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1 te Zwangsversteigerung

Frage von TanjaManu TanjaManu

Hallo zusammen,

mein Freund und ich haben es auf eine Zwangsversteigeung abgesehn(Verkehrswert 193 000 Euro) , nun habe ich Unterlagen von einem Makler bekommen der für Interessenten Rede und Antwort steht. In dem Schreiben steht der Verkehrswert und ein Mindestgebot das auf 169 000 Euro festgesetzt ist.

Wenn ich das ganze ausrechne sind das dann 87,56% vom Verkehrswert.

Wir dachten es gibt bei der ersten Versteigerung das 7/10 Gebot = 135 100 Euro und bei der zweiten Versteigerung das Gebot 5/10 = 96 500 Euro . Stimmt das so nicht?

Kann der Eigentümer/Gläubiger eine andere Mindestgebot's Grenze festlegen?

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Antworten (5)

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    Antwort von yogi48 yogi48

    Also, so wie die Sache geschildert ist, hat hier sicher nicht der Eigentümer einen Makler beauftragt. Es ist anzunehmen, dass die Gläubigerin (Bank), die das Zwangsversteigerungsverfahren betreibt, einen Makler beauftragt, Interessenten für den Versteigerungstermin zu finden. Die Forderungen der Bank scheinen bei EUR 169000 auszulaufen, deshalb hat sie diesen Preis vorgegeben. Natürlich muss niemand den Wunschpreis der Bank bieten. Man muss aber auch wissen, dass die Bank immer einen Zuschlag auf jedes Gebot, das ihr zu gering erscheint, verhindern kann indem sie vor Zuschlagserteilung einfach das Verfahren einstweilen einstellen lässt. Ich würde in so einem Fall versuchen, die Wertgrenzen zu Fall zu bringen, d.h. unter 7/10 oder unter 5/10 des Verkehrswerts zu bieten. Die Bank wird dann Zuschlag versagen lassen, weil die Wertgrenzen nicht erreicht sind. Dann gibt es einen zweiten Versteigerungstermin und hier gelten dann weder die 7/10 Grenze noch die 5/10 Grenze mehr.Dann wirds erst richtig interessant und die Bank kommt in Zugzwang, vielleicht doch Zugeständnisse zu machen.

    Kommentar von TanjaManu TanjaManu

    Auch dir danke für die Antwort. Im zweiten Termin würde doch noch die 5/10 Grenze stehen und erst im 3ten Termin, gibt es dann keine Grenzen mehr oder?

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    Antwort von auswanderer76 auswanderer76

    Ich bin verdutzt, denn laut Wikipedia gilt (Zitat):

    "Die Verfahrenseinstellung des ... Gläubigers vor Verkündung der Zuschlagserteilung führt ... zur Versagung des Zuschlags. Er kann damit erreichen, dass bei einem weiteren Versteigerungstermin die 7/10 bzw. 5/10-Grenzen immer noch gelten (versteigerungstechnisch weiterer 1. Termin)."

    Das heißt doch, dass wenn der Gläubiger den Zuschlag versagen lässt, beim 2. Termin (versteigerungstechnisch weiterer 1. Termin) wieder die 7/10-Grenze gilt, oder? In diesem Fall würde es doch nie eine 5/10-Grenze geben! Was habe ich hier falsch verstanden?

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    Antwort von yogi48 yogi48

    Es gilt der Grundsatz, wenn einmal der Zuschlag wegen Nichterreichens der Wertgrenzen, also 7/10 oder 5/10 versagt wurde, dann sind beide Grenzen im darauffolgenden Versteigerungstermin nicht mehr gültig. Es ist also nicht so, dass nach Beseitigung der 7/10-Grenze noch immer die 5/10-Grenze gilt. Es ist auch falsch zu sagen, im 2.Termin gelten drundsätzlich keine Grenzen mehr. Beispiel: Zwei Versteigerungstermine, jedesmal Meistgebot unter 5/10. Aber es ergeht keine Entscheidung über den Zuschlag, weil die Bank jedesmal vorher die Verfahrenseinstellung ( § 30 ZVG) bewilligt. Dann wurde folglich der Zuschlag nicht versagt wegen Nichterreichens der Wertgrenzen. Daraus folgt: Im 3. Termin gelten noch immer alle Grenzen.

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    Antwort von Feurigel1 Feurigel1

    Hallo,

    die Mindestgebotsgrenzen sind fest. Über 7/10 wird der Zuschlag in der Regel erteilt.

    Mit Makler ginge nur der freihändige Verkauf. Da müßte allerdings der Eigentümer zustimmen, was er oft nicht machen wird.

    Ohne Zustimmung bleibt nur die Versteigerung

    Gruss Feurigel

    Kommentar von TanjaManu TanjaManu

    Danke für die Antwort. Aber wie kommt es dann, dass der Makler in seine Unterlagen ein Mindestgebot von 169 000 Euro einträgt? Meiner Meinung nach versaut man sich doch da die Zwangsversteigerung eher.... Ersteigerer die sich immer weiter überbieten bringen doch mehr. Bzw. der Gläubiger kann doch nachher wenn zu wenig ertrag heraus kommt das ganze "ablehnen" .. Liebe Grüße

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    Antwort von Rechtsaussen Rechtsaussen

    ja, nicht der eigentümer, der gläubiger kann immer den zuschlag verwehren....ist sein recht und wenn das da steht, gibt es von gläubigerseite auch keinen zuschlag für weniger

    Kommentar von TanjaManu TanjaManu

    DANKE für die schnelle Antwort!! Das ist ja mal seltenblöd von dem Gläubiger. Nunja dann hoffen wir mal das die Versteigerung nicht den gewünschten Erfolg bringt...

    Kommentar von Rechtsaussen RechtsaussenRechtsaussen

    wenn keiner bietet, einfach mal reden mit dem gläubiger, meist ist ja einer auf der versteigerung, denen halt euren preis nennen und gucken, was sie sagen

    Kommentar von TanjaManu TanjaManu

    Vielen Dank. Ja. mal schauen was drauß wird. Da die Immobilie noch nicht alt ist, wird es vielelicht echt schwer sie zu bekommen...

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