besagt, dass man Sachen die man kauft schnellstens und soweit möglich auf Fehler überprüfen muss (Verpackung, Inhalt, Vollständigkeit...) wenn dies einem später auffällt hilft einem auch die Gewährleistung (als auch die mögliche Garantie) nicht, da es sich um eine allzu offensichtliche Unvollständigkeit handelt! Ist zumindest in Österreich so!

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