Heya, wenn jmd etwas in einer versehentlich wegwirft, was er einen tag zuvor per Vertrag schon quasi verkauft hat, welcher der o. genannten paragraphen passt, oder gar ein ganz anderer?
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GrafLukasGrafLukas
Das ist § 276 BGB, danach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wenn er die Sache verkauft hatte, kann er diesen Kaufvertrag jetzt nicht mehr erfüllen - er kann ja die Sache nicht mehr übereignen, weil sie weg ist. Das führt zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers aus § 280 BGB, sofern dieser einen konkreten Schaden nachweisen kann.
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nein, Nur ne Frage für meine Schulaufgaben
na ja, die Frage ist etwas unvollständig dargestellt; vmtl. meinst Du § 276 BGB; der passt da. 277 passt weniger.
ok hast recht, sry mein fehler aber danke