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Kündigung der wohnung

Frage von fibiell fibiell

Hallo, kann mir einer das erklären. Die Parteien verziehten wechselseitig auf die Dauer von2Jahren auf ihr Recht zu Kündigung des Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von 2 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gessetzlicher Frist unberührt.

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Antworten (6)

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    Antwort von alphalpha alphalpha

    Der Mietvertrag gilt mindestens 2 Jahre. Es sei denn, die Miete wird nicht bezahlt, es gibt extremen Ärger z.B. durch permanente Ruhestörung oder der Vermieter kommt seinen Pflichten nicht nach = einwandfreier Zustand der Mietsache.

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    RatgeberHelden Antwort von anitari anitari

    "Die Parteien verziehten wechselseitig auf die Dauer von2Jahren auf ihr Recht zu Kündigung des Mietvertrages."

    Du und der Vermieter können innerhalb von 2 Jahren (nach Mietbeginn) nicht fristgerecht kündigen.

    "Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von 2 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig."

    Beispiel: Mietbeginn ist der 1.10.2010, dann kann Mieter oder Vermieter erstmals zum 31.12.2012 kündigen.

    "Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gessetzlicher Frist unberührt"

    Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch möglich.

    Beispiel:

    Du hast Deine Miete 2 Monate nicht gezahlt, dann kann Dir der Vermieter fristlos kündigen.

    oder

    Die Wohnung stellt für Dich eine Gesundheitsgefährdung dar und der Vermieter unternimmt nichts dagegen, dann kannst Du fristlos kündigen.

    Kommentar von fibiell fibiell

    muss ich außerordentlich Kündigen oder ganz normal eine Kündigung ohne Gründe schreiben???

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    Antwort von Dea2010 Dea2010

    Das Mietrecht wurde in diesem Punkt 2001 geändert! Alle Zeitmietverträge, die nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, müssen einen Befristungsgrund (z.B. Eigenbedarf des Vermieters, Komplettsanierung des Anwesens bzw. der Wohnung) beinhalten (sog. qualifizierte Zeitmietverträge). Ist dies nicht der Fall, ist der Zeitmietvertrag in diesem Punkt unwirksam. Folge davon ist, dass der Mieter jederzeit mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen kann.

    Aber beachte die folgenden Entscheidungen des BGH: Kündigungsausschluss wirksam BGH VIII ZR 81/03 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein zeitlich befristeter Kündigungsausschluss – im vorliegenden Fall 5 Jahre – zulässig ist. Kündigungsausschluss in Formularmietverträgen BGH VIII ZR 2/04 und BGH VIII ZR 294/03 Das Kündigungsrecht kann für Mieter und Vermieter durch eine Formularvereinbarung für beide Seiten wirksam ausgeschlossen werden. Kündigungsausschluss mit einem Formularmietvertrag BGH VIII ZR 379/03 Das Kündigungsrecht kann auch mit einem Formularmietvertrag wirksam für Mieter und Vermieter – hier zwei Jahre lang – ausgeschlossen werden. Mit der oben genannten Entscheidung erlaubt der Bundesgerichtshof eine Kündigungsausschlussklausel auch in Formularmietverträgen, zumindest dann, wenn der zeitlich befristete Verzicht auf ein Kündigungsrecht sowohl für Mieter als auch für Vermieter gilt.

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    Antwort von duv2100 duv2100

    Ganz einfach: in den ersten 2 Jahren kann weder Mieter noch Vermieter ordentlich kündigen, d.h. unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Aus wichtigem Grund, d.h. außerordentlich kann vom Vermieter als auch vom Mieter in den ersten 2 Jahren gekündigt werden.

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    Antwort von Sebi55555 Sebi55555

    Du Darfst die Wohnung kündigen wann du willst, weil du das eigenltich erst nach 2 Jahren machen dürftest. Aber die Parteien verzichten drauf und zwingen dich nicht mind. 2 Jahre lang, in dieser Wohnung zu wohnen. So verstehe ich das. Mfg

    Kommentar von Welfensammler WelfensammlerWelfensammler

    Genau andersrum wird ein Schuh draus !

    Kommentar von Sebi55555 Sebi55555Sebi55555

    Wie gesagt so hab ich das verstanden :). Danke

    Kommentar von anitari anitarianitari

    "Aber die Parteien verzichten drauf und zwingen dich nicht mind. 2 Jahre lang, in dieser Wohnung zu wohnen." Es wird niemand gezwungen. Die Parteien (Mieter und Vermieter) vereinbaren den Kündigungsverzicht. Wenn der Mieter das nicht möchte braucht er den Vertrag nicht zu unterschreiben.

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    Antwort von Welfensammler Welfensammler

    Der Mietvertrag läuft mindestens 2 Jahre und kann nicht vorzeitig gekündigt werden.

    Kommentar von anitari anitarianitari

    fristlos schon

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