1

§§ 425, 437 HGB Haftung des Unterfrachtführers?

Frage von semajay semajay

Hallo, ich habe eine Frage zur Haftung von Frachtführern. Wenn ich gegen den Unterfrachtführer wegen Verlust des Gutes vorgehen möchte, prüfe ich dann den § 425 HGB, den § 437 HGB oder § 425 iVm 437 HGB? Ist § 437 überhaupt eine eigenständige Anspruchsgrundlage? Und kennt jemand dazu ein geeignetes Prüfungsschema? Vielen Dank schon mal im Voraus...

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (6)

  • 1
    Antwort von Nachtschatten72 Nachtschatten72

    Puhhh - knackiger Fall ;) Ich kann natürlich keine rechtsverbindliche Aussage machen, bin kein "Rechtsverdeher", aber so wie du den Fall schilderst, meine ich, hier muss ganz anders vorgegangen werden: also grundsätzlich gilt zwar das innkonnexes Pfandrecht, aber und das ist der Haken an der Sache - für Forderungen des Frachtführers aus dem mit dem Absender vereinbarten Frachtvertrag. Beim Vertrag zwischen Frachtführer F und Unterfrachtführer U wird F meiner Meinung nach NICHT zum Absender im Sinne des HGBs. Außerdem "gehört" die Ware ja nicht F, sondern immer noch B, somit kann U keine Pfandrecht für die Ware geltend machen. Grundsätzlich darf die Ware nicht einfach verkauft oder versteigert werden, sondern es muss erst mal eine Androhung oder Benachrichtigung erfolgen, dass die Ware verwertet wird falls nicht bezahlt wird. So nun zum Thema, B will das Geld von U - hmmm - diese beiden haben gar kein Vertragsverhältnis miteinander, sondern nur B und F, also kann hier, meine ich, HGB nicht als Grundlage verwendet werden. Also ich vermute fast, dass dies auf eine Strafanzeige für U hinauslaufen wird, wegen Diebstahl oder ähnlichem, da dieser ja einfach "fremde" Ware (also Eigentum von B) veräußert hat - also wären wir da eventuell beim §823 .... Mit Schaden und Haftung im Sinne des HGBs hat das alles nicht mehr viel zu tun. Falls du sagen möchtest, welche der Parteien (B, F oder U) du "vertrittst", dann könnte ich dir eventuell eine Empfehlung für weitere Vorgehensweise geben .... u.U. wäre es nämlich sinnvoll nun entweder den Transportversicherer oder auch einen Anwalt einzuschalten ....

    Kommentar von semajay semajay

    Also, erstmal vorweg, dies ist "nur" eine Hausarbeit. Ich "vertrete" sozusagen B. Klar, §823 muss ich sowieso prüfen, aber man sollte ja zunächst vertragliche Ansprüche vor den deliktischen Ansprüchen prüfen. Und deshalb müsste meiner Meinung nach §437 geprüft werden. Aber klar, im Prinzip hast du Recht, dass das alles nicht mit rechten Dingen zugeht :) Ich denke, ich habe eine Entscheidung getroffen und werde irgendwie den §425 in den §437 packen und somit hoffentlich das richtige tun (§823 sowie andere Ansprüche werden natürlich ebenfalls geprüft). Trotzdem: Danke für die Antworten. Ein bisschen diskutieren hilft dann oftmals doch auch schon weiter.... Gruß, semajay

    Kommentar von Nachtschatten72 Nachtschatten72

    okay, dann Glück gehabt wenn nur Hausarbeit :) In dem Fall würde ich vorgehen wie schon beschrieben: § 424 Verlustvermutung. dann §425 Haftung des Frachtführers in Verbindung mit § 437 Ausführender Frachtführer. Als B würde ich dann noch §435 anbringen - Wegfall der Haftungsbeschränkungen - da man ja Fahrlässigkeit bzw Leichsinn unterstellen kann. Den § 437 kannst du immer in Verbindung mit §425 bringen, wenn du einen Unterfachtführer hast - also Pflichten des Unterfrachtführers lt. § 425, da Unterfrachtfüher lt. § 437 die gleichen Pflichten hat wie Frachtführer .... Viel Glück !!

  • 1
    Antwort von Nachtschatten72 Nachtschatten72

    Ich gehe mal davon aus, dass es sich um einen nationalen Transport geht und dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie z.B. die ADSp vereinbart wurden und somit wirklich nur die Haftung gemäss HGB relevant ist. Somit muss du einfach der Reihen nach die Paragraphen durchgehen: §424 Verlustvermutung -> sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht es weiter mit §425 nach dem Prizip der Gefährdungshaftung. Wenn dies auch bejaht werden kann, dann geht es in deinem Fall weiter mit § 437 - ausführender Frachtführer (Unterfrachtführer) haftet in gleicher Weise wie der Frachtführer. Was meinst du mit eigenständiger Anspruchsgrundlage? Entweder es gilt HGB oder nicht - einzelne Punkte kann man sich natürlich nicht nach Gutdünken rauspicken ;) Und was für ein Prüfungsschema suchst du? Generell wer wann nach welcher Rechtsgrundlage handelt oder nur innerhalb der HGB? Wenn du hierzu noch Fragen hast, dann vielleicht mal den speziellen Fall genauer beschreiben .....

  • 1
    Antwort von bummi54 bummi54

    Hallo, mit den § 437 HGB begründet sich auf jeden Fall ein Anspruch an den Unterfrachtführer. Dabei kommt es bei der Bestimmung der regressierbaren Höhe natürlich auf die Vertragsbeziehung Frachtführer ./. Unterfrachtführer an. Hat der Frachtführer die Haftung für den Transport mit dem Auftraggeber erweitert und nicht diese Erweiterung mit dem Unterfrachtführer vereinbart, gilt die Höhe der Erweiterung nicht für den Unterfrachtführer. Bei Verlust der Ware könnte der Passus "Grobes Organisationsverschulden" zur Vollhaftung des Unterfrachtführer führen. Dieses Verschulden ist nachzuweisen. Folglich: - Auftraggeber nimmt den Frachtführer in die Ersatzpflicht / Frachtführer prüft Höhe lt. Haftung und zahlt (z.B. über den Versicherer) - Frachtführer oder dessen Versicherung nimmt Unterfrachtführer lt. HGB in Regress - Unterfrachtführer oder dessen Versicherung bezahlt den Regress

    Ich hoffe dies hilft weiter. Gruss bummi54 -

  • 0
    Antwort von bertelsmann bertelsmann

    answer

  • 0
    Antwort von bertelsmann bertelsmann

    Habe da selbe Problem...Finde keine gescheite Gliederung....:( bräuchte da auch einen Anstoss bzgl Anspruchsgrundlage etc.. Wäre super:)))

  • 0
    Antwort von semajay semajay

    Dankeschön für die schnellen Antworten...

    Also, ich erkläre mal ganz grob den Fall: B (Absender & Empfänger) hat an F Ware zur Beförderung übergeben, der die weiter an U gibt. Nun wird F insolvent und U hat ältere Forderungen gegen F von 5000 € (3000 € für diesen Transport wurden aber von F an U bezahlt). U denkt nun ihm steht ein Frachtführerpfandrecht nach §441 HGB zu und versteigert die Ware ordnungsgemäß an einen gutgläubigen Dritten. Nun möchte B den Warenwert von 3000 € als Schadensersatz von U zurückbekommen. Gegen F möchte er nicht vorgehen.

    Genau: nationaler Transport, keine AGB oder ähnliches.

    Ist es richtig, dass man aus §437 nur einen Anspruch hat, wenn man aus §425 einen Anspruch hätte? B will ja nicht gegen F vorgehen, muss ich dann trotzdem §425 zuerst prüfen oder kann ich dann sogar §425 innerhalb des §437 prüfen? Muss ich die Verlustvermutung überhaupt prüfen? Das Gut ist ja auf jeden Fall verloren, also es besteht Totalverlust, oder? Und noch eine Kleinigkeit: §823 BGB ist ja trotzdem einschlägig und besteht neben dem HGB-Anspruch, oder?

    Vielen Dank nochmal...

    Kommentar von semajay semajay

    Ich habe ein Prüfungsschema für §437 gemeint. Also, ich habe mir das so gedacht (und ähnlich in Kommentaren gefunden): 1. U als ausführender Frachtführer aufgrund eines wirksamen Frachtvertrags 2. Schaden 3. in Obhut des U 4. kein Haftungsausschluss, keine Verjährung usw

    Habe ich irgendwas wichtiges übersehen? MfG

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.