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§1908a BGB

Frage von Susi92 Susi92

Was ist des Sinn des §1908a BGB? hoffe mir kann einer helfen

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Antworten (5)

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    Antwort von elenore elenore

    Die Norm ermöglicht die vorsorgliche Anordnung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts für einen über 17 jährigen Minderjährigen, bei dem zu erwarten ist, dass er bei Eintritt der Volljährigkeit betreuungsbedürftig sein wird, damit keine Lücken nach der Volljährigkeit entstehen können, in denen er ohne den Schutz eines gesetzlichen Vertreters ist. Damit nicht in das bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehende Recht der Eltern eingegriffen wird, den Minderjährigen zu erziehen und zu vertreten, wird die Betreuung erst mit der Volljährigkeit des betroffenen Kindes wirksam.

    Die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung folgen aus § 1896, diejenigen für den Einwilligungsvorbehalt aus § 1903. Soweit in diesen Normen ein Antrag vorausgesetzt wird, ist ein Antrag des Minderjährigen gemeint; die Eltern haben kein

    Antragsrecht.Ausführlich unter:

    http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%5ckomm%5cSchDoeEbeKoBGB_6%...

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    Antwort von Sumselbiene Sumselbiene

    Das ist doch einfach zu verstehen...

    Es kann schon vor dem 18. Lebensjahr ein BEtreuer für eine Person bestellt werden, der tätig wird, sobald er 18 geworden ist (eigentlich volljährig und hätte somit eigentlich keinen Vormund mehr, wenn aber anzunehmen ist, dass er ohne nicht auskommt, kann eben vorher schon ein Betreuer, der ab seinem 18. Geburtstag auf ihn achtet, bestellt werden)

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    Antwort von flyrobbin flyrobbin

    Es geht dabei um die Stellung von Betreuern und darum, dass mehrere Betreuer verschiedene Aufgabenkreise haben. Laut §1908a ist demnach denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen bzw. ein und denselben Aufgabenkreis übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind). In einem solchen Fall können die Betreuer nur gemeinsam über Angelegenheiten der betreuten Person entscheiden. Sie müssen sich also einigen oder das Vormundschaftsgericht anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann.

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    Antwort von Mai1992 Mai1992

    wenn eine person psychisch krank ist, dann braucht es ja eine betreuungsperson, die ihr bei gewissen dingen zur hand geht. z.B. autofahren oder so.bis zur volljährigkeit sind das ja die eltern. aber für danach wird vom betreuungsgericht ein betreuer gestellt.wenn jetzt aber ein kind kern gesund ist und erst mit 17 Jahren in schwerste depressionen fällt und ständig selbstmord begehen will oder so zeug, dann kann das gericht schon jetzt beschliesen, dass das kind bei volljährigkeit einen betreuer zur seite kriegt.

    der sinn ist, wenn die eltern mit dem kind überfordert sind oder sich nicht weiter um das kind kümmern will der staat frühestmöglich in die situation eingreifen. wenn man einen antrag auf betreuung erst mit vollendung des18 lebensjahres stellen darf, entsteht eine lücke zwischen elternbetreuung und der zeitzu der der antrag durch ist und ein betreuer zugeteilt wurde. diese verwaltungslück möchte der staat schließen.

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    Antwort von TwoDelta TwoDelta

    § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für MinderjährigeMaßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam. Steht doch ganz klar, primitiv gesagt, wenn ein Jugendlicher zu doof für die Welt ist, braucht er Betreuung auch über seinen 18. Geburtstag hinaus, kapische?

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