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§14 UstG, Konsequenzen bei nichteinhaltung

Frage von Knitzelbutz Knitzelbutz

Hallo, mich würde interessieren mit welchen Konsequenzen ein selbstständiger Handwerker rechnen muss wenn er eine Rechnung von ca. 5000 Euro erst nach 2 Jahren stellt. Was wäre wenn die arbeiten vor 2 Jahren nicht abgeschlossen wurden sondern jetzt erst fertiggestellt werden, zählen die 6 Monate in denen man laut §14 die Rechnung stellen muss erst nach Beendigung der Arbeiten?

Danke und LG Knitzelbutz

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Antworten (2)

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    Antwort von Helmuthk Helmuthk

    Es kommt darauf an! Bei einer Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt § 14 Abs. 2 Nr. 1 (Halbjahresfrist). Aber auch ein Kfz- Mechaniker ist ein Handwerker. Und wenn dieser Handwerker für die Reparatur an einem PKW einer Privatperson eine Rechnung schreibt, gibt es nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 keine vorgeschriebene Frist. Diese Rechnung kann daher auch noch nach 2 Jahren ohne strafrechtliche Konsequenzen geschrieben werden

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    Antwort von blackleather blackleather

    Die Frist nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG beginnt erst mit Abschluss der Arbeiten zu laufen, denn bis dahin ist die Leistung ja noch nicht ausgeführt. Wird allerdings das Geld schon vor Abschluss der Arbeiten - auch abschlagsweise - kassiert, ist die Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Vereinnahmung der Zahlung zu stellen (Abschn. 14.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE).

    Erfolgt die Rechnungsstellung nicht innerhalb von 6 Monaten, handelt der Handwerker insofern ordnungswidrig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und kann dafür mit Bußgeld bis zu 5.000 € belangt werden (§ 26a Abs. 2 UStG).

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