Der Arbeitgeber hat kann Ihrer Frau in aller Regel nur dann einen befristeten Vertrag anbieten, wenn die Befristung aus sachlichen Gründen erfolgt. Ansonsten müsste der Arbeitgeber Ihrer Frau einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten.
Folgende Ausnahmen gibt es für eine kalendarische Befristung, über die Höchstdauer der Befristung von 2 Jahren hinaus:
Zum einen, gemäß §14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn tariflich davonb abgewichen wird.
Desweiteren, gemäß §14 Absatz 2a teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn es sich um ein neu gegründetes Unternehmen handelt, dann beträgt die Höchstdauer einer kalendarischen Befristung 4 Jahre.
Und zu guter letzt, gemäß §14 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn Ihre Frau zu Beginn der Befristung das 52 Lebensjahre vollendet hatte und davor mindestens 4 Monate arbeitslos war.
Hier der Link zum Gesetz.
http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html
Peter Kleinsorge
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