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§323c Unterlassene Hilfeleistung

Frage von daeumchendreh daeumchendreh

Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer kann mir das bisschen Erläutern? Heisst das also wenn ich jemanden um Hilfe bitte bei einem Unfall und es was passiert ist und mir die Hilfe einfach so ohne Grund verweigert wird - man diese Person anzeigen kann? Und was sind "andere wichtige Pflichten"? Bei wem liegt die Beweislast?

Müsste man so dann nicht jedem Obdachlosen der einen Hungrig nach was zu Trinken oder Essen fragt, aushelfen?

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Antworten (5)

  • 1
    Antwort von HeymM HeymM

    Ein Obdachloser befindet sich nicht in akuter Gefahr. Er befindet zwar sich in Armut oder Not weil er kein Obdach hat aber dies fällt nicht unter dem §323c.

    Es sei denn der Obdachlose hätte einen Unfall und würde sich in Lebensgefahr befinden. Dann wäre jeder verpflichtet zu helfen. Und sei es nur den Krankenwagen zu rufen.

  • 1
    Antwort von Auskunft Auskunft

    Wird hier ausführlichst erklärt:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Unterlassene_Hilfeleistung

  • 1
    Antwort von mysternchen mysternchen

    nein, es handelt sich eher z.b um einen verkehrsunfall, du siehst zu, rufst aber keinen krankenwagen.

    nähere Infos kannst du finden, wenn du bei google den paragraph eingibst

  • 0
    Antwort von paula211 paula211

    Ich schließe mich meinem Vorgänger an. Und mit weiteren wichtigen Pflichten ist z.B. die Aufsichtspflicht gemeint.

  • 0
    Antwort von wolfgang1956 wolfgang1956

    Wo kein Kläger, da kein Richter.

    Bezüglich der Obdachlosen ist es deren Angelegenheit. Ich kann mir nicht vorstellen, daß sie klagen würden. Die müßten von jedem Passanten den Namen kennen …

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