2

22 und in der ausbildung...ist es möglich von zuhause aus zu ziehen?

Frage von panama12345 panama12345

hallo folgende situation : ich bin 22 und befinde mich in einer ausbildung...ich wohne derzeit mit meiner mam in einer wohnung zusammen... jedoch ist unsere beziehung zu einander ziemlich gestört...fast schon unzumutbar... ich habe riesige probleme damit meine emotionen in den griff zu kriegen solange ich jeden tag mit dieser frau konfrontiert werde...und ich brauche mein emotionales gleichgewicht aber dringend um mein leben meistern zu koennen... und ich weiss das es mir hilft ohne sie meinen alltag verbringen zu muessen... es gab halt schon ziemlich schwerwiegende vorfälle und probleme in meiner familie...aber momentan scheint wirklich der gipfel erreicht zu sein...

wie habe ich vorzugehen um eine kleine völlig ausreichende wohnung zu bekommen...bzw. an welches amt muss ich mich da wenden...stimmt es denn das ich mich einfach ans jugendamt wenden muss?

fuer antworten bin ich sehr dankbar!

mfg.

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (21)

  • 5
    Antwort von Uschi2011 Uschi2011

    Du bist volljährig und kannst so gesehen demnach jederzeit ausziehen. Wenn Du eine duale Berufsausbildung machst, dürftest Du ein Azubigehalt bekommen. Das sollte zumindest für ein kleines WG-Zimmer reichen. Das musst Du Dir selber suchen. Du kannst von Deinen Eltern noch ergänzenden Unterhalt bekommen, falls Du zu wenig verdienst. Wenigstens in der Höhe des Kindergeldes. Evtl. kannst Du Wohngeld beantragen. Das ist beim der Stadtverwaltung (Rathaus) möglich. Bei einer schulischen Ausbildung kannst Du Bafög beantragen.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Sorry, ich glaube Wohngeld gibt es für Azubis nur in begründeten Ausnahmefällen. In der Regel jedoch nicht.

  • 3
    Antwort von Merzherian Merzherian

    Also, meine Jungs, von Kartoffelanbrenner über Punky zu stinknormalem Bürohengst, alle dein Alter und noch in der Ausbildung oder sowas hnliches, sind alle ausgezogen. Und schon einige Tage vor 22 Jahren. Abgesehen davon, dass sie sich natrürlich erkundigt haben, welche Hilfen man zu dem selbst erworbenen Unterhalt und demKindergeld noch bekommen kann, haben sie auch keinegrößeren Probleme, durch Jobs neben Schule/Ausbildung im Rahmenihrer persönlichen Fähigkeiten noch etwas hinzu zu verdienen. An erster Stelle muß jedoch dein Willestehen,dich um die Angelegenheiten eigenständig zu kümmern. Da wird keiner kommen und dir eine Wohnung suchen und ein Nestchen bauen,da mußt du eigenständig handeln. Und der Rahmen der Hilfe ist auch eng gesteckt und vorgeschrieben. Ein Luxusappartement mit Zugehfrau ist meist nicht drin. Gefahrpunkt, wenn die Eltern zuviel verdienen und dir nichts geben wollen oder sie das Kindergeld nicht an dich abtreten wollen, dann kannst du fast nur den Klageweg beschreiten. Nööö, diesmal nicht dich beklagen und janken sondern richtig mit Rechtsanwalt gegen die Eltern vorgehen und Geldi einfordern. Naja, das kannst du ja ermessen, ob es sich lohnt. Vielleicht, wenn du schon 22 Jahre durchgehalten hast, dann solltest du doch fast mit der Lehre fertig sein und dann besser ausziehen ohne auf die finanzielle Hilfe der Eltern angewiesen zu sein.

    Übrigens, außer gleich zum Amt zu marschieren. Fast allesozialttigen Organisationen, ob von Kirche, Parteien, sonstige freie Träger der Wohlfahrtspflege, bieten oft sehr niederschwellige Beratungs- aber auch Betreuungsangebote für Menschen in Konfliktsituationen. Und darin bist du. Sie helfen dir bestimmt zuerst besser weiter als ein Mitarbeiter in welchem Amt auch immer. Noch besser, die begleiten dich auch zu Ämtern und unterstützen dich beim Papierkram.

    Na denn,man frohes Erwachsen werden

  • 3
    Antwort von inicio inicio

    na klar IST es moeglich -ich bin schon mit 17 von zuhause ausgezogen und habe mein abi gemacht und habe unterhalt und das leben weitgehend durch jobben verdient. auch nach dem abi, habe ich nur ganz wenig geld von miene eltern bekommen -den rest immer selber verdient -also in jeden semesterferien gearbeitet und auch waehrend des semesters.

    meine tochter hat eine ausbildung gemacht und an wochenenden in einem lokal gejobt...

    ich finde es immer wahnsinnig , wenn jemand schreibt -"ich will weg von zu hause und welchen amt bezahlt mir das"...

    deine mutter muss dir unterhalt zahlen und dann gibt es noch BAB

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    ich finde es immer wahnsinnig , wenn jemand schreibt -"ich will weg von zu hause und welchen amt bezahlt mir das"...

    Mir geht dann auch immer die Hutschnur hoch, wenn ich so was lese. Dieses Denken finde ich auch oft sehr befremdlich. Es ist gut und richtig, dass wir solche Sozialgesetze haben, die im Falle des Falles auch greifen sollten. Aber in erster Linie ist jeder selber für sein Leben und seinen Unterhalt verantwortlich. Und so lange ein Kind in der Ausbildung ist, sind es natürlicherweise immer die Eltern, die hier ihre Leistungen erbringen müssen und nicht in erster Linie die Gesellschaft. Wenn Eltern entsprechend wenig verdienen, zahlt die Allgemeinheit schon durch Bafög oder BAB und das Kindergeld. Denn das sind alles Steuergelder. Diese Tatsache wird offenbar oft vergessen oder verdrängt. Und die Bereitschaft zur Eigenleistung eines Jeden wird anscheinend immer geringer.

    deine mutter muss dir unterhalt zahlen und dann gibt es noch BAB

    Nicht nur die Mutter, auch der Vater muss Unterhalt leisten. BAB gibts m.E. nur, wenn die Ausbildungsstätte zu weit vom Wohnort entfernt ist und der Azubi deshalb eine eigene Bleibe braucht.

    Ansonsten DH

  • 3
    Antwort von Ultraknut Ultraknut

    wenn du kohle verdienst, such dir doch einfach ne wohnung oder besser, ne wg. und zack weg bist du.

  • 2
    RatgeberHelden Antwort von skyfly71 skyfly71

    **

    Warum nur gebt ihr alle Ratschläge, wenn ihr versucht, euch nur mit dem gesunden Menschenverstand zu denken, was vielleicht in Gesetzen stehen könnte, die ihr nie gelesen habt? Das ist hier ALLES falsch. Und das ist krass, weil hier Menschen nach Antworten suchen. Und ihr sie in die Irre schickt.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Das ist hier ALLES falsch.

    ALLES stimmt mit Sicherheit NICHT!

    Und Deine Aggressivität ist auch nicht hilfreich!

    PS. Auch DU machst Fehler!

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Ich weiß aber wenigstens sehr genau, welche Sozialleistung für wen in Betracht kommt^^ Und ich kenne die Sozialgesetzbücher wenigstens auch von innen. Natürlich mache ich auch Fehler, aber dann liegt es an Unachtsamkeit und vielleicht auch mal an fehlendem Detailwissen, aber nicht an völliger Unkenntnis. Und wer behauptet, daß nen 22jähriger Auszubildender Wohngeld, Jugendhilfe oder Hartz IV bekommt, der ist ganz definitiv extremst unwissend. Sone Leute würden auch noch nem Astronauten erklären wollen, wie er seine Raumfähre landen soll...

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Das glaube ich Dir ja. Aber deshalb brauchst Du doch hier nicht gleich auszurasten!

    Take it easy!

    ;-)

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Manchmal ist so viel Ignoranz in einem Thread eben nur schwer zu ertragen ;-)

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Jeder gibt seine Antwort nach bestem Wissen und Gewissen. Irren ist menschlich. Falsches Wissen kann vorkommen. Wer es besser weiß, kann es mitteilen. So lernen und profitieren wir voneinander. ;-)

    Kommentar von gesperrter2011 gesperrter2011gesperrter2011

    @Skyfly ...Ein dickes D.h !!!

    Ich stimme Dir zu, wer keine Ahnung hat sollte einfach mal die F..... halten :-(

    Kommentar von iveningboring iveningboringiveningboring

    gesperrter, warum fängst du dann nicht gleich bei dir an?

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Danke :-)

    Kommentar von inicio inicioinicio

    und wo sind deine richtigen voerschlaege???

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    @gesperrter2011

    Deine "Antwort" ist auch nicht hilfreich!

    Kommentar von demosthenes demosthenesdemosthenes

    @skyfly71:

    Hältst Du Dein Gepöbel und Geschrei hier wirklich für eine hilfreiche Antwort auf die Frage von panama12345?

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Ich habe eine zweite, deutlich hilfreichere Antwort geschrieben ;-)

  • 2
    Antwort von waldfrosch waldfrosch

    Melde dich einmal hier und lass dich beraten ,da gibt es sicher irgend eine Lösung !

    www.kummernetz.de

    Hier können sich Kinder, Jugendliche und Erwachsene von ausgebildeten Beratern anonym und kostenlos beraten lassen.

    Jugendtelefone sind oft nur eine erste Anlaufstelle. Wie geht es weiter? Die Berater können dir Ansprechpartner vor Ort nennen, die dir ganz konkret helfen, die Probleme zu lösen.

  • 2
    Antwort von humidor humidor

    natürlich kannst du ausziehen...

    schulische ausbildung oder betrieb?

    bei der schulischen ausbildung müsstest du dich ans bafögamt wenden, bei ner betrieblichen könntest du dich bei der wohngeldstelle und/oder bei der arge zwecks aufstockung durch hartz4 melden.

    sonst fällt mir da auf anhieb erstmal nicht weiter ein. :-)

    Kommentar von comedyla comedylacomedyla

    auch nur dann, wenn die eltern nicht genug verdienen um das kind selbst zu finanzieren. das ist ja die grundvoraussetzung!

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Hartz-IV scheidet definitiv aus! Wohngeld in der Regel auch. Selbst dann, wenn die Eltern gar nichts verdienen! Sie sind zwar zum Unterhalt verpflichtet, aber über die Höhe entscheidet deren Einkommen. Und wenn sie nichts haben, dann können sie auch nichts bezahlen. Aber das Kind kann dann wenigstens Unterhalt in Höhe des Kindergeldes verlangen. Und sowieso kann das eigene Einkommen des Kindes und das Kindergeld mit den Unterhaltsleistungen verrechnet werden.

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71
    Kommentar von panama12345 panama12345

    betriebliche ausbildung

    Kommentar von humidor humidorhumidor

    ahja...stimmt...erst ab 24 zählen die eltern bei hartz 4 nicht mehr mit rein...

    skyfly...erstausbildungen sind förderungsfähig...ob er mit 22 noch bei der erstausbildung ist? wohngeld fällt somit nicht zwangsläufig raus...in einer betrieblichen ausbildung hat er ein einkommen...das ist voraussetzung für den wohngeldanspruch...wieviel das ist, hängt von seinem einkommen ab...

    ich weiß allerdings nicht, ob da die eltern auch noch mit reinzählen.

    fragen kostet nichts. wenn du mal zeit hast, klapper die ämter einfach mal ab, die werden dir schon sagen, ob da was geht oder nicht.

    also ich mach auch noch mal ne ausbildung (allerdings rein schulisch) und hab nen nebenjob auf 400€basis bin 26 und krieg 150€ von der wohngeldstelle... das ist jetz nicht der bringer, aber es hilft definitiv weiter.

    Kommentar von panama12345 panama12345

    also ich hatte schon mal ne ausbildung angefangen...hatte sie allerdings abgebrochen... wuerde ich denn trotzdem noch wohngeld bzw. bab bekommen?

    Kommentar von humidor humidorhumidor

    das weiß ich ehrlich gesagt nicht...bei mir sind die voraussetzungen etwas anders...wie gesagt frag bei denen einfach mal nach.

    also ich krieg bei der ausbildung hier halt kein bafög mehr, weil ich das beim studium schon 3 jahre bekommen habe. drum nebenjob und wohngeld.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    @ panama12345

    also ich hatte schon mal ne ausbildung angefangen...hatte sie allerdings abgebrochen... wuerde ich denn trotzdem noch wohngeld bzw. bab bekommen?

    Eine Erstausbildung zählt nur als solche, wenn sie auch abgeschlossen wurde.

    Bafög und BAB schließen Wohngeld grundsätzlich in der Regel aus.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    erst ab 24 zählen die eltern bei hartz 4 nicht mehr mit rein...

    @humidor

    Die Altersgrenze liegt bei 25 und bezieht sich auf Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie haben keinen eigenen Anspruch auf Hartz-IV, solange sie noch unter 25 sind. Aber ein Kind in Ausbildung hat zunächst einmal Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern, wenigstens in Höhe des Kindergeldes, solange es das noch gibt. Ende ist hier auch mit 25. Ansonsten gibt es das Azubigehalt oder ggf. das Bafög bzw. BAB.

    ob er mit 22 noch bei der erstausbildung ist?

    Rein theoretisch ist auch das möglich. Es liegt dann an der Verweildauer eines Kindes an den allgemeinbildenden Schulen bzw. einer fehlenden Tätigkeit (Schule, Job) bzw. sonstiger Hindernisse (Bund, Zivildienst, bei Mädchen auch eine Schwangerschaft) zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung.

    voraussetzung für den wohngeldanspruch

    Ein zu niedriges Einkommen ist zwar im Normalfall eine Voraussetzung für den Wohngeldanspruch, greift aber in der Regel nicht bei einer beruflichen Ausbildung. Diese Möglichkeit gibt es nur in ganz begründeten Ausnahmefällen. Aber welche das genau sind, weiß ich aus dem Ärmel geschüttelt jetzt auch nicht. Ich glaube, das ist der Fall, wenn ein Kind in Ausbildung selber ein Kind hat und deshalb eine größere Bleibe benötigt. Dann gibt es das Wohngeld aber sozusagen für das Kindeskind. Aber es gibt bestimmt noch andere begründete Ausnahmefälle, wie es bei Dir ist. Aber die Regel ist es eben nicht!

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    also ich mach auch noch mal ne ausbildung (allerdings rein schulisch) und hab nen nebenjob auf 400€basis bin 26 und krieg 150€ von der wohngeldstelle... das ist jetz nicht der bringer, aber es hilft definitiv weiter.

    Das dürfte dann bei Dir wohl so sein, weil Du keinen Anspruch auf Bafög hast und Dein Nebenverdienst sehr gering ist. Bafög schließt Wohngeld aus. Und Wohngeld setzt einen niedrigen Verdienst voraus.

    Kommentar von humidor humidorhumidor
    1. gut dann 25...krümelkacker...

    2. darum wars ja auch ne frage, dass es möglich ist, weiß ich auch.

    3. darum hab ich ja auch gesagt er soll die in der wohngeldstelle fragen, die können ihm das genauer sagen...

    genau, wie du meiner antwort entnehmen kannst, bin ich in einer berufsausbildung und beziehe wohngeld. das war also auch klar.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    krümelkacker...

    ;-)

    Ja nun! ICH habe die Gesetze nicht gemacht!

    Und den Rest kommentiere ich jetzt aber nicht! Menno!

    Kommentar von humidor humidorhumidor

    :-)

    und bei mir isses anders rum...ich krieg wegen dem studium kein bafög...drum hab ich mir nen job gesucht und wohngeld beantragt. :-P

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Du hast also zuerst studiert und dabei Bafög bezogen und machst jetzt eine schulische Berufsausbildung, die grundsätzlich mit Bafög gefördert werden kann. Aber Du bekommst es nicht, weil es sich hier um Deine zweite Ausbildung handelt. Habe ich das jetzt korrekt geschnallt? Es ist ja immerhin früh am Morgen. Dann läufts schon mal langsamer mit dem Denken.

    Kommentar von humidor humidorhumidor

    genau

    Kommentar von humidor humidorhumidor

    wobei es denen mehr um die zeit geht...wenn man mehr als 4 semester bafög bezogen hat, kriegt man keins mehr, wenn man eine neue ausbildung besucht. egal ob erst oder zweitausbildung.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Siehste - wieder was dazugelernt! Mein Wissenstand war dann wohl an der abgeschlossenen Erstausbildung als Aussschlusskriterium für den weiteren Bezug von Bafög in der Zweitausbildung hängengeblieben.

    Kommentar von humidor humidorhumidor

    ;-)

    immer gerne

  • 2
    RatgeberHelden Antwort von skyfly71 skyfly71

    Das Jugendamt ist nicht mehr für Dich zuständig, da Du volljährig bist. Wenn Du ausziehst, dann ist zunächst Deine Mutter Dir gegenüber unterhaltspflichtig. Außerdem kannst Du bei einer betrieblichen Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und bei einer schulischen Ausbildung BAföG bekommen. Wohngeld und Hartz IV scheiden für Dich aus, wenn es sihc um eine Ausbildung handelt, für die man grundsätzlich BAB oder BAföG bekommen könnte.

    Kommentar von Samsen1991 Samsen1991Samsen1991

    FALSCH!!!!!! das jugendamt hilft dir bis du 25 bzw mit einer ausbildung FERTIG bist!!!!!

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Na, das belege doch bitte mal mit irgendeinem Link oder Gesetzestext. Das wäre mir neu - und das heißt schon was^^

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Wenn Du ausziehst, dann ist zunächst Deine Mutter Dir gegenüber unterhaltspflichtig.

    Beide Elternteile - nicht nur die Mutter - sind zum Unterhalt verpflichtet. Und das nicht erst, wenn das Kind ausgezogen ist.

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Ja, sorry. Da hast Du natürlich Recht. Das hatte ich verkürzt dargestellt. ich geh halt immer davon aus, daß der Vater ja eh schon zahlt und sich dann nix ändert. Aber das stimmt SO dann ja auch nicht.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Schön, dass Du immer davon ausgehst, dass ein Vater zahlt. Das ist leider nicht immer der Fall. ;-(

    Das BAB gibt´s aber auch nicht einfach so. Soweit ich weiß, gibts das nur, wenn die Ausbildungsstelle vom Wohnort nicht erreichbar ist und man deshalb aus der elterlichen Wohnung ausziehen muss. Knatsch mit den Eltern ist wohl kein Grund.

  • 1
    Antwort von iveningboring iveningboring

    hallo folgende situation : ich bin 22 und befinde mich in einer ausbildung

    Kein Thema, zieh aus!

    ich wohne derzeit mit meiner mam in einer wohnung zusammen... jedoch ist unsere beziehung zu einander ziemlich gestört...fast schon unzumutbar... ich habe riesige probleme damit meine emotionen in den griff zu kriegen solange ich jeden tag mit dieser frau konfrontiert werde...und ich brauche mein emotionales gleichgewicht aber dringend um mein leben meistern zu koennen... und ich weiss das es mir hilft ohne sie meinen alltag verbringen zu muessen... es gab halt schon ziemlich schwerwiegende vorfälle und probleme in meiner familie...aber momentan scheint wirklich der gipfel erreicht zu sein...

    Das liest sich nicht grade toll, hat aber keinen Einfluss auf die Gesetze. Und die sagen, es gibt keine Kohle "vom Amt".

    wie habe ich vorzugehen um eine kleine völlig ausreichende wohnung zu bekommen...bzw. an welches amt muss ich mich da wenden...stimmt es denn das ich mich einfach ans jugendamt wenden muss?

    Ohne Kohle keine Wohnung! Du musst wohl mit deinem Azubigehalt auskommen. Plus Kindergeld ist das doch schon mal was. Und vielleicht springt noch was Unterhalt heraus. Mit 22 kannst Du auch direkt einen Fachanwalt für Familienrecht nehmen, der deine Belange vertritt. Geh zum Amtsgericht und hole Dir für 10 Euro einen passenden Wisch. Und damit ab zum Anwalt nach Wahl. Der schreibt dann Deine Eltern wegen Unterhalt an. Die Wohnung (Zimmerchen dürfte reichen) suchst Du per Anzeige (Internet, schwarzes Brett)

  • 1
    Antwort von MichaelSelm MichaelSelm

    Für dich ist es uninteressant welches Amt zuständig ist. Ob das Jugendamt, das Sozialamt, oder eine andere Stelle. Du kannst schlicht und einfach einen Antrag beim Jugendamt, Sozialamt, oder einem anderen Amt stellen.

    Und das Amt bei dem du als erstes vorsprichst hat dann zunächst die Zahlung zu leisten, wenn unter mehreren Ämtern streitig ist welche zu zahlen hat.

    Dazu, kurz und knapp folgender Gesetzestext.

    SGB I (Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) -Allgemeiner Teil -

    $ 42 Vorschüsse

    **(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.

    Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt**; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

    (2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

    (3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

    § 43 Vorläufige Leistungen

    (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

    (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

    § 47 Auszahlung von Geldleistungen

    Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

    Wenn es dir möglich ist nimm eine zweite Person als Zeugen mit. Das kann eine Freundin, oder ein Freund von dir sein. Und wenn die auf dem Amt das nicht wollen, dann sage ihne einfach das ist dein Beistand gemäß SGB X § 13. Das dürfen sie nicht ablehnen.

    Ich hoffe der Tip kann eine erste hilfreiche Information sein.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Du kannst schlicht und einfach einen Antrag beim Jugendamt, Sozialamt, oder einem anderen Amt stellen.

    Was sollte denn in diesem Antrag stehen?

    Und das Amt bei dem du als erstes vorsprichst hat dann zunächst die Zahlung zu leisten, wenn unter mehreren Ämtern streitig ist welche zu zahlen hat.

    Und das entnimmst Du dem Gesetzestext?

    Kommentar von MichaelSelm MichaelSelmMichaelSelm

    Das du beantragst eine Wohnung zu erhalten und die angemessene Miete etc wissen mußt. Und was du an Einkommen hast, das ggf. eingerechnet werden muss. Und dann hat das Amt zu berechnen was du monatlich erhältst.

    Wie du aus meinem Text oben siehst hat zunächst das zu erst angegangene Amt zu zahlen, so lange nicht klar ist welches Amt zuständig ist.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach

    Es fängt doch schon mit dem 1. Satz an. Tatsache ist, dass im Falle einer Berufsausbildung kein Anspruch .... dem Grunde nach besteht. Denn es gibt entweder Azubigehalt oder Bafög bzw. BAB. Und das schließt den Anspruch anderer Geldleistungen generell aus. Von daher erübrigt sicht der Rest.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach

    Es fängt doch schon mit dem 1. Satz an. Tatsache ist, dass im Falle einer Berufsausbildung kein Anspruch .... dem Grunde nach besteht. Denn es gibt entweder Azubigehalt oder Bafög bzw. BAB. Und das schließt den Anspruch anderer Geldleistungen generell aus. Von daher erübrigt sicht der Rest.

  • 1
    Antwort von Dackelmann888 Dackelmann888

    Du bist seit 4 Jahren Volljährig.Das kümmert das Jugendamt nicht mehr. Wenn Du Eine Ausbildungstätte Von der Elterlichen Wohnung erreichen kannst, Stehen Dir auch keine Bafögleistungen zu.Wenn Dein Gehalt und Das Kindergeld,das Dir zusteht reichen,eine Wohnung zu nehmen,Ein möbliertes Zimmer würde auch reichen.Kannst Du ausziehen.Deine Eltern müssen,wenn Sie es können Dir eine Ausbildung ermöglichen.Es genügt aber Das Sie Dir Platz in Ihrer Wohnung einräumen.Ob Deine Mutter soviel Geld hat ,das Sie Dir etwas abgeben kann,zweifel ich an,aber das Weißt Du besser.Von Deinem Vater schreibst du nichts. Ist Er auf und davon,oder lebt Er nicht mehr.Ein derart unerträglicher Streit kommt nicht von Einem Menschen allein.Sich mit der Mutter zu vertragen ist nicht immer leicht,man muss eben mal Den Mundhalten,um einen Streit aus dem Weg zugehen.Denk mal darüber nach.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Ob Deine Mutter soviel Geld hat ,das Sie Dir etwas abgeben kann,zweifel ich an

    Warum? Davon steht nichts im Begleittext zur Frage.

    Ansonsten DH

    Kommentar von panama12345 panama12345

    Von Deinem Vater schreibst du nichts. Ist Er auf und davon,oder lebt Er nicht mehr.Ein derart unerträglicher Streit kommt nicht von Einem Menschen allein.Sich mit der Mutter zu vertragen ist nicht immer leicht,man muss eben mal Den Mundhalten,um einen Streit aus dem Weg zugehen.Denk mal darüber nach.

    mein vater ist schon auf und davon seitdem ich ein baby war...

    und einfach so den mund zu halten ist definitiv nicht möglich...ich habe mein leben lang dinge in mich hineingefressen und werde es nicht weiterhin tun... wuerde es sich nur um streit handeln dann waäre die situation nicht so wie sie momentan ist...das ganze ist sehr umfassend und tiefgründig und ich möchte es auch nicht näher erläutern...

    Kommentar von iveningboring iveningboringiveningboring

    mein vater ist schon auf und davon seitdem ich ein baby war...

    Trotzdem hast Du Anspruch auf Barunterhalt. Den muss er Dir zahlen, sobald Du 18 bist. Vorher hatte Deine Mutter den Anspruch auf das Geld, das sie aber für Dich ausgeben musste.

    Kommentar von Dackelmann888 Dackelmann888Dackelmann888

    Macht Ihr keine großen Hoffnungen Die Elternfreibeträge sind oft so hoch,das Nichts zu Pfänden ist.Und ob eine Frau soviel verdient ist noch zweifelhaft.

    Kommentar von Dackelmann888 Dackelmann888Dackelmann888

    Liebe Uschi 2011.Man sollte auch mitdenken können,und zwischen den Zeilen lesen. Liebe iveningborring,Es bleibt einer Mutter Überlassen wie Sie Mögliche Unterhaltsleistungen Erfüllt.Das kann Sie auch erfüllen mit Gewährung der Wohnung ,und der Kost.Wenn Sie bereits ausgezogen ist,bevor die Ansprüche entstehen Müsste Sie Bezahlen.wenn Sie kann.Aber greife mal einen nackten Mann in die Tasche,Hier ist es Eine Frau.Glaubst Du das eine Frau große Reichtümer Anhäufen kann Wenn Sie Alleinerziehend ist.

  • 1
    Antwort von hourriyah29 hourriyah29

    Hallo Panama!

    Du kannst Dich bei einer Profamilia Beratungsstelle kostenlos und unverbindlich beraten lassen. Die können Dir vielleicht bezüglich Deiner Famliensituation Unterstüzung, Rat und Halt geben, und sicher können sie Dir sehr gut sagen, welche Rechte Du hast und wie Du den Auszug finanzieren kannst.

    Ich persönlich denke auch, dass Deine Eltern Unterhaltspflichtig sind, bis Du Deine Ausbildung abgeschlossen hast. Falls die Eltern Akademiker sind, sind sie unter Umständen z.B. sogar verpflichtet dem Kind ein Studium zu finanzieren. Zumindest muss Deine Mutter Dir das Kindergeld auszahlen. Dann hast Du vielleicht auch Anspruch auf Bafög. Und im "schlimmmsten Fall" musst Du Dir einen Nebenjob suchen.

    Ich wünsche Dir alles Gute für den Auszug und Dein neues Leben, LG, Hourriyah

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Falls die Eltern Akademiker sind, sind sie unter Umständen z.B. sogar verpflichtet dem Kind ein Studium zu finanzieren

    Die generelle Unterhaltspflicht bis zum Ende der Berufsausbildung gilt für alle Eltern, egal welchen Beruf sie haben. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach deren Einkommen. Die Unterhaltspflicht gilt für beide Elternteile, nicht nur für die Mutter. Wer in Ausbildung ist, MUSS sich keinen Nebenjob suchen. Ansonsten DH.

    Kommentar von iveningboring iveningboringiveningboring

    Die Idee mit der Beratungsstelle ist gut. Für den Rest stimme ich Uschi zu.

    Kommentar von hourriyah29 hourriyah29hourriyah29

    Klar, dass die Eltern verplichtet sind, aber wenn sie z.B. nachweisen können, dass sie nicht zahlen können, weiß ich nicht, wie die Sachlage aussieht. Deshalb habe ich es so geschrieben. Und das mit dem Nebenjob schreibe ich deshalb, weil es gegebenenfalls der leichtere Weg ist, wenn die Alternative darin besteht, die Eigenen Eltern auf Unterhalt zu verklagen, falls sie sich weigern zu zahlen.

  • 1
    Antwort von eiramusic eiramusic

    Ein bisschen Abstand schadet sicher nicht. Bei meiner Mutter war das auch zuerst so. Inzwischen verstehen wir uns wieder gut. Vielleicht hilft dir das Jugendamt dabei eventuell finanziellen Zuschuss für eine neue Bleibe zu beantragen. Ich kenne mich da leider nicht aus, aber fragen schadet ja nicht. ansonsten guck doch einfach in die Tageszeitung oder online nach Wohnungsanzeigen oder bei Immobilienscout. Oder schalte selber eine Anzeige. Vielleicht geht auch erst mal eine nette Wohngemeinschaft (ein Zimmer ist oft billiger, als eine eigene Wohnung, auch wenn sie noch so klein ist).

  • 1
    Antwort von DerBergdoktor DerBergdoktor

    Also mit 22 wird sich das Jugendamt nicht mehr zuständig fühlen. Andererseits hast Du mit 22 Jahren ein Recht auf Dein eigenes Reich. Den Streß mit Deiner Mom mußt Du Dir nicht antun. Erst einmal mußt Du eine Wohnung haben. In der Zeitung oder im Internet schauen oder Anzeige aufgeben. Wenn Du eine Wohnung hast, wird Dein Geld wohl nicht ausreichen, wenn Du noch in Ausbildung bist. Es bleibt Dir nichts anderes übrig als bei der Gemeinde/Arbeitsagentur Hartz-IV zu beantragen - früher hieß es auch Wohngeld. Aber das wurde jetzt alles zusammen gelegt. Solange die Wohnung nicht zu teuer ist und Du keine sonstigen Einkünfte hast bzw. Deine Mutter nichts zuschießt bzw. zuschießen kann, wird Dir die AA die Wohnung bezahlen und ggf. auch Geldleistungen (Hartz-IV) gewähren. Da Du in Ausbildung bist, kommt auch noch ein BaföG-Antrag in Frage. Aber hier wird man Dir bei der AA helfen. Noch besser wäre, Du sprichst offen mit Deiner Mutter darüber. Vielleicht hat die ja noch etwas Geld übrig. Auch den Vater kannst Du noch anpumpen - bevor die AA es tut. Ich wünsche Dir viel Glück für die persönliche Selbständigkeit. Du bist 22 Jahre alt und solltest solche Dinge jetzt selbst regeln können.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Hartz-IV scheidet aus!

    Hartz-IV ist kein Wohngeld!

    Bafög gibts nur bei schulischer Ausbildung.

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Japp. Da hat Uschi2011 Recht. Guggt ihr in Absatz 5: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

  • 1
    Antwort von GermanGirl2011 GermanGirl2011

    Du müßtest - falls dein Ausbildungsgehalt nicht ausreicht - ergänzendes Hartz ODER Wohngeld beantragen. Die Bewilligung zur eigenen Wohnung bei hartz 4 Bezug bei unter 25 jährigen bekommst du aber nur wenn ausreichend Gründe vorliegen um einen Auszug bei deiner Mutter zu rechtfertigen.

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Und das is ma kompletter Unsinn. Auszubildende haben im Regelfall weder Anspruch auf Wohngeld noch auf Hartz IV

    Kommentar von GermanGirl2011 GermanGirl2011GermanGirl2011

    ich schrieb doch "wenn ausreichend Gründe vorliegen".

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Nein, da gehts nicht um Gründe. Anspruch auf Hartz IV besteht nur, wenn es sich um eine Ausbildung handelt, für die es weder BAföG noch BAB gibt: Guggst Du in Absatz 5: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    @ GermanGirl2011. Du meinst vielleicht, wenn Kinder von Hartz-IV-Empfängern von zu Hause ausziehen wollen, dann dürfen sie unter dem Alter von 25 die Bedarfsgemeinschaft nicht verlassen und haben demnach dann generell keinen Anspruch auf eigene Leistungen. Das ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Das stimmt auch. Aber hier geht es um ein Kind in Ausbildung. Und wer Azubigehalt oder Bafög bzw. BAB bekommt, hat generell und unabhängig seines Alters keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen wie Hartz-IV (auch Arbeitslosengeld 2 - ALG 2 genannt)

  • 1
    Antwort von Findelkind98 Findelkind98

    Wie willst Du das finanzieren?

    Außer Kindergeld gibt es nichts.

    Kommentar von mikewolf mikewolfmikewolf

    Bei dir vielleicht nicht, denn das zeigen ja deine Antworten. Klar gibt es mehr als nur Kindergeld.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Ein Kind in Ausbildung hat Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern.

    Kommentar von Findelkind98 Findelkind98Findelkind98

    Aber nicht, wenn es bei den Eltern wohnen kann und selbst auszieht.

    Dann besteht kein Anspruch auf Unterhalt.

    Wäre ja auch noch schöner.

    Na ja, ich kann die Welt auch nicht retten.

    Kommentar von iveningboring iveningboringiveningboring

    @ Findelkind

    Es ist nicht ganz richtig, wie Du schreibst. Ein Kind hat immer Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern, bis es seine Erstausbildung abgeschlossen hat. Betreuungsunterhalt bekommt es bis zum 18. Geburtstag. Bei geltrennt lebenden Eltern bekommt der allein erziehenden Elternteil den Barunterhalt des anderen Elternteils und muss das Geld auch für das Kind verwenden. Ein volljähriges Kind hat theoretisch Anspruch auf Barunterhalt von beiden Eltern - auch wenn es bei diesen wohnt. Allerdings gleicht der sich wieder aus, weil die Eltern wiederum Geld für Kost und Logie, Wäschepflege usw. fordern können. Sie können also im Prinzip einen so genannten Naturalunterhalt gewähren. Allerdings muss dann dem Kind ein Taschengeld bezahlt werden. Soweit ich weiß, liegt der gesetzliche Satz derzeit bei 90 € monatlich, falls er sich nicht wieder angepasst hat. Wenn ein volljähriges Kind bei nur einem Elternteil wohnt, dann hat es in jedem Fall Anspruch auf die komplette Barauszahlung des Unterhaltes des anderen Elternteils, welcher nicht mit im selben Haushalt lebt. Der andere Elternteil verfährt wie oben beschrieben. Entweder Naturalunterhalt im selben Haushalt oder Barunterhalt, wenn das Kind auszieht. Ich denke, wir meinen im Prinzip dasselbe. Aber rechtlich ist es doch etwas anders. Denn ein Kind darf natürlich ausziehen, wenn das wegen einer Berufsausbildung oder eines Studiums erforderlich ist. Wenn es eine Ausbildungsstelle oder einen Studiumplatz nicht gerade um die Ecke bekommt, dann dürfen die Eltern nicht hingehen und dem Kind den Unterhalt verwehren und dies damit begründen, dass es zu Hause leben kann. Auch ganz bestimmte unzumutbare Zustände im elterlichen Wohnumfeld können zum Auszug und damit zum Unterhalt berechtigen.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    DH @ iveningboring

    Kommentar von Dichterseele DichterseeleDichterseele

    Ein Kind, das nicht mehr zur Schule geht, sondern ein Lehrlingsgehalt bekommt, hat keinen Anspruch mehr auf Taschengeld, sondern muss einen zumutbaren Teil seiner Lebenshaltungskosten selbst tragen!

  • 1
    Antwort von Samsen1991 Samsen1991

    das jugendamt hilft allen unter 25, verdienst du etwas in deiner ausbildung??? ansonsten Bafög beantragen...... aber ja der erste schritt ist das jugendamt

    Kommentar von panama12345 panama12345

    ja ich verdiene knapp ueber 300 euro...also ist es mir unmöglich die wohnung selber zu finanzieren...daher die frage

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Unsinn. Das Jugendamt hilft bis zum 18. Geburtstag. Und danach nur noch in ganz seltenen Sonderfällen.

    Kommentar von Samsen1991 Samsen1991Samsen1991

    und wieder falsch, sky sry aber du hast wirklich keine ahnung in diesem fall....... erst informieren bitte

    BaB wie sky gesagt hat wäre eine möglichkeit.... allerdings wird da der verdienst deiner unterhaltspflichtigen Eltern berechnet..... aber klar, nen versuch is es wert ;)

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Wenn ich keine Ahnung habe, bitte ich darum, mir das Gegenteil zu beweisen^^

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Und um das noch zu vervollständigen: Leistungen für Wohnung und Lebensunterhalt - ohne daß gleichzeitig Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung geleistet wird - ist GAR nicht im Leistungsbereich des SGB VIII enthalten. WENN überhaupt, dann würde heir das SGB II greifen - da gehts nämlich mit dem 15. Lebensjahr los^^

    Und NOCH was: (Ich bin gerade echt sauer, mir keine Ahnung zu unterstellen): Ich hab den Mist studiert, mach das seit 10 Jahren und könnte gerade echt ausrasten, daß so nen kleiner Naseweis wie Du mit GAR keiner Ahnung anderen Leuten mangelnde Fachkenntnis vorwirft!

    Kommentar von Samsen1991 Samsen1991Samsen1991

    mag sein, dass es in Bayern anders ist.... in Schleswig Holstein, Hamburg, Berlin ist auf jedenfall das Jugendamt bis 25 als erstes zuständig, die können je nach dem natürlich an andere ämter verweisen....

    übrigens, ich habe ahnung..... ich war selbst kürzlich in der situation und mir hat das jugendamt sehr gut geholfen!

    Kommentar von skyfly71 skyfly71skyfly71

    Alter ey, geh ins Bett. Die Sozialgesetzbücher 1-10 sowie das BAföG sind Bundesgesetze, die sind in jedem Bundesland gleich.

    Kommentar von Samsen1991 Samsen1991Samsen1991

    omg wie bist du denn drauf?!

    natürlich bafög hat auch nichts mitm jugendamt zu tun..... und die berechtigungen sind in jedem bundesland anders definiert (bis auf einige dinge die natürlich gleich sind)

    Kommentar von Samsen1991 Samsen1991Samsen1991

    nutze google: Zuständigkeiten Jugendamt

    man man man, als ob das nicht jeder wüsste...

    Kommentar von DerBergdoktor DerBergdoktorDerBergdoktor

    Ist doch egal, worauf sie Anspruch hat. Anspruch auf irgendetwas wird sie haben. Wichtig ist, daß sie mal auf ein Amt (ARGE) geht. Dort wird man ihren Antrag ggf. an die zuständige Stelle weiterleiten. Normalerweise geschieht dies von Amtwegen, weil man kann ja nicht verlangen, daß so ein Mädchen das SGB auswendig gelernt hat.

    Kommentar von MichaelSelm MichaelSelmMichaelSelm

    Sehr gute Antwort. Wenigsten einer der Ahnung hat. Antrag bei einem Amt stellen und das ist dann verantwortlich dafür das der zuständige Leistungsträger den Antrag erhält.

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Sicherlich kann jeder einen Antrag bei irgendeinem Amt stellen. Im Prinzip ist diese Vorgehensweise nicht verkehrt. Denn niemand weiß alle Gesetze auswendig. Aber in diesem genannten Fall wird wohl herauskommen, dass besagtem Kind in Ausbildung mitgeteilt wird, dass es seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern geltend machen muss, weil diese zum Unterhalt verpflichtet sind, solange sich sein Nachwuchs in Ausbildung befindet. Es wird dann auch erfahren, dass seine eigenen Einkünfte mit dem Unterhalt verrechnet werden dürfen. Ebenso das Kindergeld. Es wird dann auch erfahren, dass es der Regelfall ist, dass Kinder in Ausbildung keinen Anspruch auf Lohnersatzleitstungen (dazu gehört auch ALG2 bzw. Hartz2) haben.

    Allerdings ist es nicht so, dass man bei irgendeinem Amt einen Antrag abgeben kann und man sich dort um alles kümmert und die Papiere an die richtige Stelle weiterleitet! Ggf. wird man an falscher Stelle abgewiesen und vielleicht an eine eventuelle richtige Stelle weiterverwiesen.

    Kommentar von iveningboring iveningboringiveningboring

    Wenigsten einer der Ahnung hat.

    @Michael Selm - Du gehörst eher zu den Ahnungslosen. Jedenfalls komme ich zu dem Schluss, wenn ich mir Deine Antworten durchlese.

    Kommentar von panama12345 panama12345

    ich bin uebrigens ein junge

    Kommentar von Uschi2011 Uschi2011Uschi2011

    Gut, dass DAS jetzt einmal geklärt ist! :-))

  • 0
    Antwort von Dichterseele Dichterseele

    Das Jugendamt ist für Minderjährige zuständig. Am besten, Du wendest Dich an eine Familienberatung und bittest um Hilfe und Auskünfte. Es gibt auch Wohnheime für Azubis oder Du suchst ein Privatzimmer bei einer angenehmeren Person. Vielleicht lässt Dich jemand billig bei sich wohnen, wenn Du dafür wöchentlich das Haus putzt...

  • 0
    Antwort von Teufel403 Teufel403

    wenn du net genug geld hast für ne wohnung, kannste dich ans jobcenter oder sozialamt wenden. da du in ner ausbildung bist, sollte es da keine probleme geben. ansonsten gilt die regel, das man als arbeitsloser nur unter 25 ausziehen kann

  • 0
    Antwort von Grandi Grandi

    Wohngeld, Hartz IV etc. gibt es für Jugendliche nicht, da die Eltern verpflichtet sind ihren Kindern eine abgeschlossene Ausbildung zu finanzieren. Wenn dies nur dadurch möglich ist, dass ein "Kind" weiterhin bei den Eltern wohnt, dann ist das (leider) so.

    Es gibt allerdings einen Topf, der nennt sich Ausbildungsbeihilfe. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn man nicht mehr im Elternhaus lebt, aber vom Ausbildungsentgeld alleine den Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Voraussetzung ist allerdings, dass man schon nicht mehr im Elternhaus lebt.

    Das Jugendamt ist sicherlich nicht mehr zuständig, da du volljährig bist. Wenn du allerdings nachgewiesen gesundheitlichen Schaden nimmst, wenn du weiterhin gezwungen bist mit deiner Mutter unter einem Dach zu leben, könntest du evtl. beim Sozialamt Unterstützung erhalten. Wie du dabei vorgehen musst, kann ich hier leider nicht sagen. Auf alle Fälle muss du dich darauf einstellen, dass du erst einmal auf Ablehnung stößt, denn diese öffentlichen Gelder sind wirklich und m.E. zu Recht nur für Härtefälle. Dass du ein solcher bist, musst du dann glaubhaft darstellen können.

  • 0
    Antwort von user1255 user1255

    Kommt drauf an ob du dir eine Wohnung bzw. ein Zimmer mit deinem Gehalt + Kindergeld leisten kannst. Deine Eltern müssen dir ggf. auch Unterhalt zahlen, je nachdem wie viel sie verdienen (mindestens aber in Höhe des Kindergeldes wenn du nichtmehr bei ihnen wohnst). Du kannst auch noch Berufsausbildungsbeihilfe beantragen aber das wird wohl auch nicht gerade viel sein bis hin zu garnichts (wieder Elternabhängig).

    Bei allen anderen Ämtern wird man auch die Berufsausbildungsbeihilfe verwiesen, die soll anscheinend reichen. Wenn man dieses nicht kriegt weil die Eltern zu viel verdienen, die es aber dank dem eher schlechten Verhältnis nicht zahlen wollen bleibt nur Unterhalt einklagen oder, wer das verständlicherweise nicht will, zuhause wohnen bleiben.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.