Gehört Badlüfter zum Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum
Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum
Antworten (3)
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1Antwort von
geigegeige
Diese Frage kannst Du Dir leicht selbst beantworten, in dem Du folgendes abklärst:
Hat der Lüfter in Deinem Bad Einfluß auf die ordnungsgem. Funktion der Gesamtanlage?
Wenn ja, = Gemeinschaftseigentum
Wenn nein, = Sondereigentum
Stelle Dir auch die Fragen gem. § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Wenn man hiernach sachlich abklopft, kann man sich oft die Frage schon selbst beantworten.
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0Antwort von
carleonecarleone
Der gehört genau wie Dein Wasserhahn zum Sondereigentum. Ist doch logisch - oder ?
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0Antwort von
Lotte4Lotte4
Ist der Lüfter Bestandteil eine gemeinsam genutzten Lüftungsanlage ist er Gemeinschaftseigentum.
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