Wenn meine Vertragslaufzeit noch läuft, ich jedoch in einen anderen Ort umziehe, verfällt dann der Vertrag generell?
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FemmeFemme
Leider nein. Nur wenn es dort keinen Telekomanschluss gibt ... was recht unwahrscheinlich ist. ... kannst Du vorzeitig kündigen.
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Lag00nLag00n
Natürlich nicht. Ich lebe jetzt seit fast zwei Jahren im Ausland und die Telekom bucht mir immernoch brav einmal im Monat Geld von meinem Konto für einen ungenutzten Vertrag ab.
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FemmeFemme Hast Du hier noch eine leerstehende Wohnung zu der der anschluss gehört? Ansonsten hättest Du damals ein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt....
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Lag00nLag00n habe noch einen Wohnsitz bei meinen Eltern. Sind auch nur 10€ im Monat, ist jetz nicht die Welt.
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FemmeFemme Ok, da Du noch einen angemeldeten Wohnsitz bei Deinen Eltern hast, wird sich die Telekom darauf beziehen können. Leider.
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DudditsDuddits Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum.
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DudditsDuddits
Nein. Wenn du einen Vertrag mit Mindestlaufzeit abgeschlossen hast, bist du daran gebunden - selbst dann, wenn dir die Telekom am neuen Wohnort nichts bieten kann. Denn du bist derjenige, der durch den Umzug die Bedingungen ändert, nicht die Telekom.
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Selbst dann nicht.
Ich muss Dir leider widersprechen. Das ist ein gesetzlicher Kündigungsgrund gemäß BGB. Hier kann eine vereinbarte Leistung nicht erbracht werden.
Du kannst mir ja gerne widersprechen, dem BGH aber sicher nicht.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Umzug-kein-Grund-fuer-DSL-Kuendigung-1135081.html
Im konkreten Fall ging es zwar um einen DSL-Anschluss, aber das lässt sich 1:1 auf den Telefon-Vertrag übertragen:
" .... .Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche 'Gegenleistung' des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs." Ich verstehe Deine Argumentation. Wichtig ist aber auch ein BGH-Urteil auf den entscheidenden Sachverhalt abzustimmen. Dazu ist es wichtig den Sachverhalt zu kennen. Und auch nur für diesen bestimmten Sachverhalt mit den entsprechenden Tatbeständen ist das Urteil anzuwenden. Wir können uns beide keinen größeren Einblick in die Tatbestände beim Fragesteller verschaffen und somit auh nicht wissen, ob dieses BGH-Urteil auch auf ihn übertragbar ist. Ich hoffe, Du hast Dir das Urteil insgesamt angeschaut. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=53938&pos=1&anz=216. Hier hätte auch der Anbieter einen analogen Anschluss zur Verfügung stellen können. Aber ich denke, dass führt in diesem Forum zu weit. :D