"§ 34 (2) eigenständiges Aufenthaltsrecht der volljährigen Kinder:
(2) [1] Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. [2] Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird. "
Ich versehe den zweiten Absatz so, dass das ausländische Kind beim Eintritt der Volljährigkeit unabhängig vom sorgeberechtigen gesetzlichen Vertreter ein eigenes selbständiges Aufenthaltsrecht bekommt d.h. das volljährige Kind muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie ein volljähriger Ausländer, der sich um ein Afuenthaltsrecht bemüht. Was passiert eigentlich, wenn das Aufenthaltsrecht des Sorgeberechtigten erlischt bzw. zurückgenommen wird, da diese erschlichen wurde? Erlischt dann das Aufenthaltsrecht des nun volljährigen Ausländers auch automatisch, weil es ursprünglich auf dem Aufenthaltsrecht des Sorgeberechtigten basierte, obwohl er zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Volljährigkeit offiziell zur Schule geht oder/und offiziell arbeitet d.h. die normalen Voraussetzungen erfüllt, wie wenn sich ein volljähriger Ausländer um ein Aufenthaltsrecht bemüht?
Hallo Carsen, vielen dank für die prompte Antwort und das Bespiel aus der Praxis. Ich beschäftige mich zur Zeit mit Deutschland als Rechtsstaat und wie alles bei uns im Lande funktioniert d.h. Gesetzte, Vorschriften etc. Ich will nicht Anwalt werden oder, sondern ich interessiere mich unser Rechtssystem, ich habe mir verschiedene Bücher gekauft, BGB, Familienrecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Betreuungsrecht. Noch eine Frage zu deinem Beispiel, weil ich zu diesem Paragraphen im Internet nichts ordentliches gefunden habe und auch keine Kommentare. Was würde eigentlich passieren, wenn die Mutter die Ehe nur zum Schein geschlossen hätte, um eine Aufenthaltsberichtigung zu bekommen und der Junge im Wege der Familienzusammenführung/Kindernachzugs durch die Mutter nach Deutschland gekommen wäre. Dürfte dann der mittlerweile volljährige Ausländer trotzdem eine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn er, wie oben beschrieben, eine eigene Arbeitstelle gefunden hätte und wenn er von der Mutter gar nicht mehr abhängig wäre? Für ihn würden doch die normalen Vorschriften gelten, wie für einen separaten Erwachsenen, der die Aufenthaltserlaubnis neu beantragt, unabhängig davon, wie und warum er usprünglich als Minderjähriger mit dem Sorgeberechtigten nach Deutschland gezogen war. Habe ich das so richtig verstanden?
Ja, da fängt es natürlich an schwierig zu werden. In meinem Beispiel hätte der Junge eigentlich gar nicht mehr mit Einreisen dürfen, da er zum Zeitpunkt schon 17 Jahre alt war und noch andere Familienmitglieder in seinem Ursprungsland leben, wo er hätte unter kommen können. Da die Mutter aber fast Blind ist und auf seine Hilfe angewiesen war durfte er mit Einreisen. Sein Vater ist schon lange Tod.
Nur hat dummer Weise die Ehe der Mutter nicht lange gehalten. Ab 3 Jahren Ehe hätte sie zumindest ein Bleiberecht gehabt. Aber so lange hat es nicht gehalten.
Die Miteinreise von Kindern geht auch nur bis zu einem bestimmten Alter. Wo da genau die Altersgrenze liegt weiß ich nicht.