Ich verstehe den § 551 BGB so, daß er sich nur auf Mietkautionen bezieht. Oder gilt das auch für Bürgschaften, wie hier in einigen Antworten zu lesen ist? Wo finde ich eine entsprechende Auslegung zu dem Paragraphen?
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
Danke, das hilft mir sehr!!!!