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30er-Zone, entgegenkommender Radfahrer in Einbahnstraße - Rechts-vor-Links-Regelung?

Frage von DerOlaf DerOlaf

In vielen Fällen ist ja mittlerweile das Radfahren auf Einbahnstraßen auch entgegen der Fahrtrichtung beschildert und erlaubt. In einer 30er Zone ist als Vorfahrt-Regelung die "Rechts-vor-Links-Regelung" ja üblich, sofern nichts anderes beschildert ist.

Folgende Situation: Ein Autofahrer nähert sich in einer 30er-Zone einer Einmündung. Diese einmündende Straße ist als abgehende, rechtsweisende Einbahnstraße mit Zeichen 220 StVO beschildert. Kommt nun ein Radfahrer aus dieser Einbahnstraße (entgegen ihrer beschilderten Richtung) gilt dann plötzlich die Regelung "Rechts-vor-Links"?

Wie ist hier die Rechtslage?

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Antworten (8)

  • 1
    Antwort von bleistift2 bleistift2

    meine mutter meint, dass die rechts-vor-links-regelung nicht gilt, da der autofahrer nicht damit rechnen muss, dass ein radfahrer entgegen der einbahnstraßenrichtung auf die kreuzung fährt. dem autofahrer müsse vor der kreuzung durch schilder klar gemacht werden, dass fahrradfahrer entgegen der einbahnstraßenrichtung auf die kreuzung einbiegen.

    vor der einmündung müsste also eine kombination aus

    StVo §39.7.3 (Fahrradfahrer) und

    Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren)

  • 1
    Antwort von heinmueck heinmueck

    Eigentlich müsste das zu erkennen sein - siehe Foto.

    Kommentar von ungererbad ungererbadungererbad

    Ja - wenn das immer so eindeutig wäre. Und welcher Autofahrer schaut schon nach diesem kleinen Zusatzschild??

    Kommentar von DerOlaf DerOlafDerOlaf

    cool, in welcher stadt gibt es so eine vorbildliche beschilderung? so ein schild müsste dann natürlich auch im einmündungsbereich stehen...

  • 1
    Antwort von ungererbad ungererbad

    Jein. Ein Radfahrer darf u.U. diese Einbahnstrasse in verkehrter Richtung befahren. Allerdings ist das an diesem Ende der Einbahnstrasse nicht ersichtlich. Meiner Meinung nach gilt hier nicht rechts vor links. Ich würde dem Radfahrer (zähneknirschend) die Vorfahrt gewähren, da ich als Autofahrer ohnehin die Hauptschuld bei einem Unfall hätte.

  • 1
    Antwort von Rudi2009 Rudi2009

    Das müßte eigentlich mit einem Radfahrerhinweis gekennzeichnet sein. Wir haben hier genau so eine Strasse, die keine Kennzeichnung aufweist: Danke für die Frage, ich bin gespannt!

    Kommentar von DerOlaf DerOlafDerOlaf

    ;-)

  • 1
    Antwort von bleistift2 bleistift2

    nur, wenn der fahrradfahrer durch das schild "fahrräder frei" dort fahren darf

    Kommentar von DerOlaf DerOlafDerOlaf

    das weiss der autofahrer im oben beschriebenen fall natürlich nicht

    Kommentar von heinmueck heinmueckheinmueck

    Der Autofahrer weiß aber, dass es Einbahnstraßen gibt, aus denen ein vorfahrtberechtigter Radfahrer kommen könnte. Außerdem kennt jeder Autofahrer den § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung...

  • 1
    Antwort von neurodoc neurodoc

    Rechts vor links hat gewiss Vorrang vor der angegebenen Fahrtrichtung.

    Kommentar von bleistift2 bleistift2bleistift2

    schilder haben immer vorrang vor der links-vor-rechts-regelung

    Kommentar von neurodoc neurodocneurodoc

    Vorfahrtgebende Schilder.

  • 1
    Antwort von rotius rotius

    du willst jetzt wissen, ob ein radfahrer, der verkehrtherum aus einer einbahnstr kommt, vorfahrt hat? ich würde sagen nein

    Kommentar von DerOlaf DerOlafDerOlaf

    genau das war die frage

  • 0
    Antwort von Kassandra24 Kassandra24

    Es gilt rechts vor links!!! Wenn Einbahnstraßen für Fahrräder gegen die Fahrtrichtung freigegeben sind, dann gelten alle üblichen Verkehrsregeln. Das Argument, dass ein Autofahrer nicht damit rechnen könne, dass ein Radfahrer da raus kommt, ist natürlich kein Wirkliches. Als Autofahrer muss ich immer mit allen Eventualitäten rechnen. Dies gilt natürlich auch für Radfahrer. Also wird ein vernünftiger Raqdfahrer nicht einfach so über die Kreuzung fahren. Aber auch nicht auf seine Vorfahrt verzichten. Warum sollte er?

    Grüße

    Kassandra

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