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§ 125 SGB III - Nahtlosigkeitsregelung

Frage von cclaraa cclaraa

Ein Bekannter wurde bei der KK nach 78 Wo AU ausgesteuert & hat beim AA Geld nach §125 SGBIII beantragt. Da er bereits 2007 einen ablehnenden Bescheid von der RV auf seinen EU-Renten-Antrag erhalten hat, wurde ihm beim AA mitgeteilt, dass der §125 in diesem Fall nicht greift. Sie verlangen, dass er sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.

Da m. Bekannter immer noch bei seinem AG angestellt ist, heißt das für ihn, dass er er entweder diesen Job kündigen muss - was dann wohl eine 3-monatige Sperre beim AA nach sich ziehen würde - oder sein AG müsste ihn kündigen - was er nicht macht, weil er eine Klage m. Bekannten befürchtet. Au&sz

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Antworten (3)

  • 0
    Antwort von stoltef stoltef

    hallo,darf ich nachfragen was ,daraus geworden ist?bin selber in fester arbeit,von der krankenkasse ausgesteuert und bekomme nun alg1 und soll trotz meiner festanstellung,bewerbungen schreiben und mir arbeit suchen die mit meiner krankheit zu schaffen ist und wenn ich wieder gesund bin,zurück zu meinen alten arbeitgeber

  • 0
    Antwort von cclaraa cclaraa

    Also dieser Kommentar bringt mich nicht wirklich weiter.

    Falls Du auf die letzten Buchstaben abzielst, ich hatte nur eine begrenzte Zeichenzahl und deshalb wurde der Rest gelöscht.

    Ich hatte noch geschrieben, dass das AA außerdem von ihm verlangt, sich gesundschreiben zu lassen. Nur wenn er dem nachgeht, bekommt er Arbeitslosengeld, allerdings müsste dafür auch ein neuer Antrag gestellt werden.

    Weiß hier jemand Rat?

    Kommentar von Auskunft AuskunftAuskunft

    Ich zielte nicht nur auf die letzten Buchstaben ab.

    Sorry, bei dieser Hitze ist mein Toleranzpegel ziemlich niedrig.

    Kommentar von cclaraa cclaraa

    Aha, also kein konstruktiver Beitrag von Dir.

  • 0
    Antwort von Auskunft Auskunft

    Kann nur sagen:

    vdvandds

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