Meine Eltern haben bei Wohnwelt Pallen überstürzt eine Polstergarnitur bestellt. Eine Anzahlung wurde nicht geleistet. Meine Mutter fühlte sich von Anfang an unwohl dabei, da die Garnitur 3000,-€ kostet. Meine Eltern haben jedoch kein hohes Einkommen: meine Mama hat einen 400,-€-Job und mein Vater bekommt ALG II.
Sie haben versucht, vom Vertrag zurück zu treten und man sagte ihnen, sie müssten dann 25% Zahlungsentschädigung zahlen. Das sind 750,-€!!! Es ist Wahnsinn!!! Ich frage mich, ob sie das dürfen! Bitte hilft mir, meinen Eltern zu helfen, sonst sind ruiniert!!!
Ich habe den Vertrag gerade durchgelesen, nachdem die Eltern mir den gemailt haben. In dem ganzen Vertrag wird NUR das Rücktrittsrecht für den Verkäufer eingeräumt - NICHT für den Käufer! Die 25%-Regelung steht nur bei Annahmeverzug/Nicht-Erfüllung, wenn dem Käufer eine Erfüllungsfrist gesetzt wurde und diese verstrichen ist. Zitat drunter: "Als Schadenersatz statt der Leistung, bei Verzug des Käufers, kann der Verkäufer 25% des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, SOFERN der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden über haupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist." Des Weiteren akzeptiert der Händler selbst bei Lieferverzug keinen Rücktritt vom Vertrag, was gesetzeswidrig ist. Weiter steht: "Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer(!) zugestanden, wenn der Käufer bzgl. seiner Kreditwürdigkeit falsche Angaben gemacht hat oder wg. objektiver Zahlungsunfähigket seine Zahlungen einstellt." Die einzigste Rücktrittsmöglichkeit wird dem Käufer NUR nach erfolgloser Nachbesserung eingeräumt. Sonst nicht! Siehst Du im Text vielleicht irgenwo ein Schlupfloch? Wäre Dir sehr dankbar für Deine Antwort!
Der Grund, warum der Käufer hier kein Rücktrittsrecht eingeräumt bekommt: Es muss es nicht bekommen. Und: So scmerzlich das ist ... Die 25 % sind noch human, andere (gerade Möbelhäuser) nehmen da 40 %.
@Vicki: Sorry für die späte Antwort. Ich musste in meiner Firma was tun und hatte keine Gelegenheit, zwischendurch mal reinzuschauen. Nun zum Vertrag.
Die 25% als Schadenersatz entsprechen der laufenden Rechtsprechung in diesen Fällen. Es mag dahin gestellt sein, ob ein Schaden in dieser Höhe wirklich entstanden ist. Die 25% entsprechen in etwa der Handelsspanne.
Das dem Käufer bei Lieferungsverzug kein Rücktrittsrecht zugestanden wird, mag eine überraschende und einseitig benachteiligende Regelung sein. Aber selbst wenn diese Regelung unwirksam würde, bliebe der restliche Vertrag gemäß § 306 BGB weiterhin gültig. Weiterhin ist der Punkt zwischen den Parteien ja nicht strittig.
Sorry aber ich sehe keine "Lücke" um da wieder rauszukommen. Worauf sollte der Käufer denn sein Rücktrittsrecht stützen? Es war kein Haustürgeschäft und kein Fernabsatzgeschäft. Ich bin kein Rechtsanwalt und gebe hier nur meine Meinung wieder (von ein paar Semestern Jura zur Abrundung des Betriebswirts abgesehen). Ich unterrichte das Thema Zivil- und Arbeitsrecht in der Aufstiegsfortbildung und bin von daher mit dem Thema befasst. Vielleicht kommt ein Anwalt zu einem anderen Ergebnis. Jedoch kann ich mir es nicht vorstellen. Sorry.