Nach meinem Rechtsempfinden steht hier nicht die Verjährung vordergründig an, sondern Verwirkung.
Im Ergebnis entstand der Anspruch des Rechtsanwaltes auf das Entgelt bereits mit der Erteilung des Auftrags. Mit der späteren Rechnungslegung wird dieser Anspruch lediglich fällig gestellt.
Es gibt dann keine Vorschrift, nach der der Rechtsanwalt in einem bestimmten Zeitraum zwingend abzurechnen hätte. Er kann vielmehr, solange er nicht zur Rechnungslegung aufgefordert wird, noch wirksam bis zum Verjährungseintritt abrechnen.
Grundsätzlich können Forderungen stets noch bis zum Ablauf der Verjährung, die in der Regel mit Ende des Dritten Jahres nach Anspruchsentstehung, eintritt, durchgesetzt werden.
Im Ergebnis entstand auch beim Rechtsanwalt der Anspruch auf das Entgelt bereits mit der Erteilung des Auftrags. Mit der späteren Rechnungslegung wird dieser Anspruch lediglich fällig gestellt.
Es gibt dann keine Vorschrift, nach der der Rechtsanwalt in einem bestimmten Zeitraum zwingend abzurechnen hätte. Er kann vielmehr, solange er nicht zur Rechnungslegung aufgefordert wird, noch wirksam bis zum Verjährungseintritt abrechnen.
Die Befreiung von der hier existierenden Forderung käme vorliegend dann allein aus dem Gesichtspunkt der sog. "Verwirkung" in Frage.
Hier muss der Schuldner aufgrund des Zeitablaufs und konkret vorliegender Umstände berechtigt davon ausgegangen sein, der Gläubiger werde seine Forderung nicht mehr gegen ihn geltend machen.
Um die Verwirkung eines Rechts anzunehmen, bedarf es u.a. folgende Voraussetzungen;
• Zeitmoment, das heißt seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss ein längerer Zeitraum verstrichen sein
• Untätig sein des Berechtigten bezüglich der Durchsetzung des Rechts.
• Umstandsmoment, das heißt der Verpflichtete hat sich darauf eingestellt und durfte sich darauf einstellen, der Berechtigte werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen.
Quelle bzgl. Verwirkung: http://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung_%28Deutschland%29
Im Klartext; die Forderung ist nicht verjährt aber möglicherweise verwirkt.
Blöd. :/ Heißt das mit der Beweislast, dass ich quasi beweisen muss, dass da zwischenzeitlich nichts anderes drübergekippt worden ist? Würde das überhaupt irgendwie gehen? Oder wenn nur, dass das ein Folgefehler von damals ist? Mir wurde auch gesagt, dass die Verjährungsfrist von sowas 3 Jahre beträgt und ich deswegen bei der Versicherung trotzdem noch 'Chancen' hätte.. Und was ist überhaupt, wenn der Verursacher gar keine Haftpflichtversicherung hat? Ich habe ihn zwar schon gefragt, aber weder er noch seine Mutter weiß das. Wahrscheinlich hat er wirklich keine..