Laut Arbeitsvertrag muss das Arbeitsverhältnis aber über den 31.03. des Folgejahres hinausgehen, sonst muss ich es zurückzahlen.<
Hier geht es um eine eventuelle Rückforderung des im vorhergehenden Jahr ausgezahlten Weihnachtsgeldes.
Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.03. gekündigt,entfällt in der Regel ein Anspruch auf anteilige Sonderzuwendung für das laufende Kalenderjahr,da im Allgemeinen in Arbeitsvertägen bzw. im anwendbaren Tarifvertrag eine Regelung getroffen wird,dass Beschäftigte Abspruch auf die Sonderzuwendung haben,wenn das Arbeitsverhältnis am 1.Dezember mindestens 12 Monate ununterbrochen bestanden hat.
Nachtrag:Es gibt allerdings auch Tarifvereinbarungen,die die anteilige Zahlung von einem zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat vorsehen.
Dazu Einblick in den entsprechenden Tarifvertrag nehmen.