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§34a

gefragt von Pilatus am 20.12.2007 um 10:44 Uhr

Sachkundeprüfung im Sicherheitsgewerbe


Support
Kommentar zur Frage vom Support

Liebe/r Pilatus,

willkommen auf gutefrage.net.

Leider wird nicht klar, welchen Rat Du suchst. Wenn es Dir ernst ist und Du hilfreiche Antworten erwartest, solltest Du Dir in Zukunft mehr Mühe beim Stellen Deiner Frage geben und beschreiben, worum es Dir genau geht.

Vielen Dank für Dein Verständnis.

Paula vom gutefrage.net-Support

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solf1
beantwortet von solf1 am 20. Dezember 2007 10:47
4x
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Da kann ich nur mit &79c ff. antworten! Nimms nicht allzu tragisch! Gruss Solf


Mimi081
beantwortet von Mimi081 am 20. Dezember 2007 10:55
3x
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Wie kann man da weiterhelfen? Wie ist Deine Frage? Die Prüfung macht man bei der IHK und man wird mündl./schriftlich geprüft. Unterlagen gibts normalerweise beim jeweiligen Ausbilderbetrieb.

Hier gibts einen zusätzlichen Kurs übers I-Net und Bücher werden dort auch vorgestellt:

http://www.sachkun.de/


pooky
beantwortet von pooky am 20. Dezember 2007 11:11
2x
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§34a Gewerbeordnung Bewachungsgewerbe:

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig... (ff)

§34a Bundesverfassungsgerichtsgesetz: (1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen... (ff)

§34a Strafprozessordnung: Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.

Und weiter?


Geborg
beantwortet von Geborg am 20. Dezember 2007 10:47
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Genau.

Kommentar von A7ee77a58b6a4f516be279d53e83a9aesmallevistie am 20. Dezember 2007 10:55

Dabei ist § 34b viel interessanter! ;o)

Kommentar von 1079a100179c7e88556a9448df89ed3dsmallKabark am 20. Dezember 2007 11:00

Unfug, liebe evistie. § 34b ist vollkommen ohne Aussage und hilft hier kein bißchen weiter! :-)

Kommentar von E918684ce5170ab893f8cf3b441d3082smalltinchen44 am 20. Dezember 2007 11:06

@Kabark: Das tut die Frage an dieser Stelle leider auch nicht;-)))


wj2000
beantwortet von wj2000 am 20. Dezember 2007 10:56
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Hier soll man eigentlich Fragen stellen!





Shira
beantwortet von Shira am 20. Dezember 2007 10:57
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Da hilft nur lernen!


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 20. Dezember 2007 11:19
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Was willst du wissen???


Zander1961
beantwortet von Zander1961 am 20. Dezember 2007 11:08
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Wenn man jetzt wüsste was du überhaupt willst? Ist das nun eine Feststellung oder eine Frage? Stelle bitte eine konkrete Frage und ich denke das dir dann geholfen wird.


Vollstrecker
beantwortet von Vollstrecker am 20. Dezember 2007 11:24
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§34 gibt es nicht in meinem Mietvertrag und wenn schon, das geht dich garnichts an. :)


MathiasMuench
beantwortet von MathiasMuench am 20. Dezember 2007 12:36
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Ich versuche mal ne sinnvolle Antwort:

gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html


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