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13 / erlaubt

Frage von Stocki99 Stocki99

Ist es Erlaubt mit einem gleichaltrigen Partener Sex zu haben oder ist das verboten??

Diese Frage ist ernstgemeint.

Oder sagt ihr es ist noch zu früh??

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Antworten (15)

  • 4
    Antwort von Benadino Benadino

    erst ab 14 kann man euch bestrafen! ;)

    also ihr würdet eine straftat begehen aber man kann euch nix weil ihr nicht strafmündig seid.

    viel spaß beim heiße luft verschiessen! omg

  • 2
    Antwort von Abaco Abaco

    Wenn es die Eltern nicht verbieten - vom Gesetz her wäre es erlaubt.

    Hier sind die genauen Bestimmungen:

    Unter 14....+ Unter 14....= OK

    Unter 14....+ Über 14.....= ×, Der ältere macht sich strafbar.

    Über 14.....+ Über 14.....= OK

    Unter 16, über 14....+ Über 18.....= OK,

    Folgende Einschränkungen: Verboten unter Ausnutzung fehlender sexueller Selbstbestimmung oder gegen Bezahlung.

    Über 16.....+ Über 18.....= OK

    Quelle und mehr Infos: http://www.frag-den-doc.de/?s=themen&view=4460

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Deine Aufzählung ist unvollständig (Stichwort 14+ und 18+) und bei "unter 14 + unter 14" müsste aus rechtlicher Sicht ein "beide machen sich strafbar, können aber nicht verurteilt werden" hin. Da wäre das Ergebnis aber das Gleiche.

    Kommentar von Benadino BenadinoBenadino

    Unter 14....+ Unter 14....= OK

    ist nicht ok! oder ist es ok wenn ein 13 jähriger mit ner 2 jährigen schläft?

    Kommentar von Abaco AbacoAbaco

    Bevor Ihr hier solche Kommentare gebt, erst mal alles durchlesen. In dem Link ist das alles erklärt. Es stimmt so alles. Ich berichtige da nix.

    Kommentar von Benadino BenadinoBenadino

    du hast den falschen Beitrag genommen! Der wurde nämlich dort stark angezweifelt. Mit diesem Argument!

    @ Abaco

    Du sprichst hier mit einem Kind deswegen sag nnicht einfach Ok zu sowas.

    Es gibt folgende Paragraphen, die dieses Thema betreffen:

    Zitat § 176 StGB (1)

    du sprichst hier mit einem KIND deswegen schreib nicht einfach OK zu sowas!

    Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

    § 182 StGB (1)

    Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage [... Aufzählung verschiedener Arten von Sex etc. ...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 182 StGB (2)

    Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

    § 182 StGB (3)

    Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie [... Aufzählung verschiedener Arten von Sex ...] nd dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 19 StGB

    Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

    Anhand dieser Paragraphen lässt sich feststellen, dass es 4 Altersgrenzen gibt: 14,16,18 und 21.

    Eine Kuriosität: Wenn jemand unter 14 mit jemand unter 14 Sex hat, machen sich beide strafbar, aufgrund § 19 StGB sind jedoch beide schuldunfähig und somit werden sie nicht bestraft.

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Ganz egal was du für einen komischen Link als Quelle nennst, ich nenne das Gesetz als ebendiese. Lies du dir mal die Paragraphen §§19, 176 StGB durch. Hat jemand Sex mit einem Kind - oder nimmt vor ihm sexuelle Handlungen vor - erfüllt er den Tatbestand des §176 StGB. Es ist also nicht "ok", sonst wäre ja auch Ladendiebstahl durch einen 13 völlig in Ordnung. ist es aber nicht. Lediglich eine strafrechtliche (!) Verurteilung scheitert am §19 StGB. Deine Überzeugung in allen Ehren, aber da liegst du falsch. ;-)

  • 2
    Antwort von Reiswaffel87 Reiswaffel87

    Gemäß § 176 StGB ist es verboten sexuelle Handlungen an oder vor Kindern - also Personen unter 14 Jahren - vorzunehmen. Du würdest also eine Straftat begehen, genau so wie dein gleichalttriger Sexualpartner. Bestraft werden könntet ihr dafür aber mangels Schuldfähigkeit (§19 StGB) nicht.

    Kommentar von Abaco AbacoAbaco

    Wenn beide unter 14 gilt das nicht.

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Meine Antwort ist völlig korrekt. Ich nehme an, dass du sie nicht in Gänze verstanden hast. Kann ich dir Fragen dazu beantworten?

    Kommentar von Stocki99 Stocki99

    Also das war bis jetzt die beste Antwort also werde ich sie auch dafür Auszeichnen und bis 14 noch warten wenns eben nicht anders geht.

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Freut mich, wenn dir die Antwort geholfen hat. Ich bin der Überzeugung, dass man selbst entscheiden muss, wann man Sex hat -ausreichende sexuelle Aufklärung vorausgesetzt.

  • 1
    Antwort von Juuliaa Juuliaa

    Beide müssen, meines Wissens, 14 oder älter sein.

    Hab hier was aus einer anderen Frage kopiert:

    "Der einzige Fall, in dem keine strafbarkeit vorliegen würde wäre, wenn beide partner unter 14 sind. In diesem Fall wäre es zwar immer noch illegal, da beide aber noch nicht strafmündig sind wäre dies aber irrelevant"

    aus: http://www.gutefrage.net/frage/sex-mit-maedchen-unter-14-unter-umstaenden-erlaub...

  • 0
    Antwort von Aevos Aevos

    Hier eine schöne, einfache Tabelle die auch stimmt.

    http://www.planet-liebe.de/beziehung/sex-und-das-gesetz.html

  • 0
    Antwort von Msgoldsternchen Msgoldsternchen

    Unter 14 ist Sex nicht erlaubt !

    http://www.planet-liebe.de/beziehung/sex-und-das-gesetz.html <-

    Da erfährst du alles ! :-D Aber aufjeden fall : Ab 13 darf man noch kein Sex haben.

  • 0
    Antwort von newlife64 newlife64

    P.S. zu erlaubt und legal hab ich auch noch etwas gefunden. Unter 16 ist es problematisch. Aber wo kein Kläger, da kein Richter.

    § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

    (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

    durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

    (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Interessant wäre hier der §176 StGB, welcher auch zutrifft. Wegen Schuldunfähigkeit scheidet aber eine Verurteilung aus.

    Kommentar von newlife64 newlife64newlife64

    jepp,,,, dann kommen die eltern dran, wegen verletzung der aufsichtspflicht, falls zu einer anzeige kommt

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Das dürfte eher die Ausnahme sein. Das "Vorschub leisten" muss gezielt erfolgen und außerdem ist von Eltern nicht zu erwarten, dass Kinder im Alter von 13 Jahren permanten beaufsichtigt werden. Ausgeschlossen wäre eine Anwendung des §180 StGB allerdings auch nicht.

  • 0
    Antwort von Drillingeinling Drillingeinling

    Eindeutig zu früh !!

  • 0
    Antwort von jockl jockl

    Verboten ? Ja, aber wer kann das kontrollieren ? Ausserdem sind 13-jährige noch nicht straffähig. Im Ernstfall werden die Eltern, welche das nicht verhindert haben, bestraft, nur wie ?

  • 0
    Antwort von EnnyCullen EnnyCullen

    Verboten!!!

  • 0
    Antwort von Katifantale Katifantale

    du bist noch viel zu jung

  • 0
    Antwort von sheltie1 sheltie1

    es ist zu früh. im endeffekt musst du es selbst wissen ist aber erst ab 14 erlaubt und auch nur wenn der partner nicht älter als 16 ist

    Kommentar von Reiswaffel87 Reiswaffel87Reiswaffel87

    Falsche Antwort.

  • 0
    Antwort von hansi9999 hansi9999

    zuuu früüüüh

  • 0
    Antwort von smilestar198 smilestar198

    13????!!!!! verueckt.. Viel zu frueh!

  • 0
    Antwort von Hartzer4ever Hartzer4ever

    sexuelle handlungen sind erst ab 14

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