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19 Jahre Alt, 1. Ausbildung, eigene Wohnung

Frage von sprudel1337 sprudel1337

Guten Abend zusammen,

Hier ein paar Daten: Ich bin 19 Jahre alt und fange morgen meine erste Ausbildung an. Ich wohne zurzeit bei meiner Mutter, die nicht mit meinem Vater zusammen lebt. Bis vor meinen 18. Geburtstag bekamen wir 350€ Unterhalt, seit dem 180€ (Er meinte er müsse nicht mehr so viel bezahlen und wir hatten keine Lust einen neuen "Titel" zu bewirken, deswegen haben wir uns privat auf die Summe geeignet). Ich werde in meinem ersten Lehrjahr 566,50€ Brutto verdienen.

Nun möchte ich mit meiner Freundin in eine Wohnung ziehen, die inklusive Nebenkosten 525€ kostet. Wieviel Unterhalt kann ich erwarten? Wer muss denn jetzt Unterhalt zahlen? Weiterhin nur mein Vater, meine Mutter auch?

Ich weiß auch, dass mir Kindergeld zusteht. 184€, oder? Dann kann ich noch BaB beantragen, was ich auch tun werde.

Mir macht nur der Unterhalt kummer, wir müssen vorher ja ein wenig durchrechnen.

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Antworten (5)

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    Antwort von Schreiberlilli Schreiberlilli

    Hallo sprudel 1337,

    da Du volljährig bist, musst Du Dich um Deine Belange selber kümmern. Du musst also Deine Ansprüche beiden Elternteilen gegenüber geltend machen. Dazu gehst Du am Besten zu einem Amtsgericht. Dort stelltst Du einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Dann suchst Du Dir einen Anwalt für Familienrecht. Dieser Anwalt wird Deine Eltern dann in Deinem Auftrag anschreiben und zur Unterhaltszahlung für Dich auffordern. Dazu müssen Deine Eltern dann ihr Einkommen belegen. Anhand dessen wird ermittelt, welcher Elternteil Dir wieviel Geld zu zahlen hat. Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich danach, wie hoch das Einkommen Deiner Eltern ist. Natürlich wird hier Dein eigenes Einkommen und das Kindergeld hiermit verrechnet. Du musst aber auch einen Wohngeldantrag stellen. Das Geld wird auch verrechnet. Da Du mit Deiner Freundin zusammenziehen möchtest, gilt für die Berechnung auch nur die Hälfte der Wohnungskosten. BAB kannst Du nur beantragen, wenn es Dir von der elterlichen Wohnung aus nicht möglich ist, zu Deiner Ausbildungsstelle zu gelangen. Ihr könnte das Ganze natürlich auch selber regeln - also ohne den Rechtsanwalt einzuschalten. Das macht aber nur Sinn, wenn ihr Euch alle gut versteht und es in Zukunft keine Probleme mit der Zahlung geben wird. Aber da Deine Eltern getrennt leben, fände ich es ratsam, wenn Du den Anwalt aufsuchst. Denn wenn Du etwas Schriftliches in der Hand hast, kannst Du damit besser planen und Deine Rechte - falls es erforderlich werden sollte - besser einplanen. Ich möchte Dich noch darauf hinweisen, dass es bei der Berechnung dieser Unterhaltszahlungen ausschließlich auf den Verdienst Deiner Eltern ankommt. Das Ganze darf nicht mit dem gesetzlich festgelegten Bedarf von Schülern- oder Studenten verwechselt werden, die Bafögleistungen beantragen wollen. Der einmal vom Jugendamt errechnete Titel hat aber schon noch Gültigkeit, solange er nicht nach dem oben genannten Weg neu berechnet wird. Und solange dieser gültig ist, muss sich Dein Vater auch danach richten und kann nicht einfach nach eigenem Gutdünken etwas abändern. Wohl darf er aber selbstverständlich, wie schon erwähnt, Deine Einnahmen alle berücksichtigen. Da aber jetzt auch das Einkommen Deiner Mutter in die Rechnung mit einbezogen wird, rate ich Dir dringend den Weg über den Anwalt.

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    Antwort von DerHans DerHans

    Zusammen mit deiner Ausbildungsvergütung bekommst du genau den Unterhalt, der dir zusteht. Du kannst dann nur noch das Kindergeld von deiner Mutter bekommen. Dass ihr euch eine Wohnung nehmt, die ihr eigentlich nicht bezahlen könnt, ist nicht das Problem deines Vaters.

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    Antwort von scally2000 scally2000

    also erstens bist du volljährig, du bist nicht gezwungen mit der volljährigkeit bei deiner mutter zu wohnen. du bekommst solange kindergeld, bis déine ausbildung beendet ist, längstens aber bis zu deinem 25. lebensjahr. ein tipp, beantrage gleich morgen BAB. denn wenn dir welches zugesprochen wird, bekommst du es rückwirkend, von dem tag an, an dem du es beantragst. wieviel bab dir zustehen würde, weiß ich nicht, ich hab im 3. lehrjahr 364 euro netto verdient und bekam dann 250 euro bab. da ich da schon 25 war, bekam ich kein kindergeld mehr. ich kam also alles in allem auf gute 500 euro. die höhe des bab hängt auch davon ab, ob du fahrtkosten zur ausbildung haben wirst / hast und wie hoch die miete ist. was den unterhalt betrifft, weiß ich leider nicht, wie sich das verhält, drück dir aber die daumen dass du gut über den monat kommst.

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    RatgeberHelden Antwort von RHWWW RHWWW

    Hallo,

    BAB wird gezahlt, wenn die Wohnung zum Erreichen der Ausbildungstelle erforderlich ist. Sonst kann BAB abgelehnt werden.

    http://www.arbeitsagentur.de/nn_27986/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-be...

    Gruß

    RHW

    Kommentar von sprudel1337 sprudel1337

    Meine Mutter hat mich raus geworfen, wie sieht's dabei aus? Habe aber gelesen, dass wenn BaB abgelehnt wird Wohngeld beantragt werden kann.

    Kommentar von Schreiberlilli SchreiberlilliSchreiberlilli

    Deine Mutter darf Dich "rauswerfen". Aber das berechtigt Dich trotzdem nicht zum Bezug von BAB, wenn die sonstigen Bedingungen nicht stimmen. Aber es verpflichtet Deine Mutter, grundsätzlich an Dich Barunterhalt zu zahlen.

    Kommentar von RHWWW RHWWWRHWWW

    Der Sonderfall des "Rauswurfs" wird hier nicht als Ausnahme genannt:

    http://www.arbeitsagentur.de/nn_26036/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Allgemein/BAB-Anspruchsvoraussetzungen.html

    Ich bin überfragt, ob es in dieser Konstellation BAB oder Wohngeld oder keins von beidem gibt.

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    Antwort von lilli2007 lilli2007

    Wenn du eigenen Haushalt hast ist dein Bedarf 670 Euro. deine Ausbildungsvergütung und das Kindergeld werden voll auf deinen Bedarf angerechnet. 566 Euro netto sind 449 euro netto plus Kindergeld ergeben 633 euro, das heißt 37 euro müssen sich deine eltern je nach Einkommen teilen, wobei jüngere Geschwister und eine neue Ehefrau deines Vaters dir unterhaltsrechtlich vor gehen. beide eltern sind barunterhaltspflcihtig im Rahmen ihrer leistungsfähigkeit, wobei dir andere Unterhaltsberechtigte dir vorgehen. Das Kindergeld muss an dich ausgezahlt werden.

    Kommentar von sprudel1337 sprudel1337

    Kann ich nicht glauben. Eine Freundin von mir wohnt allein in 'ner Ausbildung und sie bekommt 277,- Unterhalt, hat aber Kindergeld von 184 und Netto über 426,- Netto.

    Sollte laut deiner Rechnung ja nur 61€ bekommen.

    Kommentar von lilli2007 lilli2007lilli2007

    Wieso 61 Euro. Dein Bedarf ist 670 Euro in einer eigenen Wohnung in Ausbildung und volljährig. deine Ausbildungsvergütung ist ca 449 euro netto plus 184 Kindergeld ergeben 633 Euro. 37 euro müssen deine Eltern zahlen je nach Leistungsfähigkeit. Jüngere geschwister und eine neue frau gehen dir vor. deine Freundin wird weniger verdienen als du, oder die eltern zahlen freiwiilig mehr als sie müssen. es können je nach OLG noch 90 Euro ausbildungsbedingter Mehraufwand abgezogen werden in Höhe von 90 Euro, so das dir höchstens noch 127 euro Uh zustehen. Von 670 euro kann man leben.

    Kommentar von Schreiberlilli SchreiberlilliSchreiberlilli

    @Lilli

    Es würde mich interessieren, wie Du auf die Bedarfssumme von 670 € kommst.

    @Sprudel

    Es gibt verschiedene Summen an Kindergeld - je nachdem, das wievielte Kind man in der Familie ist.

    @Lilli

    Das Kindergeld darf natürlich mit den Unterhaltsleistungen verrechnet werden, muss aber deshalb nicht zwangsläufig an das Kind ausgezahlt werden.

    Kommentar von Schreiberlilli SchreiberlilliSchreiberlilli

    @Lilli

    Es würde mich auch noch interessieren, wo der Passus mit dem Vorrang der neuen Ehefrau des Kindsvaters gegenüber dem Kind steht.

    Kommentar von lilli2007 lilli2007lilli2007
    1. Rang: minderjährige Kinder des Unterhaltspflichtigen sowie sogenannte "privilegierte" volljährige Kinder. Das sind Kinder, die jünger als 21 Jahre alt sind, noch bei einem Elternteil leben und eine allgemeinbildende Schule besuchen.

    Diese Kinder sind untereinander alle gleichberechtigt, egal ob sie aus erster oder zweiter Ehe stammen oder nichtehelich sind.

    Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater hat zwei Kinder (7 Jahre und 4 Jahre) aus erster Ehe. Sein Nettoeinkommen beträgt monatlich 1.500,- Euro. Aus seiner neuen Beziehung hat er ein weiteres 1-jähriges Kind. Da sein Selbstbehalt bei 900,- Euro liegt, kann er nur noch 600,- Euro für Unterhalt ausgeben. Diese 600,- Euro reichen aber nicht für alle drei Kinder aus. Da die Kinder wie gesagt alle untereinander gleichberechtigt sind, darf der Vater aber nicht etwa erst einmal seinem "neuen" Kind den vollen Unterhalt zukommen lassen und seine "alten" Kinder erst an zweiter Stelle bedenken. Vielmehr muss der Unterhalt aller drei Kinder im gleichen Verhältnis reduziert werden. Wie dies berechnet wird, erfahren Sie unten unter Punkt 3.

    1. Rang: Elternteile, die einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung haben. Also z.B. die Exfrau, bei der gemeinsame Kinder leben, und die zweite Frau, mit der der Unterhaltspflichtige ein gemeinsames Kind hat. Beide Frauen haben dieselbe Rangstufe.

    Ebenfalls in den 2. Rang fallen Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten bei einer langen Ehedauer. Das ist eine Ehedauer von 10 Jahren oder mehr, gerechnet von der Heirat bis zur Scheidung.

    1. Rang: Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 Fallen. Also Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten, die weder einen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung haben noch eine lange Ehe hatten.

    2. Rang: andere volljährige Kinder.

    Kommentar von lilli2007 lilli2007lilli2007

    siehe § 1609 Rangfolge Unterhaltsberechtigter

    Kommentar von lilli2007 lilli2007lilli2007

    670 Euro steht im BGB Gesamtbdedarf volljährige Kinder mit eigenem Hausstand im Studium oder Ausbildung

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