Also wenn ich das hier teilweise lese, muß ich mich schon wundern. Selbstverständlich sind auch mündliche (Miet-)Veträge gültig !!!!
In Eurem Falle ist es nun so, daß ihr zwar einen mündlichen Mietvertrag über 10 Jahre abgeschlossen habt. Hier liegt aber ein Knackpunkt:
Verträge, die eine längere Laufzeit als ein Jahr haben sollen, müssen schriftlich geschlossen werden(§ 550 BGB). Ist die Schriftform nicht eingehalten, gelten sie als für unbestimmte Zeit geschlossen, d.h. es gelten die normalen Kündigungsfristen und Kündigungsvoraussetzungen.
Ein Mietvertrag ist aber existent!! Eben nur mündlich.
Im übrigen ist die Kündigungserklärung zwingend schriftlich zu formulieren!!!( § 568 BGB)
Wenn der Vermieter hier nur "Mündlich kündigt", existiert rein rechtlich also überhaupt keine Kündigung. Also gaaaaaanz entspannt zurücklehnen!
Für den Vermieter gilt aber weiter, daß er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben muß. Auftragen von Rindenmulch dürfte höchstens dazu führen, daß eventuell ein Anspruch auf Entfernung des Zeugs gegeben ist. Einen Kündigungsgrund sehe ich hier aber nicht.
By the way: Woraus ergibt sich, daß der Garten mitgemietet ist und ihr den auch nach euren Wünschen gestalten könnt ?
Letztlich ist die Sache rechtlich klar, so daß ihr euch meiner Meinung nach zurücklehnen könnt.
Ob ihr mit einem solchen Vermieter weiter zu tun haben wollt, ist eine andere Frage....
Wenn der Vermieter euch nicht schriftlich kündigen will, dann vergesst aber nicht, vorsichtshalber selbst schriftlich zu kündigen, falls ihr da raus wollt.
Viel Erfolg!!
Nachtrag:
Als letzter Notnagel:
Mdl. Mietverträge werden gerne vermieterseitig abgeschlossen, um Einnahmen am Finanzamt "vorbei zu bringen".
Manche Vermieter mit einer Vorliebe für mdl. Verträge stimmt man mit einer freundlich lächelnden Nachfrage in diese Richtung urplötzlich "handzahm".
Vor allem, wenn ein nicht unbeträchtlicher Mietzins schon lange Zeit entrichtet wurde.