gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


2 Fragen zu Versteigerungen

gefragt von selse06 am 10.07.2009 um 14:34 Uhr

Hallo,

ich hätte 2 Fragen bezüglich Zwangsversteigerung:

  1. Wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt, (oder auch Haus), welche/welches zum Versteigerungszeitpunkt vermietet ist: Bleibt dieses Mietverhältnis mit dem neuen Besitzer aufrecht, oder ist ein solcher Mietvertrag bei Zuschlag ungültig... ...Mieter müsste somit sofort ausziehen?

  2. Ich hab mal was gehört, daß man anonym mitbieten kann, dies jedoch dann die doppelte Grunderwerbssteuer kostet (weil dann ein anderer bietet, als der der es dann kauft --> Objektübergabe --> 2x steuern). stimmt das, und wie funktioniert das "anonyme bieten"?

Danke für jede Hilfe!


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Recht (34548)
wohnen (7232)
Zwangsversteigerungsverfahren (1)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 10. Juli 2009 14:39
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

1.Zwangsversteigerung bricht ebensowenig wie ein Kauf bestehende Mietverträge.

2.Anonym bieten läuft nicht. Der Rechtspfleger verlangt vor Annahme eines Gebotes eine Legitimation. Also immer brav den Perso und 10 Prozent vom Verkehrswert als Sicherheit mitnehmen. Das Finanzamt will wissen, an wen der Grunderwerbsteuerbescheid nach Zuschlag zu versenden ist.


geige
beantwortet von geige am 11. Juli 2009 14:54
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!
  1. Frage: Kauf bricht nicht Miete" bleibt auch im Zwangsversteigerungsverfahren das prägende Prinzip.

Aber: Nach § 57 a ZVG hat ist Ersteher berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Die Kündigung ist aber nur bei berechtigtem Interesse bzw. bei Eigenbedarf unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist möglich. In diesem Fall nur zum 1. zulässigen Termin und zudem muss die Kündigung bis zum 3. Werktag des auf den Zuschlag folgenden Monats erklärt werden.

  1. Frage: Die Einschaltung eines 'Strohmannes' ist absolut legal. Möglich wird das, weil der Meistbietende ja nicht automatisch zum neuen Eigentümer wird. Ein Interessent kann im Dunkeln bleiben, indem der Meistbietende seine Rechte aus dem Meistgebot sofort an ihn abtritt. Er erhält dann an seiner Stelle den Zuschlag.

Der Meistbietende kann aber auch von vornherein in verdeckter Stellvertretung für einen Dritten mitbieten. Bei der Verhandlung über den Zuschlag weist er dann das Vertretungsverhältnis in notariell beglaubigter Form nach (kann auch vom Ortsgericht sein).

Bis zum Zeitpunkt des Meistgebots kann der Erwerber also unerkannt bleiben. Aber Vorsicht: In diesen Fällen hält die Grunderwerbsteuer doppelt an, nämlich für die Abgabe des Meistgebots und für die Abtretung des Rechts aus dem Meistgebot oder das Offenlegen der Vollmacht.

(Quelle: http://www.anwalt-groll.de/mandanteninformationen/ersteigerung.php)


merlin63
beantwortet von merlin63 am 10. Juli 2009 14:40
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Kauf bricht nicht Miete - d.h., Verträge bleiben unverändert bestehen. Der neue Eigentümer tritt vertragsrechtlich in alle Rechte und Pflichten des ehemaligen Eigentümers ein. Grunderwerbssteuer fällt erst bei Kauf an. Es sei denn, es ist z.B. das Haus von Dir UND Deiner/m Frau/Mann und Du willst es für Dich allein im Rahmen einer Auseinandersetzungsversteigerung erwerben. Dann fällt die Hälfte der Grunderwerbssteuer an. Wie das mit Anonymgeboten ist, weiß ich nicht. Aber es muß in jedem Fall vor dem Bieten eine Sicherheit beim Gericht hinterlegt werden, die Du zurückerhältst, sofern Du nicht der Meistbietende warst und das Haus nicht erwirbst.


anonym
beantwortet von IRENEBOA am 10. Juli 2009 14:46
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Frage 1: Nein. Der Mieter wird quasi 'mit übernommen', ebenso der bestehende Mietvertrag. Der neue Besitzer muss dann das Mietverhältnis ordnungsgemäß kündigen, was - je nach bereits erfolgter Mietdauer - eine Weile dauern kann.

Frage 2: Kann ich dir leider nicht beantworten.


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.