In vielen Fällen ist ja mittlerweile das Radfahren auf Einbahnstraßen auch entgegen der Fahrtrichtung beschildert und erlaubt. In einer 30er Zone ist als Vorfahrt-Regelung die "Rechts-vor-Links-Regelung" ja üblich, sofern nichts anderes beschildert ist.
Folgende Situation: Ein Autofahrer nähert sich in einer 30er-Zone einer Einmündung. Diese einmündende Straße ist als abgehende, rechtsweisende Einbahnstraße mit Zeichen 220 StVO beschildert. Kommt nun ein Radfahrer aus dieser Einbahnstraße (entgegen ihrer beschilderten Richtung) gilt dann plötzlich die Regelung "Rechts-vor-Links"?
Wie ist hier die Rechtslage?
Ja - wenn das immer so eindeutig wäre. Und welcher Autofahrer schaut schon nach diesem kleinen Zusatzschild??
cool, in welcher stadt gibt es so eine vorbildliche beschilderung? so ein schild müsste dann natürlich auch im einmündungsbereich stehen...