§ 286 Verzug des Schuldners ... (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn ... 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, ... 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. ...
Kann mir das mal jmd. genau erklären für einen Laien? Vllt. anhand eines Beispiels?
..wenn du in der Zeit bevor Otto eine MAHNVERFAHREN GERICHTLICH einschaltet deine Schulden begleichst ist es eine außergerichtliche Einigung zwischen dir und Otto, also ein beiderseitiges einverständnis, weil ja beide daran interesse haben damit keine weiter kosten entstehen...
Danke, damit hast du mir sehr geholfen.