Hallo, angenommen man stellt einen Antrag nach § 74 SGB XII
wird dann das Einkommen des Ehegatten (obwohl dieser nicht bestattungspflichtig ist) mit in die Berechnung einbezogen?
prüft das Amt dann auch die anderen Bestattungspflichtigen sofern welche vorhanden sind?
zahlt das Amt trotzdem wenn auch nur einer der Bestattungspflichtigen die Kosten übernehmen könnte? (sofern diese mitgeprüft werden)
gibt es einen Freibetrag auf Ersparnisse?
Vielen Dank für Eure Infos
Hallo Sandra,
mittlerweile habe ich herausgefunden, dass Ehegatten von Erstattungspflichtigen nur dann einbezogen werden sollen, wenn der Bestattungspflichtige selbst kein eigenes Einkommen hat. Mittlerweile habe ich auch herausgefunden, dass u.U. ein Freibetrag von bis zu 10.000 € berücksichtigt werden kann (je nach Verwandschaftsgrad).
Wenn das Amt alle Bestattungspflichtigen prüft und wegen Zahlungsfähigkeit einer der Pflichtigen die Kosten nicht übernimmt, wird die ZahlungsUNfähigkeit der anderen dann vom Bestattungsamt berücksichtig? Und mal angenommen einer der Pflichtigen gibt dem Sozialamt keine Auskunft, was dann?
Fragen über Fragen :-(
Das kann schon ein langes Spiel werden, wenn einer keine Auskunft gibt......wir als Bestatter sind dann schon echt doof dran, aber was solls.............
Wenn jemand vom Amt aufgefordert wird seine Sachen darzulegen, dann sorgen die schon dafür, das glaub mal. So ersparen sie ja dem Staat Kosten und das soll ja auch so sein...........
Und sowie einer zahlen kann, ist das Amt raus (erstmal), denn wenn derjenige der gezahlt hat, die Kosten wieder auf alle umschlägt, dann geht das eigentlich von vorne los. Aber erst mal einen Schritt nach dem anderen...........
Ihr könnt euch auch an eine Beratungsstelle wenden, wie z.B. die Caritas, oder ProFamilia, da gibts Leute, die kennen sich mit diesen Gesetzen super aus, und auf die kann man sich dann auch verlassen............man will hier ja auch nichts falsches sagen..............