Falschaussage?

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Wenn die Falschaussage einen klaren Straftatbestand im Rahmen der Bedingungen darstellt, dann solltest Du eine Anzeige erstatten um die Sachlage richtig zu stellen - dabei kann es ja unter Umständen um nicht wenig Geld gehen (wie so oft). Wie heisst es so schön: Wenn Du den wahren Charakter des Menschen kennen lernen willst, dann...

...trinke mit ihm

...spiele gegen ihn

...teile ein Erbe mit ihm

Viel Erfolg...

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Nur bei uns ist es anders herum. Wir sind Alleinerbe und ein anderer hat die Falschaussage gemacht (bzw. er schweigt beharlich. So einen Fall kann nur vor dem Gericht geklärt werden, mit Rechtsanwalt für Erbschaftsrecht (am besten noch Fachanwalt). Sicherlich will er auf einen Vergleich raus und damit zahlt jeder seine RA- und Gerichtskosten selbst. Damit wären dann selbst die 20.000€ ziemlich aufgebraucht.

Wenn Sie wirklich bewesen können, dass es da noch andere Werte gibt, belegen Sie diese bei ihrem Anwalt. Sollte er mit der Eidesstattlichenversicherung gelogen haben, ist er dran!

Ich würde, sofern kein REA tätig ist diese "Tatsache" dem vorsitzenden Richter des Verfahrens zugänglich machen. Andernfalls wäre das Sache eines tätigen REA´s, das aber wäre mit Vorsicht zu "geniessen".

Der RA könnte ihn/sie als Zeugen im Prozeß benennen.

Der Haupterbe hat ein Haus geerbt und vor dem Totesfall alle Konten leergeräumt. Jetzt gibt er an dass alles was im Haus war Schrott und Müll war. Geld keins mehr auf dem Konto. Der Verstorbene war meines Wissens sehr sparsam und außerdem fast 2 Jahre durchgehend in Kliniken und Reha Zentren meist auf Intensiv. Ich weis mit Sicherheit dass auch Aktien da waren sind aber Spurlos verschwunden genau wie alle Unterlagen darüber. Da der Haupterbe bei den Notariell beglaubigten Angaben nur Schulden und Schrott bzw. Kostenzuwendungen für Fahrten angegeben hat und den Aktienfond nicht erwähnt hat ist das doch nicht OK. Es geht nicht wirklich um Viel Geld . Nur um ca. 20 000 € wobei das für mich viel wäre.

@hastdulust

So gemein es auch ist. Er wird die Konten "leergeräumt" haben, mit der Vollmacht des Kontoinhabers (also mit seinem Wissen und mit seiner Einwilligung). Die Sache mit dem "Schrott", sicher hatten einige Sachen einen ideellen Wert für jemanden aber keinen Marktwert. Wenn er 2 Jahre in Kliniken und ReHa war, hat es bestimmt einiges gekostet und es hat sich auch evtl. der "Haupterbe" gut um den Verstorbenen gekümmert.

Vielleicht wurden die Aktienpakete noch vor der Kranheit aufgelöst....Man muß immer bedenken, dass das Vermögen von einem Menschen ihm ganz allein gehört und er bestimmt, was er damit macht. Wenn er es in die Spielhalle bringt oder in den Laden für leichte Mädchen. Er hat dafür gearbeitet, er kann bestimmen was damit gemacht wird.

Erst nach dem Tod und nach Abzug aller Kosten wird geschaut, was übrig bleibt. Die Konstelation "Haupterbe" und "Miterbe (welcher Sie ja scheinbar sind?) ist dabei nicht gerade einfach.

-- Der Erbe 1. Ordnung hat nach dem neuen Erbrecht einen riesengrossen Freibetrag, so dass die Erbschaftssteuer meist nie greift.

-- Unterschlägt der Erbe bei der Nachlassaufstellung wichtige Teile des Vermögens, ist das strafbar, denn übertrifft die Erbmassede den Freibetrag und es wurde eine/mehrere Falschaussagen über den Nachlass abgegeben, dann ist das Steuerbetrug!!!

-- Machst du eine Anzeige bei der Polizei, dann kommt es zu einem Verfahren wegen Falschaussage und anschliesend zu einem gerichtlichen Verfahren/Prozess!!!

-- Du musst entscheiden wen der Erbe insgesamt betrügt!!!

Sie sollten den Prozessgegner desjenigen, der die falschen Angaben gemacht hat, bzw. dessen Anwalt mit den Informationen über die Falschaussage versorgen und ihm die dafür nötigen Beweismittel benennen. Denn es genügt für die Prozesspartei nicht, die Falschaussage zu behaupten, sondern er muss sie gerichtsfest beweisen.

Ob Sie darüber hinaus den "Haupterben" bei der KriPo oder der Staatsanwaltschaft anzeigen wollen, hängt davon ab, ob Sie ein wirklich kriminelles Handeln der Person vermuten, und außerdem davon, welche Interessenlage Sie dabei haben, also etwa die Frage, ob sich die Falschaussage zu Ihrem Nachteil ausgewirkt hat.