Hallo,
habe seit langem einen 400-Minijob. Nun belege ich zusätzlich noch eine Vollzeitstelle, was ja legal ist. Vollzeit und Minijob = ok
Aber: Nun will mein Vollzeitarbeitgeber die Lohnsteuerkarte haben, die bei meinem Minijobarbeitgeber liegt.
Was kann ich machen ? bzw. brauch ich zwingend eine zweite Lohnsteuerkarte Klasse 6 (höchstbesteuerte) ????
Bitte Hilfe !!!!!!
Tausend Dank
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Richtig, du brauchst eine zweite LStK.
Gib doch die mit Klasse 6 deinem Minijobarbeitgeber.
Und mach nächstes Jahr Lohnsteuerausgleich, dann bekommst du einen Teil der Steuern zurück.
Nein, du brauchst keine 2. Steuerkarte. Für deinen Vollzeitjob nimmst du die Steuerkarte die bei deinem Minijob Chef liegt, der braucht die nämlich überhaupt nicht, da er pauschal versteuert. Du darfst neben deinem Hauptjob einen Minijob haben ohne zusätzliche Steuern zahlen zu müssen. Aber Achtung: ab dem 2. Minijob wird das gesamte Einkommen voll versteuert. Da jeder gemeldete Minijob deutschlandweit zentral in der Minijobzentrale registriert wird ist es sinnvoll allen Arbeitgebern von den zusätzlichen Einkünften zu erzählen, sonst drohen saftige Nachzahlungen!!
Wenn der Minijob nicht pauschal besteuert wird, brauchst du eine zweite Lohnsteuerkarte, die du dem Arbeitgeber des Minijobs gibst.
Die erste Lohnsteuerkarte ist immer für den Hauptjob gedacht.
Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erhoben werden.
Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt.
Wählt der Arbeitgeber für einen Minijob nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt bis 400 Euro keine Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.
Unabhängig von der Steuerklasse - und damit auch in den Fällen der Steuerklassen I bis IV, in denen es im 400-Euro-Bereich noch keinen monatlichen Steuerabzug gibt - ist der in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohn bei der jährlichen Einkommensveranlagung zu berücksichtigen.

die brauchst du schon..
stimmt nicht. siehe unten

... ich seh das auch so: für den Minijob brauchst du keine 2. LSt-Karte, wenn der Minijob vom Ag pauschal versteuert wird.
Diese Antwort ist nicht korrekt. Siehe unten
Wenn der AG nicht pauschal versteuert, braucht sie eine 2. LSt-Karte.