Zivilrecht - neue und gute Antworten

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    Probleme mit Arge
    Antwort von elenafortuna elenafortuna

    Hey, also das klingt typisch für die Arge, leider. Erst wollen die einen mit enorm ausgeübten Druck loswerden, und wenn mann's plötzlich geschafft hat, wollen die einen nicht aus dem System lassen. Die sind einfach überfordert und meist unterbesetzt. Da kommen 5000 Kunden auf einen Sachbearbeiter hat mir mal eine erzählt. Mein Tipp, bloß nicht anrufen, denn dann habt weder ihr was in der Hand, noch die Arge. Alles schriftlich einreichen und immer die BG-Nummer, Kundennummer, und das Zeichen des Sachbearbeiters im Betreff angeben. Und lasst euch eine Kopie davon bestätigen, damit ihr euren Schriftverkehr nachweisen könnt. Sachliche, auf den Punkt gebrachte Sätze formulieren und eine Kopie vom Arbeitsvertrag o.ä. beifügen, als Arbeitsnachweis. Und bittet euren Sachbearbeiter euer Arge-Profil aus dem Computer zu löschen damit keine neuen Angebote mehr zugeschickt werden können. Wenn das Alles nicht hilft, wendet euch ans Sozialgericht per Einschreiben mit Rückschein. Viel Erfolg.

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    Antwort von BS3BM BS3BM

    Wenn der Streitwert bzw. die Beschwer in einer Zivilsache niedriger als 600 Euro ist, ist keine Berufung möglich. Ist das bei dir der Fall?

    Kommentar von derdorfbengel derdorfbengelderdorfbengel

    Ja, das ist der Fall. Aber es gibt einige Fehler, die die Berufung/Revision möglich machen sollten, da das Urteil 1. mE. von BGH-Rechtsprechung abweicht und 2. rechtliches Gehör nicht gewährt wurde.

    Ich kenne es aus Sozial-/Verwaltungsrecht nur so, dass die Berufungsmöglichkeit immer angegeben wird, auch wenn eben KEINE besteht.

    Kommentar von BS3BM BS3BMBS3BM

    Nur wenn dem Erstgericht grobe Fehleinschätzung bzw. Verfahrensfehler nachgewiesen werden können, wäre dann in diesem Fall eine Berufung möglich. Weise dies erst mal nach - da hat man allgemein schlechte Karten! (Wurden evtl. Fristen bezügl. rechtl. Gehör versäumt?). Man müsste da schon mehr vom Verfahrensverlauf und Sache wissen, um wirklich guten Rat zu geben. Fehlende Rechtsmittelaufklärung macht das Urteil auch nicht ungültig. War denn ein Anwalt eingeschalten? Der muss die Fristen kennen.

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    Antwort von 2Blauaugen 2Blauaugen

    Dieses Problem hat mir den Einspruch gekostet.......... Weil die Summe gering war dachte ich, das diese Sache wieder das AG bearbeitet...... nach 14 Tagen bekamm ich dan Antwort vom AG, das die Sache am LG bearbeitet wird....also sofort ans LG geschickt..... dort brauchte man gleichfalls 14 tage um mir zu erklären das ich am LG einen Anwalt brauch......am selben Tage hat ein Anwalt die Sache übernommen....leider dann einen Tag zu späht...... Prozess wegen Fristablauf verloren..... Wer also langsam arbeitet spart sich auch arbeit...

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    RatgeberHelden Antwort von imager761 imager761

    Im Zivilrecht besteht nach wir vor keine allgemeine Verpflichtung, über den Rechtsbehelf zu belehren (außer bei Versäumnisurteilen [§ 338 Satz 2 ZPO und bei Vollstreckungsbescheiden [arg. § 700 Satz 1 ZPO]).

    Wenn du anwaltlich vertreten warst, ist das Sache deines Rechtsbeistandes, deine Rechtsmittel zu erläutern.

    Andernfalls berechtigt dich das Fehlen der RMB, für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr nutzen zu dürfen.

    Und das Fehlen der RMB mußt du dann glaubhaft darlegen können.

    An der Wirksamkeit des Urteils ändert das allerdings nichts.

    G imager761

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    Antwort von helmutgerke helmutgerke

    Ich denke mal zwingend muss eine Rechtsmittelbelehrung in einem Urteil eines Zivilgerichtes nicht sein. Wenn du dir den Paragraphen 313 ZPO durchlesen tust, den steht dort nichts von Rechtsmittelbelehrung.

    Anders verhält es sich im Verwaltungsrechtsweg, vgl. § 117 VwGO.

    Das Urteil ist m.E. auch bei der fehlenden Rechtsmittelbelehrung voll wirksam.

    Kommentar von derdorfbengel derdorfbengelderdorfbengel

    Ihr habt mir beide auf Anhieb die richtige Fundstelle geliefert. Und da Ihr beide auch quasi gleichzeitig "zugeschlagen" habt, kann ich so recht keinen für Euch allein für den hilfreichsten erklären, obwohl ich gerne würde. Also muss das leider unterbleiben und ein einfaches Dankechön und Daumen genügen.

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    RatgeberHelden Antwort von skyfly71 skyfly71

    Normalerweise sollte dem Urteil tatsächlich eine Rechtsmittelbelehrung als extra Schriftstück beigefügt sein. Wenn diese fehlt hat das allerdings keinen Einfluß auf die Rechtskraft. Es muß für seine Gültigkeit nur die in § 313 ZPO genannten Bestandteile aufweisen http://dejure.org/gesetze/ZPO/313.html

    Kommentar von derdorfbengel derdorfbengelderdorfbengel

    Ihr habt mir beide auf Anhieb die richtige Fundstelle geliefert. Und da Ihr beide auch quasi gleichzeitig "zugeschlagen" habt, kann ich so recht keinen für Euch allein für den hilfreichsten erklären, obwohl ich gerne würde. Also muss das leider unterbleiben und ein einfaches Dankechön und Daumen genügen.

    Kommentar von derdorfbengel derdorfbengelderdorfbengel

    Ihr habt mir beide auf Anhieb die richtige Fundstelle geliefert. Und da Ihr beide auch quasi gleichzeitig "zugeschlagen" habt, kann ich so recht keinen für Euch allein für den hilfreichsten erklären, obwohl ich gerne würde. Also muss das leider unterbleiben und ein einfaches Dankechön und Daumen genügen.

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    Antwort von mariokapeller mariokapeller

    Naja, also was du falsch gemacht hast wird dir ja gesagt, aber dabei bleibts auch.

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    Muss ein Urteil nicht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
    Antwort von Eratya Eratya

    Nein, denn es wid vollstreckt.

    Was Du aber unternehmen kannst, ist der Einspruch.

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    Vollstreckungsvereitelung
    Antwort von Petronia Petronia

    aber seht doch mal :

    § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung

    (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    S veräußert ja den Besitz und kommt somit der Befriedigung der Gläubiger zuvor

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    Vollstreckungsvereitelung
    Antwort von calvinsimon calvinsimon

    ...und kein Banker, der seine fuenf Sinne beisammen hat, wuerde dieses Objekt beleihen. Ich gebe allerdings zu bedenken, dass bei der Beurkundung die Absicht zur Vollstreckungsvereitelung nicht zwanglaeufig angenommen werden muss, nur weil sich die Eigentumsverhaeltnisse 'auf Widerruf' aendern und Banker haben in den seltensten Faellen ihre fuenf Sinne beisammen! Es ist sachlich falsch, dass eine Bank keine Hypotheken oder Grundschulden eintragen lassen kann, nur weil sie beim eventuellen Pfaendungsanspruch scheitern muss. Ich habe es schon erlebt, dass man als Schuldner und Immobilienbesitzer vor Gericht nicht unbedingt schlechter dastehen muss, als die Rechtsabteilung einer renommierten Bank.

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    Vollstreckungsvereitelung
    RatgeberHelden Antwort von imager761 imager761

    schulden anhäuft und das haus zurückfällt, kriegen die Gläubiger ja kein geld. Ist das Vollstreckungsvereitelung???

    Selbstverständlich nicht :-O

    Diese sog. Rückauflassungsvormerkung, wonach die Schenkung des A im Falle der Insolvenz des Schenkungsnehmers S widerrufen werden kann, wäre rechtmäßig zu vereinbaren und im Grundbuch vermerkt.

    Demnach können Gläubiger keine Grundschuld eintragen lassen noch ein Pfandrecht beanspruchen, da das Hauseigentum des S quasi nur widerruflich besteht :-)

    Würde der Gläubiger ohne (diese) Forderungsabsicherung lediglich in der Annahme, S wäre als Hauseigentümer wohl solvent Geld leihen, fiele dieser Irrtum in der Sache Ihnen zu.

    G imager761

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    Vollstreckungsvereitelung
    Antwort von Maximilian112 Maximilian112

    Ein Notar würde keinen Vertrag aufsetzen, der eine Straftat zur Folge hat. Vollstreckungsvereitelung ist eine Straftat.

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    Zivilrechtliche Ansprüche trotz Schmerzensgeldauflage im Hauptverfahren?
    RatgeberHelden Antwort von skyfly71 skyfly71

    Nein, Du mußt Dich damit nicht zufrieden geben. Damit es überhaupt zu einem Adhäsionsverfahren kommt, mußt Du dich ausdrücklich als Nebenkläger dem Verfahren anschließen. Dies ist ja offensichtlich nicht geschehen, weshalb es allein deshalb schon ausgeschlossen ist, daß in einem Adhäsionsverfahren bereits ein Schmerzensgeldanspruch festgelegt wurde.

    Die vom Jugendrichter festgesetzten Zahlungen sind entweder eine "Geldauflage" als jugendrichterliche Maßnahme nach § 11 JGG oder eine Bewährungsauflage. Derartige Zahlungen haben den Sinn, das Unrecht der Tat für den Jugendlichen begreifbar zu machen. Dadurch, daß durch die Zahlungen an das Opfer bereits ein Ausgleich für den erlittenen Schaden erfolgt, soll die erzieherische Seite des Jugendstrafverfahrens zur Geltung kommen. Den Jugendlichen "kostet seine Tat" etwas.

    Ob und inwieweit bereits geleistete Zahlungen auf einen späteren Schmerzensgeldanspruch anzurechnen sind, hängt einzig von der Entscheidung des Zivilrichters ab. In jedem Fall wurde im Strafverfahren weder dem Grunde nach noch der Höhe nach bereits ein Schmerzensgeldanspruch festgesetzt. Dir steht der Rechtsweg noch in vollem Umfang offen.

    Kommentar von hallo6789 hallo6789

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort. :)

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    Verdammte Schlüsseldienst-Abzocke
    Antwort von mrst89 mrst89

    Diese Antworten demotivieren ja extrem mal gegen diese Schweinerei vor zu gehen. Bei mir stehen 250€ ins Haus, die Zentrale war nicht viel weiter weg als 1km und ich habe 30 Minuten an- und abfahrt bezahlen müssen, 15 Minuten Öffnungszeit (eine 30 sekunden hat es gedauert) und eine Pauschale von ca 45€. Je 15 Minuten wurden ca 40€ fällig. Ich wurde zuvor nur darüber aufgeklärt dass ich für an- und abfahrt gerade stehen muss, was (wie ich dachte) ja nicht lange sein kann. Weder hatte der Dienst A's im Namen, noch sonstige Auffälligkeiten. Zwei andere Anbieter waren nicht erreichbar also musste ich diesen als dritte Option wählen.

    Ich möchte den Preis nicht bezahlen und besitze momentan noch die Rückbuchungs Option.

    So etwas mag ich mir nicht bieten lassen!

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    Sind die AGB Eingrenzungen § 309 Nr. 8 auf auf normale ladenverkäufe anzuwenden ohne Lieferung ?
    Antwort von teutonix1 teutonix1

    M. E. ist das irrelevant, ob die Lieferung per Post erfolgt oder über die Ladentheke. Auf welches Gesetzbuch beziehst du dich hier?

    Kommentar von immi91 immi91

    Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 309 Nr. 8 b) bb) BGB ... konkret geht es darum dass die vorliegende AGB das recht aus Minderung § 441 untersagt. Der Schuldner aufgrund eines Mangel aber genau diese Minderung fordert.

    danke für die antwort ;)

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    Ethikkommission Rechtsanwälte
    Antwort von JuraFred JuraFred
    Kommentar von Acheloos Acheloos

    danke...!

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    Hund tötet Katze. ZIVILRECHT? Muss Hund EINGESCHLÄFERT werden ?
    Antwort von trixieminze trixieminze

    Sachbeschädigung ist stets vorsätzlich !!!

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    Hund tötet Katze. ZIVILRECHT? Muss Hund EINGESCHLÄFERT werden ?
    Antwort von Bergmanndocarmo Bergmanndocarmo

    Der Hund ist ein guter Hund, denn er folgt seinem angeborenen Trieb und ist dabei "erfolgreich". Es fragt sich ob jeder Hundeführer ein guter Hundeführer ist, wenn er ihn zwar anleint, jedoch eine brüchige oder zu schwache Leine/Halsband verwendet. Die Hunde (" Er tut nichts!") töten Kinder und beißen nicht nur Briefträger. Schuld sind immer die Hundehalter. Die müssen dafür haften. Strafbar wäre das, wenn sie den abgerichteten Hund auf Personen hetzen. Dann wird der Hund rechtlich zur Waffe, die man einsetzt wie ein Messer oder eine Pistole. Fahrlässig handelt, wer ein solches gefährliches Tier "loslässt" und es entstehen (nicht gewollt, doch in Kauf genommen) schwere Verletzungen.

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    Hund tötet Katze. ZIVILRECHT? Muss Hund EINGESCHLÄFERT werden ?
    Antwort von Goodnight Goodnight

    Eingeschläfert wird der Hund erstmal nicht. allerdings musst du die Katze Bezahlen, dir könnte durchaus eine Wegnahme des Hundes drohen, weil du nicht in der Lage bist deinen Hund zu halten, bzw. am Jagen zu hindern. Beim ersten Vorfall passiert in der Regel gar nichts.

    Kommentar von Mogli84 Mogli84Mogli84

    falsch!

    Kommentar von Goodnight GoodnightGoodnight

    ?????????????

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