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18 Jährige - Kinderunterhaltsanspruch, Rechte, Pflichten, Berechnung

Frage von iristar iristar

KM lebt mit nur einem Kind (18) in einer 4 Raumwohnung. Zweite Kind (13) lebt seit November 2010 im Heim und KM zahlt Unterhalt in Höhe von 250 EUR ans Heim. 18 Jährige geht noch zur Schule und macht Abi. KM ist seit Januar Frührentner und bezieht ca. 1900 Netto im Monat Rente. KM gibt (grundlos) vier Wochen Frist an 18 Jährige ihre Sachen zu packen und auszuziehen. Ausser Ihre Anziehsachen, Schulsachen und Fotos darf sie nichts mitnehmen. 18 Jährige geht zum JA, die sie aber wieder wegschicken mit der Begründung da sie nun 18 ist, sind sie nicht mehr für sie zuständig. Sie wird ans JobCenter verwiesen, die sie ebenfalls wegschicken da sie noch in der Schule ist. 18 Jährige ist nun sehr verzweifelt und weiss nicht weiter: wohin? wie? was? etc.

KM hat ihr bereits weiss gemacht, dass sie gar nicht erst mit Unterhaltsforderungen kommen braucht, da sie weiss, sie muss NICHTS zahlen (warum das so ist, keine Ahnung). KM bezog bisher 320 EUR Unterhalt f. 18 Jährige von ihrem Vater und staatliches Unterhalt. 18 Jährige wird das nun ab dem Auszug selbst ausgezahlt kriegen was aber bei weitem nicht reicht um sich eine eigene Whg. zu finanzieren.

Fragen:

1.) Was für Rechte hat 18 Jährige da sie noch zur Schule geht, dementsprechend weder eine Ausbildung macht noch ein eigenes Einkommen hat?

2.) Was für Pflichten hat KM gegenüber 18 Jähriger (gleiche wie ihr Vater?)?

3.) Gibt es eine Minimumsgrenze an Unterhalt und kann ein Gericht auch anordnen 20 EUR im Monat ans Kind zahlen zu müssen aus Prinzip des Kinder-Unterhaltes?

4.) Anhand der Zahlen oben, wie viel denkt Ihr müsste die Mutter zahlen? Wenn argumentiert wird, dass sie 1100 EUR Selbstgrenze hat und es sich nicht leisten kann für das 18 Jährige Kind aufzukommen:

5.) Werden die Wohnverhältnisse mit berücksichtigt? (d.h. eine Frau alleine MUSS NICHT in einer 4 Raumwohnung leben, MUSS KEINEN Neuwagen fahren oder wie es nun zusätzlich passiert ist, ein Grundstück kaufen?) Gibt es einen allgemeinen Lebenssatz oder kann KM in Saus und Braus leben damit nicht genug Geld fürs Kind übrig bleibt?

6.) Wenn 18 Jährige aus der Whg raus ist, hat sie ein Anspruch auf ihr Bett? TV, PC etc. Sachen, die sie mal geschenkt bekam und wo KM nun argumentiert, sie hats bezahlt und es ist ihrs?

7.) Wer ist für 18 Jährige zuständig? Laut online Info und Gesetzes-Paragraphen doch das JA oder? Was kann 18 Jährige tun wenn sich das JA weigert ihr zu helfen?

Vielen, vielen Dank im Voraus für alle Antworten und Hilfestellungen.

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Antworten (7)

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    Antwort von Egoline Egoline

    Volljährige Kinder (ab dem 18. Geburtstag) sind erstmal für sich selbst verantwortlich.

    Besuchen sie noch eine Schule oder absolvieren eine Ausbildung (Lehre, Studium), so sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, wenn das eigene Einkommen (z.B.Lehrlingsentgeld, Nebenjob... ) zuzüglich Kindergeld nicht ausreicht, den "Unterhaltsbedarf" abzudecken.

    Der Mindestunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes ist davon abhängig, ob es a) noch im Elternhaus wohnen kann oder b) eigenen Wohnraum (Wohnung, Wohnheim, WG...) bewohnt.

    a) = 488 Euro / b) 670 Euro, jeweils einschließlich 184 Euro Kindergeld

    Der Unterhalt ist vom erwachsenen Kind bei beiden Elternteilen einzufordern, jeder Elternteil ist unterhaltspflichtig je nach Höhe seines Einkommens.

    Bei der Unterhaltseinforderung kann das "Kind" die Hilfe des Jugendamtes beanspruchen (bis zum 21. Geburtstag) oder einen Rechtsanwalt aufsuchen (Kostenübernahme beim Amtsgericht beantragen...). Eigene Einkünfte /Vermögen des Kindes werden auf den Unterhalt angerechnet.

    Der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Eltern beträgt gegenüber dem erwachsenen Kind 1150 Euro, minderjährige Kinder und Ehegatten haben den erwachsenen Kindern gegenüber Vorrang bezüglich Unterhalt.

    Ausnahme: das erwachsene Kind (unter 21) besucht noch die Schule, dann gilt es als "privilegierter Erwachsener" und ist minderjährigen Kindern gleichgestellt, der Selbstbehalt beträgt dann 950 Euro...

    Können die Eltern aufgrund zu geringem Einkommens ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, besteht die Möglichkeit, BAFÖG (Schüler-BAFÖG muss nicht zurückgezahlt werden) oder BAB zu beantragen...

    Kommentar von iristar iristar

    18 Jährige geht noch zur Schule (Abi), hat kein eigenes Einkommen oder Vermögen, lebt momentan noch bei der Mutter (KM) aber muss dort in vier Wochen raus. Wohin - das ist die Frage. Zum Vater geht nicht und JA stellt sich momentan quer ihr irgendwie zu helfen. KM ist nicht verheiratet.

    Kommentar von Egoline EgolineEgoline
    • Kind hat auf jeden Fall Unterhaltsanspruch, sollte diesen zügig bei beiden Elternteilen einfordern, da der Forderungseingang bei den Eltern maßgebend ist für mögliche Nachzahlungen

    • Kind sollte zum Jugendamt um eventuelle Möglichkeit einer "Mediation" mit der Mutter oder vorübergehende Unterbringung in einem Wohnheim bitten...

    • Verweigern die Eltern dem Kind die Unterbringung, obwohl diese möglich wäre, so müssen sie den Unterhalt von 670 Euro (inklusive Kindergeld) erbringen. (Das Kind hätte einen Anspruch auf 486 Euro Bar-Unterhalt und könnte das Kindergeld auf das eigene Konto überweisen lassen.).

    Der "gesamte zu zahlende Unterhalt errechnet sich aus der Summe der beiden "unterhaltsrelevanten Einkommen" der Elternteile. (siehe Düsseldorfer Tabelle)

    Jedem Elterntei muss ein Sebstbehalt (für eigene Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Miete, Strom etc... zur Verfügung stehen.(gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Erwachsenen. 950 Euro bei Erwerbstätigen (sonst 770 Euro), gegenüber anderen Erwachsenen 1150 Euro)

    • Ist eventuelle Unterbingung bei Freunden, Verwandten möglich? Eventuell Sozialamt um Unterstützung bei Wohnungssuche bitten...
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    Antwort von lucky1988 lucky1988

    Möglichkeit zu deinem Vater zu ziehen?

    Bis Ende der ertsen Ausbildung / des ersten Studiums sind Eltern Unterhaltspflichtig! Wenn KM die jetzt vor die Tür setzten will kannst du (hab ich auch so gemacht) zum Jugendamt gehen und die vordern dann deine Eltern auf sich offen zu legen. Daraufhin wird berechnet wie viel Unterhalt du von welchen Elternteil bekommen kannst.

    Natürlich haben deine Eltern einen Eigenbedarf, der liegt aber bei rund 1000€. Ihr Besitz (Grundstück etc.) werden aber nicht mit angerechnet. Auch du hast allerdings einen höchstbedarf. Mehr müssen deine Eltern dir nicht zahlen, weiß aber nicht wo der Schnitt inzwischen liegt. Ich habe damals von meinem Vater 30€ bekommen, weil ich wohl "zu viel" eigenes Gehalt in der Ausbildung hatte... Aber du hast ja kein Einkommen!

    Die Sachen, die du geschenkt bekommen hast, gehören dir, denn mit einer Schenkung gehen die Dinge in deinen Besitz über, egal wer diese bezahlt hat!! Hier wirds allerding schwiering: wer beweißt was dir geschenkt wurde und was man dir nur zur Verfügung bereitgestellt hat!? ICh hab beim Auszug einfach alles mitgenommen, was nicht niet und nagelfest war!

    Also: nochmal zum Jugendamt! Die sind für dich zuständig! Ich war auch schon 18 damals! Das ist hier aber irrelewand! Solltest du mit den Un terhaltszahlungen nicht auskommen für die Wohn ung wäre für dich noch Schülerbafög drin...

    Alles Gute!

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    Antwort von Schweinfurter Schweinfurter

    Hallo! 1.: Alle Rechte, die jede Andere natürliche Person in Deutschland auch hat; gib mal bei Google "juris volltextsuche" ein; du landest auf einer Seite, auf der du in eine Leiste Gesetze oder Stichworte eingeben kannst, die dich dann zum entsprechenden Gesetz führen; ich würde zunächst mal unter "SGB II" nachsehen! 2.: Die Selben, selbstverständlich! 3.: Sehr nebulöse Frage, ich glaube aber, ich weiß, worauf du hinaus willst; nein, du musst nicht in Armut leben, du hast in Deutschland mehr Rechte, als du dir wahrscheinlich vorstellen kannst; du bist nur leider extrem schlecht beraten worden. Man hat dich wohl nicht ernst genommen... 4.: Keine Ahnung, Sorry. Nicht mein Fachgebiet. Anwalt für Familienrecht konsultieren! 5.: Das Vermögen wird natürlich berücksichtigt. 6.: Dein Eigentum ist dein Eigentum. Du besitzt die Verfügungsgewalt, darfst mit 18 ("volle Geschäftsfähigkeit"!) also selbst bestimmen, WER deinen PC WO hat, ob du ihn selbst verkaufst, verbrennst, oder aufisst, verleihst etc... BGB! 7.: Jugendamt nochmal besuchen, mit 4. (Fachanwalt) drohen und Ernsthaftigkeit der Situation darlegen! Hoffe, ich konnte ein wenig helfen, liebe Grüße!

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    Antwort von iristar iristar

    Update: Sie wurde soeben vor die Tür gesetzt, kam nach Hause, Schlüssel wurde ihr abgenommen und zur Tür wieder hinausgeschoben. So, wer hat nun Rat im Bezug auf die neue Situation? :((

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    Antwort von iristar iristar

    Egoline: "Ist eventuelle Unterbingung bei Freunden, Verwandten möglich? Eventuell Sozialamt um Unterstützung bei Wohnungssuche bitten..."

    Unterbrinung bei Freunden ist nicht möglich, da diese auch alle noch in der Schule sind und bei ihren Eltern leben. Bei Verwandten gibt es leider auch keine Möglichkeiten. Meine Oma, die ihr geholfen hätte, ist leider vor 2 Jahren gestorben :(

    Sozialamt kann angeblich nichts für sie tun, da das JA zuständig ist. Sie dreht sich echt im Kreis :(

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    Antwort von iristar iristar

    Vielen Dank soweit für die schnelle Antworten. Ich selbst befinde mich nicht in dieser Situation aber bin mit der Person verwandt, lebe im Ausland (kenne mich daher mit den deutschen Gesetzen nicht mehr aus) und fühle mich sehr hilflos. Sie wurde nun schon 2x. innerhalb der letzten 2 Wochen vom JA weggeschickt (immer die gleiche Beraterin) und ich habe ihr nun gesagt, dass sie den Chef verlangen soll und dann mit Anwalt drohen soll. Es ist im Moment eine sehr frustrierte Situation, da das JA ihr nicht hilft, KM sagt sie muss nichts zahlen und da die 18 Jährige noch in der Schule ist und dementsprechend kein eigenes Einkommen hat, sieht sie kein Licht im Tunnel.

    Das JA kennt die Familiengeschichte seit Jahren und hat bisher nie direkt geholfen. Ihre kleine Schwester ist letztes Jahr abgehaun und konnte nur so (plus sie ist minderjährig) und endlich Hilfe beim JA durch Heimunterbringung beanspruchen. Keiner scheint die Familienprobleme ernst zu nehmen :(

    über weitere Antworten bin ich sehr, sehr dankbar.

    Kommentar von Egoline EgolineEgoline

    Das Jugendamt darf sie nicht einfach wegschicken, da sie unter 21 ist..., ansonsten wärte eine "Dienstaufsichtbeschwerde" an den Jugendamtsleiter oder die dem JA übergeordnete Behörde angebracht...

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    Antwort von Riffel Riffel

    zu 1, 2 und 7:

    befand mich selber auch in der Situation wie die 18Jährige.. - Die Mutter ist verpflichtet das Kindergeld zu zahlen (184€) - zusätzlich kann noch Unterhaltgeld beantragt werden, genau kenne ich mich damit nicht aus, weil ich es nicht beantragt habe, Freundin von mir sagt das wären ca. 300€ - Das Jugendamt ist auf jeden Fall noch zuständig, das sie ja auch noch schülerin ist. Sonst bis zum 25.Lebensjahr, oder bis sie eine Ausbildung abgeschlossen hat.

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