Für dich ist es uninteressant welches Amt zuständig ist. Ob das Jugendamt, das Sozialamt, oder eine andere Stelle. Du kannst schlicht und einfach einen Antrag beim Jugendamt, Sozialamt, oder einem anderen Amt stellen.
Und das Amt bei dem du als erstes vorsprichst hat dann zunächst die Zahlung zu leisten, wenn unter mehreren Ämtern streitig ist welche zu zahlen hat.
Dazu, kurz und knapp folgender Gesetzestext.
SGB I (Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) -Allgemeiner Teil -
$ 42 Vorschüsse
**(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung
seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige
Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.
Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt**; die
Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese
übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
§ 43 Vorläufige Leistungen
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren
Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen
zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein
Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten
Leistungsträger zu.
§ 47 Auszahlung von Geldleistungen
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen
Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut
überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz
übermittelt werden.
Wenn es dir möglich ist nimm eine zweite Person als Zeugen mit. Das kann eine Freundin, oder ein Freund von dir sein. Und wenn die auf dem Amt das nicht wollen, dann sage ihne einfach das ist dein Beistand gemäß SGB X § 13. Das dürfen sie nicht ablehnen.
Ich hoffe der Tip kann eine erste hilfreiche Information sein.
Sorry, ich glaube Wohngeld gibt es für Azubis nur in begründeten Ausnahmefällen. In der Regel jedoch nicht.