Zeitmietvertrag - neue und gute Antworten

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    Zeitmietvertrag kündigen wegen Eigenbedarf
    RatgeberHelden Antwort von johnnymcmuff johnnymcmuff

    Ich möchte ein 3 Familienhaus kaufen der zur zeit komplett vermietet ist. Im EG Wohnung wohnen 2 männer in 3 ZKB Wi. mit 100qm, die haben einen zeitmietvertrag über 10 Jahren, wohnen seit 2 jahren in dem Haus.

    Zunächst einmal gilt:

    § 566 Kauf bricht nicht Miete

    (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

    Ich glaube die Zeitmietverträge müssen vom vermieter begründet sein,

    Richtig,aber wenn keine Begründung vorliegt.handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag!

    Steht mir zu mit begründung Eigenbedarf die ergeschoss wohnung zu kündigen?

    Ein Eigenbedarf muss auch richtig begründet sein, z.B. nur zu schreiben,dass man wegen Eigenbedarf kündigt, reicht auch nicht!

    Hier mal ein Link zu Eigenbedarf:

    http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1011.htm

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    Zeitmietvertrag kündigen wegen Eigenbedarf
    Antwort von meister61 meister61

    Ein Eigentümerwechsel bedeutet nicht, dass die bisherigen Mietverträge nicht weitergelten. Sie können zwar wegen Eigenbedarfs kündigen, jedoch nur im Rahmen der vereinbarten Mietverträge. Und wenn in diesen Mietverträgen ein Kündigungs Ausschluss vereinbart ist (das gibt es maximal vier Jahre), dann sind sie daran gebunden. Außerdem ist es in manchen Gemeinden so, dass generell bei einem Eigentümerwechsel die Eigenbedarfskündigungsfrist drei Jahre beträgt. In manchen Gemeinden auch bis zu zehn Jahre. Sie sollten das in der Gemeinde eruieren.

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    Zeitmietvertrag kündigen wegen Eigenbedarf
    Antwort von DerCAM DerCAM

    Auch wenn der "Zeitmietvertrag" bezueglich der Befristung unwirksam sein duerfte (wegen nicht ausreichender Begruendung oder weggefallenem Befristungsgrund), koennen dir die Mieter hier erhebliche Schwierigkeiten machen. Schliesslich duerften diese sich auf darauf verlassen haben, dort 10 Jahre wohnen zu duerfen. Wenn sie die Wohnung nicht "kampflos" aufgeben, wirst du dich da auf einiges gefasst machen koennen.

    Die Chancen fuer die Mieter duerften hier auch nicht schlecht stehen. Zwar kann der Mieter nur mittels eines sog. "qualifizierten Zeitmietvertrages" oder einer beidseitigen Kuendigungsverzichtsvereinbarung an einer ordentlichen Kuendigung waehrend des vereinbarten Zeitraums gehindert werden (beides liegt hier offensichtlich nicht vor), der Vermieter kann dies aber auch durch eine entsprechende wirksame Erklaerung. Hier wird man moeglicherweise zu dem Ergebnis kommen koennen, dass die Mieter zwar jederzeit mit der gesetzlichen Kuendigungsfrist kuendigen koennen, der Vermieter aber an die vereinbarte Mietdauer gebunden ist und erst zu oder ab deren Ablaub ordentlich kuendigen kann.

    Der derzeitige Eigentuemer (Vermieter) hatte den Mietern schliesslich vertraglich zugesagt, 10 Jahre in der Wohnung wohnen zu duerfen. Auf diese Zusage durften sie sich wahrscheinlich verlassen. Dass nun ein neuer Eigentuemer an Stelle des alten treten wird, aendert nichts daran, dass es diese Zusage vermieterseits gab und gibt. Das Vertragsverhaeltnis geht unveraendert auf den neuen Eigentuemer ueber und dieser muss sich vom vorherigen Eigentuemer gemachte Zusagen zurechnen lassen.

    Wenn du also die Wohnung unbedingt selbst beziehen willst, solltest du das Haus nicht kaufen, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit den Mietern des EG getroffen zu haben (Aufhebungsvertrag). Ein solcher Vertrag kann auch schon geschlossen werden, bevor du Eigentuemer wirst, sollte dann aber eine entsprechende Vorbehaltsklausel beinhalten (Wirksamkeit nur wenn du wirklich Eigentuemer wirst). Zudem wirst du wahrscheinlich einiges an Geld in die Hand nehmen muessen, um die Mieter zum abschluss eines solchen Vertrages zu bewegen. Das duerfte aber nicht so schlimm sein, da der Preis fuer das Haus ja gerade wegen dieses Mietverhaeltnisses im EG deutlich geringer ausfallen duerfte als ohne dieses Mietverhaeltnis.

    Wenn du dich da aber auf einen Rechtsstreit mit den Mietern einlassen willst, duerfte dieser wohl eine ziemlich lange Zeit in Anspruch nehmen und ein Ausgang in deinem Interesse waere zumindest sehr zweifelhaft.

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    Zeitmietvertrag kündigen wegen Eigenbedarf
    Antwort von Ratface Ratface

    ja normal ja, was heisst "zeitmietvertrag 10 jahre"?

    wenn der alte eigentümer denen einen 10 jährigen kündigungsverzicht zugesichert hat, musst du den auch übernehmen, dann kannst du da keinen eigenbedarf anmelden

    ansonsten schon, ganz normal, haben die 3 monate frist

    frag doch den alten eigentünerm, was damit gemeitn ist

    Kommentar von HagiGS HagiGS

    die haben einen befristeten mietvertrag abgeschlossen für 10 jahre. Ich denke die haben das zur sicherheit gemacht damit die mieter nicht von dem neuen eigentümer gekündigt werden. gibts so was überhaupt?

    Kommentar von Ratface RatfaceRatface

    sicher gibt alles

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    Mietrecht - Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften
    Antwort von DerCAM DerCAM

    Nur zur Sicherheit: Handelt es sich ueberhaupt um einen Mietvertrag ueber Wohnraum?

    Wenn es sich naemlich nicht um Wohnraum handelt, waere die genannte Regelung naemlcih mit hoher wahrscheinlichkeit in Ordnung und die gesetzlichen Fristen waeren davon abhaengig, um was fuer Raeume es sich ueberhaupt handelt (waeren hier aber unwichtig weil es ja eine klare vertragliche Kuendigungsregelung gibt).

    Handelt es sich aber um Wohnraum, dann siehe die Antwort von Anitari (und vielleicht auch meinen ergaenzenden Kommentar dazu).

    Kommentar von Elenati Elenati

    Es handelt sich um Wohnraum. Und der Vermieter hatte mir mündlich gesagt, ich könnte jederzeit innerhalb der 4 Jahre küngigen und dann steht da nichts davon im Mietvertrag.

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    Mietrecht - Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften
    Antwort von Mismid Mismid

    steht doch da! Du kannst jedes Jahr kündigen wenn du eine 3 monatige Kündigungsfrist einhälst, sonst verlängert er sich um 12 Monate. Nach 4 Jahren ist auf jeden Fall Schluß

    Kommentar von anitari anitarianitari

    steht doch da!

    Nicht alles was da (in Mietverträgen) steht ist auch wirksam.

    Kommentar von Elenati Elenati

    Im Mietvertrag steht: Das Mietverhältnis beginnt am 1. 07.2012 und endet am 30.06.2016. Wird der Vertrag von beiden Vertragsparteien nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sich der Mietvertrag um weitere 12 Monate. Wo steht hier, dass ich jedes Jahr innerhalb der 4 Jahre kündigen kann? Mit Ablauf ist 30.06.16 gemeint oder? Nach meinem Verständnis kann ich dann 3 Monate vor dem 30.6.16 kündigen und danach jedes Jahr. Was mich interessiert, ist innerhalb der 4 Jahre zu kündigen und auszuziehen, also beispielsweise am 30.6.2014.

    Kommentar von Mismid MismidMismid

    ein solcher Vertrag wäre in jedem Fall ungültig, bzw dies Klausel. Ein Zeitvertrag kann nie verlängert werden. Es kann auch keine Kündigung von seiten des Vermieters erfolgen. Das ist nicht gestattet

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    Mietrecht - Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften
    RatgeberHelden Antwort von anitari anitari

    "Das Mietverhältnis beginnt am .... und endet am .... Wird der Vertrag von beiden Vertragsparteien nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sich der Mietvertrag um weitere 12 Monate. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften."

    Ohne Angabe eines Grundes ist diese Klausel unwirksam. Oder ist ein Grund für die Befristung genannt?

    Auch solche Verlängerungsklauseln sind inzwischen unwirksam.

    Welche gesetzlichen Vorschriften finden hier Anwendung?

    Für die Befristung (Zeitmietvertrag) BGB § 575.

    Für die ordentliche Kündigung BGB § 573c

    Kommentar von outfreyn outfreynoutfreyn

    Oder ist ein Grund für die Befristung genannt?

    Das wäre jetzt die Frage. So wie ich das oben lese ist es keine Befristung, sondern ein unbefristeter Mietvertrag, bei dem beide Parteien für die ersten 4 Jahre wechselseitig auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages verzichten.

    Kommentar von DerCAM DerCAMDerCAM

    Die Verlaengerungsoption duerfte in Verbindung mit der zeitlich definierten Mietdauer keinen anderen Schluss zulassen, als dass es sich hier um einen unwirksam befristeten Mietvertrag handelt. Qualifizierter Zeitmietvertrag und Verlaengerungsoption schliessen sich gegenseitig aus.

    Somit ist das Mietverhaeltnis als unbefristet zu betrachten (Befristung unwirksam) und kann mieterseitig jederzeit mit der gesetzlichen Kuendigungsfrist ordentlich gekuendigt werden.

    Kommentar von anitari anitarianitari

    Die Verlaengerungsoption duerfte in Verbindung mit der zeitlich definierten Mietdauer keinen anderen Schluss zulassen, als dass es sich hier um einen unwirksam befristeten Mietvertrag handelt.

    Das sehe ich auch so.

    Kommentar von Elenati Elenati

    Es wird kein Grund genannt. Aber am Ende des Vertrages steht noch: Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

    Kommentar von anitari anitarianitari

    Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

    Heißt der Vertrag an sich wirksam, aber nicht die, in Deinem Fall, Klausel mit der Befristung. Es ist also weder ein Zeitmietvertrag, noch ein Vertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht, sondern ein "ganz normaler" unbefristeter Mietvertrag.

    Siehe auch Antwort und Kommentar von DerCAM.

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    Mietrecht - Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften
    Antwort von outfreyn outfreyn

    Kann ich den Mietvertrag dennoch jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ohne Angabe eines triftigen Grundes innerhalb der Befristung kündigen oder bin ich die 4 Jahre gebunden?

    Wenn die (Mindest-)Laufzeit vereinbart wurde, ist sie üblicherweise auch wirksam. Bei 4 Jahren würde ich auch noch nicht von einem Knebelvertrag ausgehen.

    Die gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung findest Du in § 573c BGB.

    Kommentar von Elenati Elenati

    Wenn ich aber beruflich nach 2 Jahren umziehen muss, bin ich geknebelt. Und wenn ich nach 2 Jahren arbeitslos werde und dann die Miete nicht mehr bezahlen kann, was ist dann?

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