Das Schulgesetz seines Bundeslandes hilft weiter.
Die Schulpflicht unterteilt sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht. Die gesetzlich vorgeschriebene Dauer differiert von Bundesland zu Bundesland.
Wovon will er denn leben? Nur weil er die Schule verlässt, hat er noch keine Anstellung! Und die Arge reagiert sehr empfindlich auf Schulabbrecher...egal ob nun Schulabschluß oder nicht, das kann erst mal ne Sperrzeit geben. Das wäre dann das erste Pflichtversäumnis... und gemäß § 31a Abs 2 SGB 2 gibt es bei U25 nach dem zweiten Pflichtversäumnis gar nichts mehr. Bei erbostem Sachbearbeiter reicht es, wenn er mal falsch hustet...
Auch im Lebenslauf macht sich so ein Abbruch nicht gut...hey, das Schuljahr ist eh fast rum, den Rest sitzt er doch auf einer backe ab!
Er bekommt eine Einstellung zum 01.06. (schriftlich) davon wird er leben können.
Das mit dem Abschluss am Berufskolleg wird wohl nichts, wie er meint, da er sich zu wenig mühe gegeben hat. Darum will er lieber nun ab dem 01.06 Geld verdienen bis er nächstes Jahr seine EQJ beginnt.
Mir geht es zum einem auch darum zu erfahren, was sich so ein Berufskolleg gegenüber einen vollährigen, der seine Schulpflicht erfüllt hat, erlauben darf.