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§ 263 - 3 Fälle - welche Strafe möglich?

Frage von czOhrOffm czOhrOffm

Hallo an alle, ich hoffe hier meine erwartete Antwort zu finden!

Meine Vorgeschichte: Bin nie auffällig gewesen, bis letztes Jahr Okt., bei dem ich in ein Headshop eingebrochen bin, mit 2 anderen... War vor einer Woche bei der Jugendgerichtshilfe und am 22. 06 ist die verhandlung. § 242 und § 243 und § 25

Nun habe ich heute eine Vorladung für § 263 (Warenbetrug) erhalten, in der es um 3 Fälle geht: - Artikel über eBay vekauft - aber nicht versendet - Artikel über eBay verkauft - kein Ladekabel für PSP - Artikel über eBay verkauft - gestohlene Karten für "Apassionata" vorstellung

Ebenfalls ist die Vorladung am 22.06. (Warum alles an meinem Geburtstag?)

Für die laufende Anklage will mich die Jugendgerichtshilfe auf Bußgeld (knapp 1000€ für monatl. 50€ --) raushauen, da wir gestanden haben und die Ware zurück gebracht haben!

Ich bin zZ in einer Ausbildung die Januar/Februar nächstes Jahr endet und bin am 22.06. 19 Jahre alt - wirkt sich das auf das Urteil aus?

Danke an alle!

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Antworten (3)

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    Antwort von czOhrOffm czOhrOffm

    Herzlichen Dank, euch 2 !!!

    Also ich bin geständig und bereue es ganz klar - hatte zu dieser Zeit leider viele Schulden, die sich aus der Kindheit ergeben (anfangs 800€ bis es dann nach 6 Jahren 4stellig war, meine Eltern wussten nichts davon...schlecht!!)Danke!!!!Also kann ich sehr gut davon ausgehen, dass ich nicht in irgendeiner Art in Haft gehen muss, während meine Ausbildung noch andauert?Da ich ja zZ legal meine schulden abzahle, und somit kein Geld für einen Anwalt habe, kann ich mir einen auf der Agentur für Arbeit beantragen?

    Gaaaaanz wichtig: wird das Gericht in irgendeiner Form meinen Vater direkt kontaktieren? Ich will ihn nur ungern enttäuschen!

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    Antwort von Stan82 Stan82

    Der Einbruch ist nach § 243 I Nr. 1 StGB strafbar. Hierfür sind nach Erwachsenenstrafrecht drei Monate bis zu zehn Jahen Haft vorhergesehen. Da du jedoch 19 Jahre alt und noch in der Ausbildung bist, ist davon auszugehen, dass du nach Jugendstrafrecht verurteilt wirst. Für den Einbruch kann es durchaus schon Wochenendarrest geben, oder aber Sozialstunden nicht zu knapp.


    Zu der Betrugssache (§ 263, nach Erwachsenenrecht Geldstrafe oder Haft bis zu fünf Jahren):

    Artikel über eBay vekauft, aber nicht versendet:

    Kein Betrug, wenn du nachweisen kannst, dass du den Artikel versenden wolltest, dies jedoch nur aufgrund von Unzuverlässigkeit oder anderer Gründe nicht getan hast. Allerdings wird man jemandem mit zwölf negativen Bewertungen in den letzten sechs Monaten diesbezüglich wenig Glauben schenken.

    Artikel über eBay verkauft, kein Ladekabel für PSP (ich nehme an, du hast eine PSP verkauft):

    Wenn du nicht mitangegeben hast, dass das Kabel im Lieferumfang ist, ist es ein Grenzfall, auf keinen Fall aber Betrug. Andernfalls kannst du dich darauf berufen, dass du gedacht hast das Kabel wäre mitgeschickt worden, es jedenfalls aber nicht mehr finden konntest und von daher nicht nachgeschickt hast.

    Artikel über eBay verkauft, gestohlene Karten für "Apassionata":

    Wenn dir nicht nachgewiesen werden kann, dass die du wusstest, die Karten seien gestohlen, ist es auch kein Betrug.


    Generell empfehle ich bei solchen Themen nicht, einen Anwalt einzuschalten, in diesem Fall könnte es allerdings durchaus Sinn machen. Hol dir einen Beratungsschein und such einen ordentlichen Strafverteidiger auf. Der wird dir dann eine erste Einschätzung in der Sache geben. Vielleicht kann der dich aus der Betrugsgeschichte nochmal raushauen.

    Sollte das nicht klappen, wird hier wohl auch noch eine Strafe nach Jugendstrafrecht verhängt, die jedoch etwas höher ausfällt, da du dich früher zu Straftaten gegen fremdes Eigentum hast hinreissen lassen (der Einbruch ist eine Vorstrafe).

    Der Strafrahmen ist nur schwer vorherzusehen, wenn du dich jedoch geständig und reuig zeigst (alles andere ist vor Gericht in den meisten Fällen ohnehin unangebracht), sollte es wieder Jugendarrest oder Sozialstunden geben.

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    Antwort von fensterladen fensterladen

    Zunächst einmal wirkt sich das Alter (und die damit Einhergehende Reife) zum TATZEITPUNKT auf die Bewertung aus, ob du nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wirst. Welches Alter bei der Urteilsverkündung hast ist in einem solchen Fall lediglich für den Vollzug der Strafe bedeutsam.

    Das du aktuell in einem Ausbildungverhältnis bist, welches noch bis nächstes Jahr läuft, wirkt sich eher positiv auf dich aus (so auf die Art: man will ja dem armen Kerl nicht die ganze Ausbildung kaputtmachen). Andererseits wird eine zu erwartende Geldstrafe durchaus an deinem Gehalt festgemacht. 30 Tagessätze a 5 Euro sind halt weniger als 30 Tagessätze a 15 Euro.

    Ein pauschales Bußgeld wird jedoch afaik grundsätzlich mal nicht in Tagessätzen berechnet. Sollte das mit der Jugendgerichtshilfe so funktionieren (Bußgeld, Geldauflage oder ähnliches), würde ich es annehmen, da du im Rahmen einer Hauptverhandlung nicht besser wegkommen würdest. Viel Glück.

    Kommentar von Stan82 Stan82Stan82

    Das Jugendstrafrecht kennt keine Geldstrafe.

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