Mein Eltern sind arbeitslos und erhalten Hartz IV, mein Vater hat seinen eigenen PKW.Doch meine Mutter und ich würden uns gerne einen weiteren billigen PKW anschaffen, da ich manchmal zur Arbeit fahren muss, oder sie zum einkaufen.Darf unsere Familie 2 Autos besitzen, als eine Bedarfsgemeinschaft?Dürfen wir auch den zweiten PKW unter dem Namen meines Vaters anmelden? (Damit die Versicherungen billiger werden usw.)
2 PKW in einer Bedarfsgemeinschaft (Hartz IV)
Antworten (2)
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ichweisnixichweisnix
Doch meine Mutter und ich würden uns gerne einen weiteren billigen PKW anschaffen, da ich manchmal zur Arbeit fahren muss, oder sie zum einkaufen.
Grundsätzlich ja.
Ein eigener PKW spielt beim Harz 4 nur in Bezug auf das Schonvermögen eine Rolle. Unter Umständen zählt ein PKW nicht zum verwertbaren Vermögen. D.h er bleibt bei der Berechnung des verwertbaren Vermögens außen vor.
Das Schonvermögen ist abhängig vom Alter. Bei einen Alter von 35 Jahren, ergibt sich ein Freibetrag von 6000€ pro Person. Zusammen dürfen ihre Eltern also über 12000€ haben. Vermutlich wird sich die Frage der Bewertung also gar nicht stellen, da ihr Vermögen mit den beiden Autos zusammen unter der Freigrenze liegt.
Dürfen wir auch den zweiten PKW unter dem Namen meines Vaters anmelden?
Ja, es wird ja ohnehin gemeinsames Wirtschaften unterstellt.
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§ 12 Abs. 3 SGB II ist in dieser Hinsicht eindeutig:
(3) 1Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
...
2 ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,
Als angemessen muss generell ein Fahrzeug angesehen werden, dessen Zeitwert 7500 EUR nicht übersteigt (kann in Ausnahmefällen auch mehr sein).
Aus dem Gesetz lässt sich nicht ableiten, dass dein Vater nicht als Halter beider Fahrzeuge eingesetztt werden darf.
Mit dem Grundfreibetrag des § 12 hat das Auto nichts zu tun. Die Freibeträge des Absatzes 2 gibt es zusätzlich.
Lediglich, wenn der Zeitwert des Autos 7500 EUR übersteigt, darf der übersteigende Teil dem Freibetrag zugerechnet werden.
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