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14- tägiges Rückgaberecht

Frage von Tari25 Tari25

Habe ein Kleidungsstück einer bekannten Modekette geschenkt bekommen, das Teil passt und gefällt aber nicht. Wollte es innerhalt der 14-tägigen Rückgabefrist zurück geben und das Geld wieder haben, weil ich das was ich mir vorstelle in nem anderen Laden gefunden habe. Nun wollen die mir aber nicht mein Geld wieder geben, sondern nur einen Gutschein, den will ich aber nicht, da ich da nichts finde was mirgefällt und ewige Zeiten ist der Gutschein nicht gültig. Ausserdem gehts mir eben ums Prinzip, möchte das Geld definitiv zurück haben. Die dürfen mir das doch nicht verweigern, oder???

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Antworten (14)

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    Antwort von Trilobit Trilobit

    Doch. Wenn die Ware in einwandfreiem Zustand verkauft wurde, musst du auch einen Gutschein akzeptieren, denn dann ist die Rücknahme reine Kulanz.

    Kommentar von Tari25 Tari25Tari25

    das kommt noch hinzu, es gibt einen riss in einer naht

    Kommentar von klara2005 klara2005klara2005

    Ja,schön blöd...Wenn du jetzt damit anfängst,denken die,du hast das mit Absicht gemacht..

    Kommentar von Tari25 Tari25Tari25

    ich habe es einen tag nach dem kauf gemacht O.o

    Kommentar von urmel1981 urmel1981urmel1981

    wie du hast einfach ein Riss rein gemacht, damit sie das umtauschen???-Betrug!

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    Antwort von urmel1981 urmel1981

    doch, sie dürfen. Nicht Gefallen ist kein Umtauschgrund! Reklamieren kann man die Ware nur, wenn sie nicht in Ordnung ist. Ein Warengutschein ist eine kulante Lösung. In der Regel muss solch ein Gutschein mindestens ein Jahr lang gültig sein

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    Antwort von XxXBurakXxX XxXBurakXxX

    die 14 tägige Rückgabe gilt nur bei Onlinekauf...

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    Antwort von Fragant007 Fragant007

    Hast Du denn überhaupt einen Kassenzettel? Wenn nicht, sei froh, dass sie Dir überhaupt einen Gutschein anbieten.

    Das ist reine Kulanz

    Kommentar von Tari25 Tari25Tari25

    natürlich hab ich einen kassenbon

    Kommentar von Fragant007 Fragant007Fragant007

    Das kann keiner wissen, wenn Du schreibst, Du hast den Artikel geschenkt bekommen...

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    Antwort von numen1972 numen1972

    Ja ein Gutschein ist genau so gültig. Allerdings gibt es ein Gerichtsurteil, nach dem Gutscheine wie Bargeld zu behandeln sind und kein "Ablaufdatum" haben dürfen. Wenn eines draufsteht ist es nicht gültig.

  • 2
    Antwort von catweazle01 catweazle01

    doch, das dürfen Sie, denn die Rücknahme des Kleidungsstückes, das ja ohne irgendwelche Mängel ist, ist bereits ein Entgegenkommen. Dass Sie es gegen Gutschein zurück nehmen, ist ihr gutes Recht!

    Kommentar von Tari25 Tari25Tari25

    es hat mängel..

    Kommentar von catweazle01 catweazle01catweazle01

    du hast doch gesagt, dass alles in Ordnung, es dir nur nicht gefällt!

  • 2
    Antwort von kayaretz kayaretz

    doch. der händler ist nicht mal verpflichtet, überhaupt irgendwas zurück zu nehmen. das gilt nur bei bestellter ware. er kann nach seiner wahl die rücknahme verweigern, einen gutschein schreiben oder das geld auszahlen. wie er will.

    Kommentar von Tari25 Tari25Tari25

    man hat aber immer ein 14-tägiges rückgaberecht, soweit ich weiß. ob im laden oder im versandhandel.

    Kommentar von kayaretz kayaretzkayaretz

    nein. dieses rückgaberecht beschränkt sich nur auf das fernabsatzgesetz. wenn du in einen laden gehst, und dort eine ware kaufst, gehst du einen kaufvertrag mit dem händler ein. wenn er in seinen AGB´s eine rücknahme ausschließt oder nciht erwähnt, dann hast du das mit deinem kauf akzeptiert. genauso bei einem gutschein oder einer auszahöung des kaufpreises.

    Kommentar von klara2005 klara2005klara2005

    Das war mal...Lang ist's her...

    Kommentar von kayaretz kayaretzkayaretz

    dann beweis mir das mal...

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    Antwort von glaubenichts glaubenichts

    Ja. Der Händler darf Sie bei einer Reklamation nicht abwimmeln und auf den Hersteller verweisen. Lassen Sie es sich schriftlich geben, wenn der Verkäufer von Gewährleistung prinzipiell nichts wissen will. Sie können dann ohne Frist vom Geschäft zurücktreten und Geld zurückverlangen.

    Grundsätzlich sind Händler nicht verpflichtet, Ware, die nicht passt oder nicht gefällt, zurückzunehmen. Der Umtausch aus diesen Gründen ist immer reine Gefälligkeit. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf. Die meisten Händler allerdings räumen gerade in der Weihnachtszeit großzügige Umtauschrechte ein. Will man ganz sicher gehen, sollte man sich dieses Umtauschrecht auf der Rechnung vermerken lassen. Vorsicht: Umtausch bedeutet nicht "Geld zurück", sondern der Kunde oder der Beschenkte kann nur eine andere Ware wählen. Findet er nichts Passendes, wird er sich mit einem Gutschein zufrieden geben müssen. Kostet das Produkt weniger als der Gutschein wert ist, dann bekommt man für den Restbetrag bestenfalls einen neuen Gutschein, kann aber kein Geld verlangen.

    Umtausch und Rückgabe - Fragen und Antworten zum Kaufrecht ... 28. Dez. 2005 ... Kann ich zwischen Garantie und Gewährleistungsrechten wählen? ... Kann ich nicht einfach gleich Geld zurückverlangen? ... Bei teurer Ware wird der Händler darauf bestehen, sie zu reparieren. Mehr als zwei Versuche hat er ... www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Umtausch-und-Rueckgabe-Geschenkte-Kulan... - Ähnliche Seiten

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    Antwort von strahn strahn

    es gibt kein gsetzl. geregeltes rückgaberecht außer für haustürgeschäfte und wenn der händler eine ware zurücknimmt ist das kulanz .er ist auf jeden fall gerechtigt einen gutschein oder gelichwertige ware als ersatz anzubieten. bgb § 355 u. 356 es gibt aber warenketten,die in ihren agbs das rücknahmerecht explizit regeln und dabei kann die rückgabe auch mehr als 14 tage betragen

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    Antwort von klara2005 klara2005

    Doch....Das ist kein Haustürgeschäft oder ein Vetrag,den du innerhalb 14-Tage widerrufen kannst....Es ist Kulanz wenn einer dir das Geld auszahlt...

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    Antwort von amd100 amd100

    Doch! Sie sind nicht verpflichtet, dir das Geld zurückzugeben. Sie wären nicht einmal verpflichtet die Ware zurückzunehmen! Wenn sie sie zurücknehmen, steht es meistens auf der Rechnung oben:" Umtausch nur mit Kassenbon!" oder sowas in der Art. Du kannst ja den Gutschein nehmen, und ihn irgendjemanden schenken (oder verkaufen). Familie, Freunde, villeicht brauchen die etwas.

    Kommentar von Tari25 Tari25Tari25

    Auf dem Bon steht nichts von Umtausch, oder sonstiges, auch keine AGBs, hab mir den Bon für meine Unterlagen kopiert

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    Antwort von rossa123 rossa123

    da müsstest du dich bei der verbraucherzentrale wenden.

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    Antwort von CrackBack CrackBack

    Nein, sie müssen dir das Geld geben, du brauchst nicht mal einen Grund angeben. Außer du hast länger als 14 Tage gewartet.

    Kommentar von kayaretz kayaretzkayaretz

    so´n quatsch...

    Kommentar von klara2005 klara2005klara2005

    Stimmt nicht....

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    Antwort von weisshaupt72 weisshaupt72

    Einfach auf die Auszahlung der Kaufsumme bestehen. Hartnäckig den Betrag einfordern und wenn nötig nach der nächst höheren Instanz fragen! Eigentlich sollte das klappen.

    Kommentar von kayaretz kayaretzkayaretz

    ist es nicht! leute, schaut euch geltendes recht an, und glaubt nicht alles, was die leute so erzählen.

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