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§276/7

Frage von lillyyy lillyyy

Heya, wenn jmd etwas in einer versehentlich wegwirft, was er einen tag zuvor per Vertrag schon quasi verkauft hat, welcher der o. genannten paragraphen passt, oder gar ein ganz anderer?

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von GrafLukas GrafLukas

    Das ist § 276 BGB, danach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

    Wenn er die Sache verkauft hatte, kann er diesen Kaufvertrag jetzt nicht mehr erfüllen - er kann ja die Sache nicht mehr übereignen, weil sie weg ist. Das führt zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers aus § 280 BGB, sofern dieser einen konkreten Schaden nachweisen kann.

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    Antwort von Volker13 Volker13

    hast Du ne Macke?

    Kommentar von lillyyy lillyyylillyyy

    nein, Nur ne Frage für meine Schulaufgaben

    Kommentar von Guppy194 Guppy194Guppy194

    na ja, die Frage ist etwas unvollständig dargestellt; vmtl. meinst Du § 276 BGB; der passt da. 277 passt weniger.

    Kommentar von lillyyy lillyyylillyyy

    ok hast recht, sry mein fehler aber danke

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