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286 BGB Verzug des Schuldners [Zahlungsverzug]

Frage von Frantix Frantix

§ 286 Verzug des Schuldners ... (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn ... 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, ... 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. ...

Kann mir das mal jmd. genau erklären für einen Laien? Vllt. anhand eines Beispiels?

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Nucci18 Nucci18

    z.B. du bestellt dir bei Otto versand Ware im Wert von 200Euro auf Rechnung. Du erhälst die Ware und auf der Rechnung steht, dass du die 200Euro innerhalb von 14 Tagen bezahlen sollst. Nun sind 14Tage vergangen und du hattest entweder kein bock, keine lust oder aber hast es verpennt zu bezahlen ab jetzt geräts du in den ZAHLUNGSVERZUG.

    Dann wird dich Otto noch mal sehr freundlich drauf hinweisen, dass du doch bitte bezahlen sollst in dem sie dir ne Mahnung oder beim ersten mal ne "ZAHLUNGSERINNERUNG" zuschicken, dann wieder selbes spiel, Otto gibt dir erneut ne Frist den betrag zu bezahlen und wenn du wieder nicht bezahlst oder kannst werden weiter maßnahmen druchgeführt usw.

    Kommentar von Nucci18 Nucci18

    ..wenn du in der Zeit bevor Otto eine MAHNVERFAHREN GERICHTLICH einschaltet deine Schulden begleichst ist es eine außergerichtliche Einigung zwischen dir und Otto, also ein beiderseitiges einverständnis, weil ja beide daran interesse haben damit keine weiter kosten entstehen...

    Kommentar von Frantix Frantix

    Danke, damit hast du mir sehr geholfen.

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    Antwort von Michel76 Michel76

    Auf Deutsch heisst das, wenn man eine Rechnung nicht bezahlt, darf die Forderung eingetrieben werden, ohne dass vorher eine Mahnung geschickt werden muss.

    Kommentar von Frantix Frantix

    und auf welchen Absatz haben sie sich jetzt bezogen? Auf den 2ten oder 4ten? Vorallem was versteht man denn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen?

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Z.B. wenn du dem Gläubiger klar machst, dass du seine Forderung bestreitest. Dann hat es keinen Sinn, dass er erst weitere Zahlungserinnerungen schreibt.

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