Hier werden die neuesten Antworten gelistet.
Die meisten Geschäfte bieten die Bezahlugn der "Retoure" an, allerdings ist dies rein freiwillig. Wenn in den AGBs erwähnt wird, das der Widerruf die Kosten der Versendung mit sich bringt ist das bindend.
Das heißt du hast die Kostan zu tragen.
Zum Verständniss: Die Kosten der Ware bekommst du zurück, weil die Ware den Anforderungen nicht entspricht oder änliches. Der Versand allerdings ist eine Dienstleistung die ja einwandfrei erbracht wurde. Du tätigst also zwei Geschäfte.
beide richtungen! es sei denn, du widerrufst direkt nach der bestellung bevor deine artikel versandt werden.
Schau mal in den AGBs des Händlers nach! Meist ist dort genau formuliert wie das in einem solche Fall von statten geht.
Aus eigener erfahrung gesprochen: Ich hatte auch einmal so einen Fall aber die Versandkosten hat bei mir der Händler getragen, ist mir somit also entgegengekommen!

klar, sonst macht der verkäufer ja einen verlust ! also beide zahlen !

Musst beide Richtungen zahlen.
Die Zusendung ist eine Leistung vom Verkäufer, die muss bezahlt werden.
aleida am 26. November 2009 14:25 DANKE Euch allen für die schnellen & guten Antworten !

Nein, Du hättest gleich widerrufen müssen. Wenn Du es zurück schickst, weil es kaputt ist, wird es nachgebessert. Bzw. wenn es bei denen funktioniert, können sie es Dir zurückschicken.
Per Post hast Du leider keine andere Möglichkeit als Einschreiben mit Rückschein.Einen Versuch wäre es mir schon wert, das Ganze kostet rund 5 €, besser als 120 Euro löhnen :)
Dieses Unternehmen hat leider keine Faxnummer angegeben.
Ich kenne die Rumänische Rechtlage nicht, aber in Deutschland gilt ein Fax mit Sendebericht als Beweis der Zustellung. Schau vieleicht noch das jemand beim Versand als Zeuge dabei ist.
Ich habe mich spaßeshalber mal bei Treff21 angemeldet und diese Seite ist im Besitz eines Datingunternehmen in Rumänien.
Habe da nur ein 4 wöchiges Probepaket für 2€ genommen, was jedoch total uneinsichtig und versteckt mit dabei stand ist, dass ohne extra Kündigung nach Ablauf des Probepaketes automatisch ein Vertrag für ein Premiumpaket von 120€ abgeschlossen wird.
Jetzt wurde mir die Tage dieses Geld vom Konto abgebucht, was ich sofort rückgängig gemacht habe.
Letzte Woche kam dann zum Tag des automatischen Vertragabschluss eine Email von diesem Unternehmen mit Belehrung etc. und nach dieser Email habe ich nach Belehrung ein Widerrufsrecht von zwei Wochen.
man kann die annahme verweigern, aber du hast einen beweis, dass du etwas zu diesem datum an dieses unternehmen abgeschickt hast. außerdem... rumänisches unternehmen... wtf ? was wollen die dir ;) ? lg

Erzähl mal lieber, was das für ein Vertrag und was für eine Firma ist.
ReinerUnsinn am 19. November 2009 23:45 Ich habe mir die AGB von dem Sexclub angeschaut. Da steht nix von Premiumpaket. Lies genau durch, zu welchem Zeitpunkt Du kündigen kannst und dann tu das.
Fax ist bei denen zulässig.
Meine Frage war nicht ob ich kündigen kann, sondern wie ich den Vertragswiderruf am besten versenden kann, dass er auch sicher dort ankommt.
Und eine Faxnummer ist dort nicht angegeben.
Lediglich die Faxnummer vom Kundenservice steht auf der Seite, die hat jedoch nichts mit den Verträgen und Anmeldungen zu tun.
Einschreiben mit Rückschein,oder Postzustellungsauftrag.

beantwortet von doddo am 12. November 2009 13:35 0x Da gibt es ein Urteil , ich würde mich darauf berufen und nicht zahlen.
OLG Koblenz: Online-Werbung von WEB.DE für "Geschenk-Aktion" rechtswidrig13.05.09DruckenVorlesenDas OLG Koblenz (Urt v. 18..03.2009 - Az.: 4 U 1173/08) hat entschieden, dass die Online-Werbung von WEB.DE irreführend und somit rechtswidrig ist.
Der bekannte Online-Dienstleister WEB.DE übersandte den Nutzern seines E-Mail-Dienstes Werbemitteilungen. Darin hieß es in großen, fett hervorgehobenen Buchstaben:
""Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue! Unser Dankeschön exklusiv für Sie!".
Durch das Betätigen des Textfeldes "Dankeschön (...)!" wurde eine Mitgliedschaft im WEB.DE-Club bestätigt, wobei sich an eine dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch eine zwölfmonatige Mitgliedschaft von fünf Euro pro Monat anschloss, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigte.
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, war der Meinung, die Beklagte verstoße mit dieser Werbung gegen das Wettbewerbsrecht und gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO).
Die Koblenzer Richter gaben der Klägerin zum größten Teil Recht und verboten WEB.DE die weitere Verwendung der "Geschenk-Aktion". Denn durch Art und Form der Präsentation habe die Klägerin dem Eindruck erweckt, sie gebe etwas als "Geschenk" kostenlos ab. In Wahrheit würde hier nur versucht, die eigenen Angebote zu verkaufen.
Der Sternchenhinweis, der die Bedingungen der "Dankeschön"-Aktion erkläre, sei nicht hinreichend deutlich herausgestellt. Durch die Platzierung und die in kleiner Schrift gehaltene Aussage, könne der erklärende Hinweis erst bei sorgfältiger Suche gefunden werden. Dies sei wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Recht hingegeben gaben die Juristen WEB.DE bei der Preisangabe. Es sei ausreichend, wenn nur der monatliche Preis von fünf Euro genannt werde und nicht der Gesamtpreis für eine Jahresmitgliedschaft. Bei Vertragsschluß sei schließlich regelmäßig das Ende der Laufzeit nicht absehbar. Es handle sich dabei um Dauerschuldverhältnisse, deren Zeitraum sich auch automatisch verlängern könnten
Hallo, ich hab wohl das große Glück dass sich diese Abzocker bei mir nicht mehr gemeldet haben. Am 25.10 wäre meine 2. Mahnung fällig gewesen, aber bisher kam nichts! Vielleicht habe die ja auch schon das Inkassobüro auf mich gehetzt!! Naja was soll´s. Habe bereits Meldung beim Verbraucherschutz und bei Avira gemacht, es kann ja nicht sein dass man für kostenlose Software auch noch bezahlen soll!. gruß goofy3333
§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
dieser § steht in dem schreiben... da kommt man nich drumherum??? :-(
es war ein tatsächlicher vertrag, dh ich habe mich mit nem vertreter getroffen...

Man kann von jeglichen Verträgen innerhalb von 1 Woche/hilfsweise 7 Tagen (am besten) schriftlich zurücktreten, ohne Angabe von Gründen. AGB's dürfen Vertragspartner nicht schlechter stellen, als das Bundesgesetz/hilfsweise Landesgesetze/Durchführungsverordnungen vorschreibt.
Formulierung: ... trete ich von dem am... mit Ihnen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen zurück...
Auch gewerblich abgeschlossene Verträge? Dort wäre ich mir nicht so sicher! @mathes79 War es ein Onlineabschluss oder ein tatsächlicher Vertrag (vor Ort z.B.)?