§ 172 StGB Doppelehe --> wie ist das wenn...?
wir haben Person A, Person B und Person C.
A ist mit B verheiratet. B fängt eine Affäre mit C an. C ahnt nichts davon dass B schon verheiratet ist, und macht ihm/ihr einen Antrag. B nimmt an.
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird C dann auch bestraft nach dem Motto Unwissenheit schützt vor Strafe nicht oder wird lediglich B wegen Bigamie bestraft?
-
1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Im Strafrecht ist der Vorsatz zwingendes Tatbestandsmerkmal (§ 15 StGB) der Verwirklichung einer Straftat. Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsatz_%28Deutschland%29
-
1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Vom angenommenen Antrag ist man noch nicht verheiratet. Spätestens, wenn B & C beim Standesamt das Aufgebot bestellen, fliegt die Tatsache auf, dass B schon mit A verheiratet ist.
-
-
Also StrafR liegt mir persönlich zwar nicht so, aber er macht sich gemäß § 172 StGB erst strafbar, wenn er eine zweite EHE eingeht, also nicht wenn er eine Verlobung schließt.
Wenn er beim Standesamt aber einen falschen Namen angibt, ist das dann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Absatz 2 OWiG und wenn er mit einer Vermögensvorteilsabsicht handelt, z.B. wenn C reich ist, dann könnte man vielleicht Betrug anstreben.
-
-
C ist ja nicht doppelt verheiratet. Dann ist C einem Heiratsschwindler aufgesessen und tja, weiter weiß ich nicht, was dann passiert. Aber C konnte es nicht wissen und hat außerdem keine Straftat begangen.
Kommentar von musicfaenmusicfaen 16.07.2011und wieso heißts dann:
oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt
Kommentar von MarieTiggerMarieTigger 16.07.2011Dann muß C nachweisen, daß eine vorsätzliche Täuschung vorliegt.
Kommentar von musicfaenmusicfaen 16.07.2011wie sollte man das hinkriegen?
Kommentar von MarieTiggerMarieTigger 16.07.2011Na wenn das Standesamt und Einwohnermeldeamt nicht raus findet, da´B schon verheiratet ist, wie will man bitteschön einem normal sterblichen C nachweisen, daß er es hätte wissen sollen????
Kommentar von FroggyKFroggyK 16.07.2011C muss nichts nachweisen, das Gericht muss beweisen das C wusste, dass B schon verheiratet ist
Kommentar von MarieTiggerMarieTigger 16.07.2011Stimmt! Aber ich wollte damit sagen, daß die Ämter es wissen müßten, nicht C! Ich geh von der Argwohnunbedarftheit von C aus. Also C hat nichts geahnt, C braucht sich keiner Schuld bewußt zu sein!
und wenn man dann z.B. nicht in der Heimatstadt von B heiratet? Oder er sich mit anderem Namen der Person C vorgestellt hat?
Dann trifft C keine Schuld, weswegen auch, konnte C ja nicht wissen! Und kann somit keiner Schuld bezichtigt werden, im Gegenteil, kann als Opfer klagen!
aber es heißt ja auch :
das tut C dann ja auch
Richtig so!
Richtig so bezieht sich auf die Klage als Opfer!
Man braucht offizielle Ausweisdokumente, um das Aufgebot bestellen zu können. Damit fällt der falsche Name weg.
Desweiteren muss man dem Standesbeamten einen Auszug aus dem Familienbuch vorlegen, was heißt, dass dort eine Ehe eingetragen wäre. Damit ist es völlig egal, auf welchem Standesamt man heiratet. Auch im (westlichen) Ausland bräuchte man entsprechende Dokumente.
Ja, aber wer das alles anders haben will, kann sich das auch mit viel Geld besorgen!
Dann wäre es eine ungültige Ehe und somit würde die Sache mit der Bigamie auch nicht greifen...
Sondern der Mensch würden wegen Betruges, Bestechung und/oder Urkundenfälschung belangt werden.
Darauf läuft es hinaus! Bigamie kommt aber noch dazu. Denn er oder sie ist wissentlich eine Zweitehe eingegangen.