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Nach einem Telefonat mit der Kundenhotline bin ich doch etwas verärgert. Die sagten das ich den Vertrag nicht vorzeitig kündigen kann. Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.
Noch mal genauer den Sachverhalt: Ich habe seit einigen Jahren dort einen Vertrag für Doppelflat über Multikabel (also über das TV-Kabel). Diesen Vertag habe ich im März weitere 24 Monate verlängert da es für Neukunden mehr Bandbreite gab. Die habe ich also jetzt auch.
Ich zahle also jetzt für die Doppelflat mit 20Mbits 29,90€ im Monat.
Wenn ich im Februar umziehe kann ich kein Multikabel mehr nehmen da es dort nicht verfügbar ist. Es gibt dort aber "normales DSL" vom gleichen Anbieter. Kosten hierfür : Doppelflat 18Mbis - 34,90 Doppelflat 6MBits - 29,90
Wenn ich nicht mehr Ausgeben möchte hätte ich also weniger Bandbreite als jetzt. Oder ich müßte 5,-/Monat mehr bezahlen (ud hätte immer noch weniger).
Für mich ist das eine Verschlechterung. Egal welche der beiden Möglichkeiten ich wähle.
Kann das die Netcologne wirklich von mir verlangen?
Ich würde auf jeden Fall eine Kündigung zu sofort schreiben mit Begründung, dass Du mit der Fortführung des Vertrages durch den Anbieter 1&1 nicht einverstanden bist.
Die Damen am Telefon sagen dies aus Unwissenheit und meistens glauben die Kunden das auch. ich würde es per Einschreiben machen. Viel Erfolg

Zum nächstmöglichen Termin fristgerecht kündigen. Würde mich aber vorher mal im Internet schlau machen wie andere betroffene erfolgreich gekündigt haben, denn gerade nach dem wechsel hat der Provider jede Menge Argumente eine Kündigung nicht zu akzeptieren.
Da hast Du Recht. Geh zur Not zu einem Anwalt, wenn es nicht anders geht.

Nein. In diesem Fall kannst du von deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Das dachte ich mir schon.Die sagte aber nein,das geht nicht. Und wie mache ich das am besten? Von der Formulierung her
monster900 am 16. Dezember 2009 11:52 Und warum haben sie verneint? Das muss einen Grund haben. bzw. lass es dir noch begründen. Sonderkündigungsrecht hat man auch nur in bestimmten Fällen.
Die haben verneint mit der Begründung, das der Vertrag mit freenet bindend auch für 1&1 gilt und das wir daher erst zu 2011 eine Recht zu kündigen haben
monster900 am 16. Dezember 2009 12:33 Das ist keine Begründung. Hat freenet vielleicht schon immer 1&1 gehört? Dann wäre es Rechtens. Da musst du dich mal schlau machen. AGB`s von freenet und 1&1 nachlesen...
Geht sehr wahrscheinlich beides aber da Sicher ja bekanntlich sicher ist, sollten Sie auch diesen Weg einschlagen und alles notariell vereinbaren.
Das ist sicherlich die beste Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
ReiMa-Baudienstleistungen
PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden.
Die Frage kann so -mit den wenigen Angaben von Ihnen- nicht abschließend beantwortet werden.
Wer ist Auftraggeber? Wer ist der Generalunter- oder Übernehmer? Wer ist Baunternehmer? Wer baut für wen? Wer ist Bauherr? Von wem kauft der Bauherr?
Mit freundlichen Grüßen
ReiMa-Baudienstleistungen
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Folgende Antworten zu den Fragen:Der Bauträger ist der 1. Auftraggeber.Wir haben das Haus,das im Rohbau fertiggestellt war, vom Bauträger erworben Der Bauträger hat mit dem GU eine Vertragserfüllunsbürgschft bei einer Versicherung abgeschlossen.Beim Kauf des Hauses soll die Bürgschfaft auf uns übergehen. Der GU wurde insolvent. In der Bürgschaftsurkunde sind wir namentlich nicht genannt, sondern der Bauträger oder dessen Rechtsnachfolger.Sind wir Rechtsnachfolger des Bauträgers ? Die Versicherung erkennt die Bürgschaft nicht an, da wir in der Urkune nicht als Bürgschaftsnehmer genannt sind und die Bürgschaft nicht individuell vereibart wurde. Die Urkunde ist 2007 ausgestellt worden.
Ob die Rückzahlung des Lohns vereinbart werden kann, wage ich zu bezweifeln.
Im Prinzip kann eine Rückzahlung der Ausbildungskosten vereinbart werden, allerdings auch nur, wenn es sich um Kosten außerhalb des "üblichen" handelt (bei einem "normalen" Auszubildenden kann eine Firma keine Kosten geltend machen!). Üblich ist z.B. eine Rückforderung, wenn umfangreiche Auslandseinsätze finanziert werden.
Den Lohn kann die Firma eigentlich nicht zurückfordern (höchstens mit den Zusatz-Kosten verrechnen) - für den Lohn hast Du schließlich eine Gegenleistung gebracht.
Bei solchen Klauseln steht eher die Abschreckung im Vordergrund. Sowas wird in der Praxis selten "durchgezogen".
Ich habe nur noch in Erinnerung, dass zu einem Vertragsabschluss auch die Annahme des Angebotes gehört, und die ist ja noch nicht eindeutig erfolgt gewesen, als V den K am Telefon hat. Also ist m.E. V nicht verpflichtet, K zum alten Preis zu verkaufen.
So sieht es der Vertrag vor. Versuche doch mal herauszufinden, ob eine solche Klausel üblich und zulässig ist.
Im Grunde kann die Frage ohne weitere Informationen nicht beantwortet werden.
Wer ist hier konkret Bürge, für wen und was wird gebürgt und wer ist Begünstigter der Bürgschaft ? Von wann ist die Bürgschaft ?
Grundsätzlich gilt:
Bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft verbürgt sich eine dritte Partei für den Auftragnehmer, dass dieser seine vertraglichen Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag erfüllt.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert den Auftraggeber in erster Linie vor Schäden im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers. Unabhängig davon kann der Auftraggeber auch darauf zurückgreifen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt oder verweigert werden.
In diesem Sinne kann ein tauglicher Bürge nur eine Bank, Sparkasse oder eine (Kredit-)Versicherung sein. Untauglich sind Bürgschaften von Dritten, die mit dem Auftragnehmer in einem Konzern vereint sind oder andere bedeutende Abhängigkeiten bestehen, da bei auftretenden Problemen wie z. B. Insolvenz die Partner meist mitbetroffen sind.
Vertragserfüllungsbürgschaften spielen im Bauwesen eine herausragende Rolle. Seit dem 1. Januar 2003 dürfen Vertragserfüllungsbürgschaften in der Form der "Bürgschaft auf erstes Anfordern" nicht mehr geforderter Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, sondern müssen individuell vereinbart werden. Im Bauwesen werden Vertragserfüllungsbürgschaften selten in voller Höhe der Bruttoauftragssumme (inkl. Mehrwertsteuer) gestellt, meistens aber über eine Summe von ca. 5% - 20 % des Auftragswertes.
Nach Abnahme der Leistungen wird die Vertragserfüllungsbürgschaft in der Regel von einer Gewährleistungsbürgschaft abgelöst.
Wenn Sicherheitsleistungen vereinbart sind, gelten die §§ 232 bis 240 BGB. Im Bauwesen werden die Bedingungen im § 17 der VOB/B detailliert geregelt. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann danach nicht gefordert werden (§ 17 Nr. 4 Satz 3 VOB/B).
Ich hoffe, dass Sie im Besitz einer "tauglichen Bürgschaft" sind.

Ihr müsst auf jeden Fall zum Notar, denn seid ihr beide im Grundbuch, könnte es (ohne notariellen) Vertrag im Falle einer Trennung ziemliche Probleme geben, wenn im Grundbuch nicht das Vorhandensein eine Partnervertrages hinterlegt ist. Schließlich lässt sich die Hypothekenbank erstrangig eintragen. Außerdem ist auch zu bedenken, was passieren soll, wenn einer von euch krank werden oder gar sterben würde; wer sind dann die Erben?
also wenn dann notariell beglaubigen lassen, außerdem kann er euch da beraten auch was formulierung angeht.
Natürlich ist so ein Vertrag möglich. Allerdings würde ich den bei einem Notar machen, damit alles genau seine Richtigkeit hat.

Wenn der geschilderte Fall schon nach einem Jahr eintritt, wirst du das Haus sofort verkaufen müssen um deine Freundin aus zu bezahlen.
Bitte tue das so nicht.
Warte bis du dir das Haus alleine bauen oder leisten kannst.
Ohne etwas deiner Freundin zu unterstellen, aber die Frauen saugen einen aus.

stimme @MaF2111 zu! nur noch ein tip: hebt alle quittungen von möbeln, lampen, bildern, hausrat etc auf und notiert, wer was gezahlt hat. das gibt im falle der trennung den meisten zoff (weil die grossen dinge so wie bei euch notariell festgehalten werden, die kleinen nicht!
Geht zum Notar, dort werdet Ihr auch (rechtlich korrekt) beraten.
Alles perfekt! Nur würde ich das notariell machen - sicher ist sicher

"ohne vertrag" gibt es nicht! es gilt dann einfach das sog. konkludente handeln: du nutzt räumlichkeiten und zahlst den sog. "mietzins", so lange niemand daran rüttelt, ist das genausogut, als hättest du einen fünfseitigen schriftlichen mietvertrag unterschrieben. für die nutzung der gemieteten wohnung gelten dann die allgemein bekannten und üblichen bedingungen- du mußt also "pfleglich" mit der mietsache umgehen und regelmäßig zahlen, damit du dort wohnen bleiben kannst. dürfte ja kein problem sein, wenn es deinem interesse entspricht.