1,46 promille athemalkohol

7 Antworten

Deinen Job wirst Du wahrscheinlich deswegen nicht verlieren aber Deinen Führerschein!

da wird es keine ausnahmegenehmigung geben. es hat dich doch keiner zum alkohol trinken gezwungen

Hallo Scheikh

Auf Dich kommt in etwa folgendes zu:

1.) Strafe ca. 30-40 Tagessätzen (1TS=Monatsnetto/30). Wenn man unters Jugendstrafrecht fällt Sozialstunden. Dies KANN angewendet werden muss aber nicht.

2.) ca. 9-12 Monate FE-Entzug. Neubeantragung frühestens 3 Monate vor Sperrfristende möglich. (Kosten ca. 150€)

3.) Keine Punkte da Entzug wegen § 4 Abs 2 StVG. Bei Neuerteilung wieder punktefrei.

4.) Wenn BAK 1,6‰ oder mehr wird eine MPU nach §§ 13 Nr. 2 FeV angeordnet (ca. 420€), die kann aber nur nach Aufarbeitung bestanden werden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig vorzubereiten.

5.) Strafbefehl in ca. 1-4 Monaten. Die Zeit des vorläufigen Entzugs wird beim Verhängen der Sperrfrist berücksichtigt. Verhandlung recht unwahrscheinlich es sei denn bei Einspruch oder wenn du unters Jugendstrafrecht fällst.

6.) Du bist nicht verpflichtet, weitere Angaben bei der Polizei zu machen. Dies ist in der Regel (ohne anwaltliche Beratung) auch keinesfalls zu empfehlen.

7.) Vor Neuerteilung ist zwingend ein Seminar für Alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren, da in der Probezeit aufgefallen siehe NAFAPlus Kosten ca. 300€

8.) PZ ruht bei Entzug, Verlängerung der PZ auf 4 Jahre.

9.) Die Sperrfrist kannst Du über ein Seminar zur Sperrfristverkürzung, z.B. Mainz 77, um 1-3 Monate verkürzen

die Punkte 7 und 8 nur wenn noch Probezeit besteht

und ob ich ne ausnahmme genemigung beantragen kann das ich meinen job nicht verliere .

bei Alkoholdelikte liegt die Chance bei 0%

wenn du in den nächsten 10 Jahren ab Erteilungsdatum Führerschein noch einmal unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug bewegst, und dabei kontrolliert wirst (ab 0,3‰ mit Ausfallerscheinungen), wird die MPU angeordnet

Bei Dir wurde eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 1,46‰ gemessen - entscheidend ist aber die im Labor gemessene Blutalkoholkonzentration (BAK). Diese kann um einige Zehntel nach oben oder unten abweichen (je nach Konsumverhalten und Trinkende).

Ich gehe aber mal davon aus, daß Du über 1,1‰ hast - hier liegt dann eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, d.h. es wird ein Strafverfahren wegen Verstoß gg. StGB §316 "Trunkenheit im Verkehr" gegen Dich eingeleitet.

Das Strafmaß liegt immer im Ermessen des Richters, wir können nur "Durchschnittswerte" an Hand ähnlicher Urteile zusammentragen. In solchen Fällen wird idR eine Geldstrafe iHv 30-60 Tagessätzen verhängt (1 TS = 1/30 des Monatsnettoeinkommens, also 1-2 Monatslöhne), die Fahrerlaubnis wird entzogen und eine Führerscheinsperre von 9-12 Monaten verhängt. Falls der Führerschein von der Polizei bereits vorläufig sichergestellt wurde, wird die Zeit bis zum Urteil auf die Sperrfrist angerechnet.

Falls Du nach dem Unfall noch weiter gefahren bist, kommt zusätzlich der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach StGB §142 hinzu, d.h. das Strafmaß wird verschärft. Hier kann u.U. ein Urteil verhängt werden, das mit einem Eintrag ins Führungszeugnis verbunden ist - dann wäre der Gang zum Anwalt angebracht.

Falls Du über 21 bist, wird idR keine Verhandlung angesetzt, sondern Du erhältst direkt einen Strafbefehl zugesendet, gegen den Du ggfs. Widerspruch einlegen kannst.

Falls der BAK-Wert unter 1,6‰ liegt, kannst Du 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist einen Neuantrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellen, eine MPU wird hier nur in Ausnahmefällen gefordert.

Ab 1,6‰ ist eine hingegen eine MPU zwingend vorgeschrieben, d.h. Du mußt zuerst dein geändertes Trinkverhalten (entweder Abstinenz oder Kontrolliertes Trinken) über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nachweisen.

Falls Du noch keine 21 bist, greift zusätzlich die 0,0‰-Regelung vor der Neuerteilung, d.h. Du mußt ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger absolvieren.

Der Entzug der FE gilt für alle Klassen, Ausnahmeregelungen werden fast nie gemacht (im Gegensatz zu Geldbußen bei relativer Fahruntüchtigkeit, hier kann u.U: auf ein Fahrverbot gegen Verdoppelung der Geldbuße verzichtet werden).

Allerdings ist eine Mofaprüfbescheinigung kein Führerschein, d.h. Du darfst ein Mofa fahren, wenn Du a) vor dem 1.4.1965 geboren bist oder b) die Prüfbescheinigung besizt oder c) diese ablegst.

Nein, für Trunkenheit am Steuer gibt es keine Ausnahmegenehmigungen. Ob dein Job davon abhängt, interessiert die Behörde nicht. Das es verboten ist, betrunken zu fahren, hast du ja vorher auch schon gewusst.