Mein Onkel ist 72 Jahre alt, 83 Quadratmeter groß, baujahr 1996 und liegt in zinnowitz.
Diesen Satz sollte man eigentlich an german-bash.org schicken.
Mein Onkel ist 72 Jahre alt, 83 Quadratmeter groß, baujahr 1996 und liegt in zinnowitz.
Diesen Satz sollte man eigentlich an german-bash.org schicken.
Die Frage sollte besser ein Anwalt beantworten,lasst euch da beraten,es gibt so vieles was man da beachten muss.
Der letzte Satz von dir ist echt niedlich:)Lg
warum behält er sie nicht und gibt euch lebenslanges Wohnrecht
Zunächst wäre zu klären, ob der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält, in der geregelt ist, daß die Wohnung nur von dir allein bewohnt wird. Daran hättest du dich zu halten, auch wenn deine Lebensplanung sich verändert hat :-(
Andernfalls bedarf eines keines neuen Mietvertrages, sondern gem. § 540 (1) BGB lediglich der Zustimmung der Vermieters über den Zuzug deines Lebensgefährten, mit dem du einen gemeinsamen Hausstand gründen möchtest.
Er muß keinesfalls euren gültigen Mietvertrag ändern und etwa auf zwei Mieter umschreiben, darf aber eine Betriebskostenanpassung vornehmen.
Verweigert er diesen Zuzug, kannst du entweder außerordentlich mit Dreimonatsfrist kündigen oder Klage auf Zustimmung erheben.
Letztere wäre nur erfolgreich und auf Kosten des Vermieters zu führen, wenn weder eine Überbelegung (Wohnungsgröße) noch Gründe in der Person deines Lebensgefährten vorliegen. Hundehalter, Mietschuldner, Vorbestraften, in Einzelfällen auch Ausländer, also Personengruppen, die eine erhebliche Störung des Mieterfriedens erwarten lassen, muß er nämlich keineswegs dulden.
Viel Erfolg :-)
G imager761
So hart das klingt; Ihr solltet wirklich das Haus, in dem Du und Deine Frau jetzt wohnen, verkaufen. Ihr würdet dann mit Sicherheit eine gewisse Summe erhalten, mit der ihr Kaution u. Renovierung etc. finanzieren könntet. Und eben auf Eigentum verzichten, lieber eine Mietwohnung suchen. Ich weiß, das klingt einfacher als es sicherlich ist. Aber der ständige Zwist zwischen Deiner Frau, Deiner Mutter und Deinen Schwestern macht ein friedliches Weiterleben offenbar unmöglich. Jetzt mal ganz unabhängig , wer daran die Hauptschuld trägt. Wenn zwei Generationen zusammenwohnen, liegen Probleme auf der Hand. Nur sehr viel Freundlichkeit, Verständnis und Geduld auf allen Seiten macht es einfacher. Es ist ähnlich wie bei einer Scheidung, lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. Also; die Erbengemeinschaft funktioniert offenbar nicht, ein Anwalt sollte feststellen, wie sich die Anteile der Erben zusammensetzen. Wenn die Mutter wirklich die Haupterbin ist, heißt das , in den sauren Apfel beissen - und ausziehen. Dann wird sie die "Freude" haben, andere Mitbewohner um sich zu haben, die möglicherweise auch nicht so sind, wie sie es gern hätte. Aber es ist m.E. die einzige Chance, daß bei diesem Dilemma wenigstens ein Rest von Familienzusammengehörigkeit erhalten bleibt. Hoffentlich ist es dazu nicht schon zu spät. Dann bitte sachlich klären und vernünftig reagieren. Eine Erbengeimeinschaft heißt nicht, "lebenslänglich" aufgebrummt zu bekommen. So schön kann kein Eigenheim sein, daß man dafür die Frau - und eben auch die Mutter/Schwester verliert. Entscheide Dich, auch , wenn das nicht leicht sein wird.
Der neue Eigentümer würde die Mietverträge übernehmen und kann nur bei Eigenbedarf nach der für eure Mietdauer gestaffelten Frist kündigen.
Der alte Eigentümer kann dies aber vorher schon. Würde er bei dem Verkauf einer vermieteten Immobilie erheblich weniger erlösen als sie unvermietet einem Neueigentümer, der sie entkernen und komplett umbauen will zu verkaufen, hat er aus seinem Grundsatz der wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums gem. § 573 (2) S. 3 das Recht dazu :-(
G imager761
Fals es zu einem verkauf kommen sollte, hätten die neuen Besitzer das Recht uns die Wohnung zu kündigen?
Wenn ein wichtiger Grund, z. B. Eigenbedarf oder vertragswidriges Verhalten eurerseits, vorliegt ja.
Aber erst mal muß der neue Eigentümer Euren Mietvertrag übernehmen.
Das Interessenten zur Besichtigung kommen heißt noch lange nicht das diese auch kaufen. Also ganz ruhig bleiben.
Das übersieht die Kündigungsmöglichkeit des derzeitigen Vermieters und Eigentümers n. § 573 (2) S. 3 BGB :-O
G imager761
Das übersieht die Kündigungsmöglichkeit des derzeitigen Vermieters und Eigentümers n. § 573 (2) S. 3 BGB :-O
Richtig. Aber die Frage lautet ja ob der neue Eigentümer kündigen kann.
Keine Panik, das Recht liegt auf Seiten der Mieter. Der neue Vermieter muss rechtliche Gründe wie z.B. Eigenbedarf ankündigen, um kündigen zu können. Er unterliegt hierbei der Nachweispflicht. Eine Kündigung ohne nachweisbaren Grund hat keinen Bestand. LG
Das übersieht die Kündigungsmöglichkeit des derzeitigen Vermieters und Eigentümers n. § 573 (2) S. 3 BGB :-O
G imager761
das schon aber erst nach einer gewissen zeit. soweit ich mich belesen habe kann der neue eigentümer erst nach mehreren jahren wegen eigenbedarf den mietvertrag kündigen. 3 - 10 jahre je nach bundesland
Richtig. Eigenbedarf liegt hier aber offensichtlich nicht vor.
das schon aber erst nach einer gewissen zeit. soweit ich mich belesen habe kann der neue eigentümer erst nach mehreren jahren wegen eigenbedarf den mietvertrag kündigen. 3 - 10 jahre je nach bundesland
Das gilt nur für Wohnungen die während der Mietzeit und vor dem Verkauf in ETWs umgewandelt wurden. Hier soll aber das komplette Haus verkauft werden.
bei eigenbedarf, kann das der neue vermieter tun.
nur dann gilt das normale mietrecht nicht.
nur dann gilt das normale mietrecht nicht.
Welches Mietrecht denn dann?
ok, ist in der tat unglücklich ausgedrückt.
ichmeinte dies, falls es zur eigenbedarfskündigung kommt
ja das recht hätten die. sie sind dann die eigentümer.
Du brauchst doch keinen neuen Mietvertrag wenn Dein Partner zu Dir zieht. Du mußt zwar den Vermieter um Genehmigung zum Zuzug Deines Partners bitten. Was aber im Grunde nur eine Formsache ist. Denn Ablehnen darf er den Zuzug nicht. Außer die Wohnung wäre überbelegt, was aber nach Deiner Auskunft nicht der Fall ist, oder der Grund der Ablehnung liegt in der Person Deines Partners.
Wieso willst du denn einen neuen Mietvertrag? Teile dem Vermieter den Zuzug des Partners mit und gut iss. Dazu brauchst du weder einen neuen Mietvertrag noch waere der Vermieter dazu verpflichtet, einen solchen mit euch einzugehen (er duerfte aber nicht besonders schlau sein, wenn er dies ablehnt).
Der Vermieter wird dann den Umlageschluessel bei den personenabhaengigen Betriebskosten angleichen und das sollte es dann gewesen sein.
Waere die Wohnung aber mit 2 Personen doch ueberbelegt oder gaebe es gravierende in der Person deines Partners liegende Gruende, koennte der Vermieter dazu berechtigt sein, den Zuzug deines Partners zu untersagen. Waere dem so, haettest du aber sicher auch was davon geschrieben.
Er kann es ablehnen, daß eine weitere Person der Wohnung lebt, das ist sein gutes Recht. Es muß aber nicht zwangsläufig ein neuer MV ausgestellt werden. Dies wäre eigentlich nur als Sicherheit für den Vermieter, da er ja zwei Personen dann zur Rechenschaft ziehen kann, wenn es zu Schwierigkeiten kommt. Warum bittest du ihn nicht dir schriftlich zu bestätigen, daß er damit einverstanden ist, daß eine weitere Person in deinem Haushalt lebt ?!
Natürlich darf er das, einer Vertragsänderung müßen immer beide Parteien zustimmen. Wenn er nicht will dann ist das so.
warum machst du nicht erst deine ausbildung und bittest die oma,sich um ihren urenkel zu kümmern---das ist im moment viel wichtiger,als ein komplizierter hauskauf.
wohnrecht gibt es nicht. frag bei der anwaltskammer nach baurecht bzw. vertragsrecht.
ein kleines Haus á 70qm [...] sind daran interessiert es zu kaufen.
Ihr meint, es euch von der Oma schenken zu lassen? Oder bezahlt ihr das selbst? Solange eure Ome Eigenmtümerin, Darlehensgeberin oder Käuferin ist, haben die gesetzlichen Erben, also ihr Ehemann oder ihre Kinder einen Anspruch auf das lebzeitig verschenkte Vermögen.
10 Jahre lang können sie degressiv, d. h. jährlich 10% fallend, Pflichtteilsergänzung verlangen, was euch zum Verkauf zwingen dürfte, um das zu bezahlen.
Eine Darlehen könnten sie sofort fällig stellen.
Einem norariellen Erb- und Pflichttelsverzicht dürfte der Onkel nur zustimmen, wenn sie lebzeitig noch einmal die Hälfte des Kaufpreises in bar anbietet - also sein Pflichtteils(ergänzungs)recht lebzeitig ausbezahlt. Hat sie das Geld? Will sie ihre Kinder enterben?
Selbst wenn, bliebe ein Problem: kann sie im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit die Kosten nicht selbst aufbringen und müßte Grundsicherung beantragen, würde das Haus innerhalb von 10 Jahren zwangsverwertet - ihr wärt es wieder los.
G imager761
Deine ganzen zusatzangaben, z. b. dass ihr doch was abzahlen solt, verwirrwen das Ganze doch erheblich. Bestprecht das in Ruhe mit einem Notar, bevor ihr irgenwas unternehmt. Nur ein Anwalt/Notar ist befugt verbindliche Rechtsauskünfte zu erteilen.
Da er nicht möchte das sein Sohn diese Wohnung bekommt, sondern eben wir.
Na dann macht er dazu noch ein Testament